untersagen. An wen muss ich mich wenden? An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Rechtsgrundlage § 31 Gaststättengesetz (GastG), § 35 Gewerbeordnung (GewO). § 31 GastG § 35 GewO
Veranstalter anmelden. An wen muss ich mich wenden? An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).. Was sollte ich noch wissen? Wollen Sie selbst eine Veranstaltung durchführen, so müssen Sie
Behörde anzeigen. An wen muss ich mich wenden? An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie gewerblich tätig werden wollen. Wichtiger Hinweis: Für die Anzeige einer
wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bau- oder Ordnungsamt) in Verbindung zu setzen. Welche Gebühren fallen an? Es fallen Gebühren an. Nähere Informationen
Standplatzgenehmigung. An wen muss ich mich wenden? An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet. Wichtiger Hinweis: Für die Beantragung
werden. An wen muss ich mich wenden? An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Rechtsgrundlage § 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) § 15 GastG
e erteilt werden. An wen muss ich mich wenden? An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Welche Gebühren fallen an? Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue
Veranstaltung teilnehmen. An wen muss ich mich wenden? An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll. Rechtsgrundlage §§ 70, 70a Gewerbeordnung
kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110). Rechtsgrundlage § 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz
Verstößen im Bereich der privaten Tierhaltung an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (früher: Ordnungsamt). Veterinärämter in Schleswig-Holstein Rechtsgrundlage Tierschutzgesetz (TierSchG). TierSchG Was