Durchführung von Infektionsschutzbelehrungen
Bis Ende 2010 galt noch die alte Bezeichnung „Gesundheitszeugnis“.
Wer zum ersten Mal in Küchen, Gaststätten oder anderen Lebensmittelbetrieben arbeitet, muss sich vorher beim Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt) über Infektionsrisiken und Personalhygiene belehren lassen. Dies gilt auch für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen gekocht oder Essen ausgegeben wird.
Nach § 42 IfSG dürfen Personen, die gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht arbeiten, wenn sie an bestimmten Krankheiten leiden. Dies gilt zum Beispiel für Küchenpersonal in
- Gaststätten
- Kindertagesstätten
- Schulen oder
- Bäckereien.
Was müssen sie im Krankheitsfall tun? Dies erfahren Sie in der nach § 43 IfSG erforderlichen Belehrung. Ausgenommen von der Belehrungspflicht nach § 43 IfSG sind examinierte Pflegekräfte, die tatsächlich in der Pflege tätig sind.
Der Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster bietet hierzu Online-Belehrungen an, die von einem beauftragten Arzt aus Hamburg durchgeführt werden. Alternativ können Sie auch an einer Präsenzveranstaltung in Hamburg teilnehmen.
Online-Belehrung für Einzelpersonen: erstbelehrung-neumuenster.de/home
Präsenzbelehrung in Hamburg für Einzelpersonen: gesundheitszeugnis.de
Bitte beachten Sie, dass sowohl für die Online-Belehrung als auch für die Präsenzbelehrung in Hamburg eine Gebühr von 25 Euro erhoben wird.
Gruppenangebote
Wenn Sie eine Gruppe von mehreren Personen anmelden möchten, wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster unter 04321 942 2810 oder persönlich bei uns im Meßtorffweg 8, Zimmer 4. In Einzelfällen bieten wir auch weiterhin Gruppenbelehrungen in Neumünster an.
Häufige Fragen
Wie geht es nach der ersten Belehrung weiter?
Die Erstbelehrung muss vom Fachdienst Gesundheit oder dem von uns beauftragtem ärztlichen Fachpersonal durchgeführt werden. Alle weiteren Unterweisungen werden vom Unternehmen selbst oder durch einen extern beauftragten Service durchgeführt.
Wie lange ist die Belehrung gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich darf die Belehrung nach § 43 IfSG nicht älter als drei Monate sein. Oder anders gesagt: Die Belehrung darf nicht länger als drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit stattgefunden haben. Dann ist sie unbefristet gültig.
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Bei Fragen zur Präsenzbelehrung oder zum Online-Service wenden Sie sich bitte an den beauftragten Arzt, Herrn Wiechmann.
Telefon: 0179 4222989
E-Mail: info@gesundheitszeugnis-hamburg.com
Bei Fragen zur Online-Schulung erreichen Sie den Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster unter 04321 942 2810 oder per E-Mail: fachdienst.gesundheit@neumuenster.de.
Unsere Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 9–12 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag: 14–16 Uhr
Gebührenbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder bei Schulpraktikum
Ehrenamtliche Tätigkeit
Für Personen, die aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung verpflichtet sind, ist die Belehrung gebührenfrei.
Personen, die die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen dem Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster vor der Belehrung über den nachfolgenden Link erreichbare und von der Organisation/Institution, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, ausgefüllte und unterschriebene Formular vorlegen.
Eine Erstattung bereits bezahlter Belehrungen ist nicht möglich.
Anschließend erhalten Sie entweder einen Befreiungscode für die Online-Belehrung oder einen Stempel für Ihr Formular bei einer Präsenzveranstaltung in Hamburg.
- Link zur Online-Belehrung mit Befreiungscode:
https://erstbelehrung-neumuenster.de/befreiung
Eine Gebührenbefreiung für Personen, die die Belehrung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o. ä. benötigen, ist nicht möglich
Schulpraktikum
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines Schülerpraktikums zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung verpflichtet sind, ist die Belehrung gebührenfrei.
Hierfür müssen die Schülerinnen und Schüler dem Fachdienst Gesundheit vor der Belehrung einen Praktikumsnachweis von der Schule vorlegen. Anschließend erhalten sie entweder einen Befreiungscode für die Online-Belehrung oder einen Stempel für Ihr Formular bei Präsenzveranstaltungen in Hamburg.
Eine Erstattung bereits bezahlter Belehrungen ist nicht möglich.
Was sind Gemeinschaftseinrichtungen?
Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
Zu Gemeinschaftseinrichtungen zählen auch Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
Ebenfalls als Gemeinschaftseinrichtungen gelten voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen.
