Änderung der Unterhaltsvorschusshöhen
Seit 01. Januar 2023 haben sich die Leistungshöhen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die entsprechenden Leistungsbezieher geändert.
Wegen einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle ändert sich auch der Unterhaltsvorschussbetrag für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren auf 187 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 252 Euro sowie für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 338 Euro monatlich.
Bei Rückfragen steht die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Neumünster unter der Service-Hotline 04321 942 2020 gerne zur Verfügung.
Der Unterhaltsvorschuss
Eine Leistung für Alleinerziehende
Fachdienst Familien- und Jugendhilfe
Plöner Straße 2 • 24534 Neumünster
2. Etage
Telefax 04321 942 2721
E-Mail
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil keinen bzw. nicht den Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen (s. Buchstabe B unten), weil dieser nicht zahlen will oder kann?
In diesen Fällen haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (kurz: UhVorschG).
Die Leistungen sollen zur Deckung des Lebensunterhaltes des Kindes beitragen. Erhält das Kind Leistungen nach dem UhVorschG, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung auf das jeweilige Bundesland über.
Weitere Informationen über die Leistung nach dem UhVorschG erhalten Sie in den untenstehenden Punkten sowie bei jedem Sachbearbeiter/jeder Sachbearbeiterin der Arbeitsgruppe Unterhaltsvorschuss auch vor Ort.
Informativer Link:
Wichtiger Hinweis!
Bei grundsätzlichen Fragen zum Unterhaltsvorschussgesetz – beispielsweise zu Anspruchsvoraussetzungen, zur Höhe oder zum Antragsverfahren:
Service-Hotline 04321 942 2020
Ihre Fragen – Unsere Antworten
Ansprechpartner/-innen
Besuchszeiten | |
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Dienstag und Donnerstag | von 08:30 bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | auch von 14:30 bis 17:30 Uhr |
und nach vereinbarten Terminen |
Telefonzeiten | |
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Montag bis Freitag | von 08:30 bis 12:00 Uhr |
Montag bis Mittwoch | auch von 14:00 bis 15:00 Uhr |
Donnerstag | auch von 14:00 bis 17:30 Uhr |
Hinweis
Bitte beachten Sie unsere Besuchs- und Telefonzeiten!
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die zuständigen Sachbearbeiter/-innen außerhalb dieser Zeiten nicht persönlich für Sie da sein können.
In begründeten Ausnahmefällen können ausnahmsweise auch Termine außerhalb der entsprechenden Zeiten nach Absprache mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin vereinbart werden!
E-Mail
Telefax 04321 942 27 21
Abteilungsleitung Unterhaltsvorschuss
Herr Döring
Zimmer 222
Telefon 04321 942 2339
Stellvertretende Abteilungsleitung
Frau Legler
Zimmer 221
Telefon 04321 942 2024
Servicebüro
Herr Scheer Zimmer 218 Telefon 04321 942 2021 | ||
Frau Dettmann Zimmer 220 Telefon 04321 942 2464 | ||
Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes! |
Buchstaben | Name |
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A-Bt | Herr Borchert Zimmer 223 Telefon 04321 942 2381 |
Bu-Bz, D-Go | Frau Jonetat Zimmer 224 Telefon 04321 942 2727 |
Gr-Hh, | Frau Runow Zimmer 226 Telefon 04321 942 2696 |
Hi-K, V | Frau Ehlers Zimmer 221 Telefon 04321 942 2361 |
C, Le-Mt | Herr Hertel Zimmer 217 Telefon 04321 942 2023 |
Mu-R | Herr Matthias Zimmer 226 Telefon 04321 942 2289 |
La-Ld, S | Frau Janz Zimmer 219 Telefon 04321 942 2707 |
T, U, W-Z | Frau Legler Zimmer 221 Telefon 04321 942 2024 |
Servicebüro/Unterhaltsrückstände
Altforderungen: A - Mex | Herr Scheer Zimmer 218 Telefon 04321 942 2021 |
Altforderungen: Mey - Z | Frau Dettmann Zimmer 220 Telefon 04321 942 2464 |
Buchhaltung/Pfändungen | Frau Willich Zimmer 228 Telefon 04321 942 2515 |
A. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
Abs.1) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder
1.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
und
2.) nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
Abs. 1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht
oder
durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann
oder
2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro brutto/Monat verfügt (wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind).
Beachten Sie bitte:
Die Leistung nach dem UhVorschG wird grundsätzlich unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gewährt.
Ausnahme:
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr muss jedoch die Prüfung eines evtl. Leistungsbezuges und der Höhe der Leistung des Elternteils erfolgen, bei dem das Kind lebt (siehe § 1 Abs. 1a UhVorschG).
Einzig und allein ein evtl. erzieltes Einkommen des Kindes (betrifft Kinder ab dem 15. Lebensjahr, beispielsweise Ausbildungsvergütung, Nebenjobs u.ä.) muss bei der Bemessung der Unterhaltsvorschusshöhe berücksichtigt werden.
B. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG und für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gewährt?
Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts unter Abzug des vollen Kindergeldes (i.V.m. § 2 Abs. 2 UhVorschG) und unter Anrechnung der Einkünfte des Kindes (siehe unten) gezahlt.
Die Unterhaltsvorschussbeträge werden vom 1. Januar 2022 an geleistet für:
Kinder bis zum 6. Lebensjahr in Höhe von | 177 Euro mtl. |
Kinder vom 6. bis zum 12. Lebensjahr in Höhe von | 236 Euro mtl. |
Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von | 314 Euro mtl. |
Folgende Einkünfte des Kindes sind bei der Höhe der Unterhaltsleistung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 UhVorschG):
- Kindergeldanspruch eines ersten Kindes
- Halb-/Waisenrenten
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
Bei Kindern vom 15. Lebensjahr an zusätzlich noch:
- Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis
- Einkommen aus einer Nebentätigkeit/einem Minijob
- Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis
C. Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
- Ihren Personalausweis/Pass/ Aufenthaltstitel in Kopie
- Anmeldebescheinigung des Kindes
- Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder gerichtlicher Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft, falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde steht
- Um- bzw. Abmeldenachweis des anderen Elternteils/Ehepartners
- aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters Neumünster/Fachdienst Soziale Hilfen, Stadt Neumünster
- Falls keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezogen werden: die aktuelle letzte Verdienstbescheinigung und der Arbeitsvertrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt
- ggf. Unterhaltstitel in Form einer Unterhaltsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses/Vergleiches oder einer notariellen Urkunde als sogenannte „vollstreckbare Ausfertigung“
- ggf. anwaltlicher Schriftverkehr
- ggf. Scheidungsurteil/-beschluss
- Einkommensnachweise des Kindes (Halbwaisenrente, Arbeitslosengeld-II, Unterhaltszahlungen, Nachweise über Einkommen aus Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Ausbildung des Kindes, Nachweise über Einkommen aus Vermögen, etc.)
- bei EU-Ausländern: Einkommensnachweise und Arbeitsvertrag
- bei Kinder vom 15. Lebensjahr an: aktuelle Schulbescheinigung
Hinweis:
Legen Sie dem Antrag unbedingt die Kopien/Ablichtungen der o.g. Unterlagen bei!
So gewährleisten Sie eine schnelle und gründliche Bearbeitung Ihres Antrags und verhindern so weitere, ggf. zeitintensive, Rückfragen.
D. Was ist zu tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?
Der allein erziehende Elternteil oder gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der Unterhaltsvorschusskasse des örtlich zuständigen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt einen schriftlichen Antrag stellen.
Den erforderlichen Antrag (s. unten) können Sie direkt hier herunterladen und vorher bequem zu Hause ausfüllen. Denken Sie jedoch bitte an das Beifügen der erforderlichen Unterlagen. (s. Buchstabe C)
Für Kinder vom 15. Lebensjahr an füllen Sie bitte zusätzlich zwingend die Erklärung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr aus und fügen es dem Antrag bei!
Den Antrag reichen Sie bitte bei dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter/-in ein.
Haben Sie noch Fragen?
Fragen beantwortet Ihnen die/der zuständige Sachbearbeiter/-in gerne in einem persönlichen Gespräch innerhalb der Sprechzeiten oder nach Vereinbarung eines gesonderten Termins (siehe Ansprechpartner/-innen).
E. Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG)
- § 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - Allgemeine Vorschriften
- Insbesondere: § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
- Und: § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gesteigerte Erwerbsobliegenheit / Unterhaltspflicht
- Aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle
- Aktuelle Fassung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig
- Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
F. Das Unterhaltsrecht
Das reformierte Unterhaltsrecht sieht grundsätzlich vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, ab dem Alter von drei Jahren des Kindes zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, zumindest in Teilzeit.
Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform eine Richtung vorgegeben, die die finanzielle Eigenverantwortung durch Erwerbstätigkeit stärkt.
Die Mutter kann allerdings eine längere Unterhaltszahlung gegen den Ex-Partner geltend machen, wenn die Beziehung der Eltern nachweislich einer Ehe ähnelte, das Paar also beispielsweise länger zusammenlebte und sich gemeinsam Kinder wünschte.
Der zwölfte Zivilsenat des BGH hingegen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Alleinerziehenden auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar ist, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind.
Denn eine Vollzeiterwerbstätigkeit, um das Existenzminimum der Familie sicherzustellen, ist für Alleinerziehende mit kleinen Kindern schwer zu stemmen.
Auch bei älteren Kindern kann für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist.
Schließlich muss die Mutter beziehungsweise der Vater auch nach Job- und Betreuungsschluss das Kind in den späten Nachmittags- und Abendstunden abholen, versorgen und ins Bett bringen sowie den Haushalt und die Finanzen regeln.
Hiermit machen die Richter deutlich, dass es nicht nur eine kindbezogene, sondern auch eine elternbezogene Betrachtung geben müsse.
- Die von Bundestag und Bundesrat Anfang Juni 2017 beschlossenen Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss traten rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft. Ausführliche Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Informationen zum Datenschutz – Unterhaltsvorschusskasse
- Datenschutzhinweise nach Art.13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit Auskünften an die Unterhaltsvorschusskasse des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Stadt Neumünster