Änderung der Unterhaltsvorschusshöhen

Seit 01. Januar 2023 haben sich die Leistungshöhen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die entsprechenden Leistungsbezieher geändert.
Wegen einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle ändert sich auch der Unterhaltsvorschussbetrag für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren auf 187 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 252 Euro sowie für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 338 Euro monatlich.
Bei Rückfragen steht die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Neumünster unter der Service-Hotline 04321 942 2020 gerne zur Verfügung.

Der Unterhaltsvorschuss

Eine Leistung für Alleinerziehende

Fachdienst Familien- und Jugendhilfe
Plöner Straße 2 • 24534 Neumünster
2. Etage
Telefax 04321 942 2721
E-Mail

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil keinen bzw. nicht den Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen (s. Buchstabe B unten), weil dieser nicht zahlen will oder kann?

In diesen Fällen haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (kurz: UhVorschG).

Die Leistungen sollen zur Deckung des Lebensunterhaltes des Kindes beitragen. Erhält das Kind Leistungen nach dem UhVorschG, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung auf das jeweilige Bundesland über.

Weitere Informationen über die Leistung nach dem UhVorschG erhalten Sie in den untenstehenden Punkten sowie bei jedem Sachbearbeiter/jeder Sachbearbeiterin der Arbeitsgruppe Unterhaltsvorschuss auch vor Ort.

Informativer Link:

Wichtiger Hinweis!

Bei grundsätzlichen Fragen zum Unterhaltsvorschussgesetz – beispielsweise zu Anspruchsvoraussetzungen, zur Höhe oder zum Antragsverfahren:
Service-Hotline 04321 942 2020

Ihre Fragen – Unsere Antworten

Besuchszeiten 
Dienstag und Donnerstagvon 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstagauch von 14:30 bis 17:30 Uhr
und nach vereinbarten Terminen 
Telefonzeiten 
Montag bis Freitagvon 08:30 bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwochauch von 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstagauch von 14:00 bis 17:30 Uhr

Hinweis
Bitte beachten Sie unsere Besuchs- und Telefonzeiten!
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die zuständigen Sachbearbeiter/-innen außerhalb dieser Zeiten nicht persönlich für Sie da sein können.

In begründeten Ausnahmefällen können ausnahmsweise auch Termine außerhalb der entsprechenden Zeiten nach Absprache mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin vereinbart werden!

E-Mail
Telefax 04321 942 27 21

Abteilungsleitung Unterhaltsvorschuss
Herr Döring
Zimmer 222
Telefon 04321 942 2339

Stellvertretende Abteilungsleitung
Frau Legler
Zimmer 221
Telefon 04321 942 2024


Servicebüro

Herr Scheer
Zimmer 218
Telefon 04321 942 2021
Frau Dettmann
Zimmer 220
Telefon 04321 942 2464
  
Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes!
BuchstabenName
A-BtHerr Borchert
Zimmer 223
Telefon 04321 942 2381

Bu-Bz, D-Go
Frau Jonetat
Zimmer 224
Telefon 04321 942 2727

Gr-Hh
Frau Ascher
Zimmer 226
Telefon 04321 942 2696
Hi-K, VFrau Ehlers
Zimmer 221
Telefon 04321 942 2361

C, Le-Mt
Herr Hertel
Zimmer 217
Telefon 04321 942 2023
Mu-RHerr Matthias
Zimmer 226
Telefon 04321 942 2289
La-Ld, SN.N.
Zimmer N.N.
Telefon 04321 942 2707
T, U, W-ZFrau Legler
Zimmer 221
Telefon 04321 942 2024
N.N.Frau Malinowsky
Zimmer 226
Telefon 04321 942 3251

Servicebüro/Unterhaltsrückstände

Altforderungen:
A - Mex
Herr Scheer
Zimmer 218
Telefon 04321 942 2021
Altforderungen:
Mey - Z
Frau Dettmann
Zimmer 220
Telefon 04321 942 2464
Buchhaltung/PfändungenFrau Willich
Zimmer 228
Telefon 04321 942 2515

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

Abs.1) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

oder

1.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,

und

2.) nicht oder nicht regelmäßig

a) Unterhalt von dem anderen Elternteil

oder

b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

Abs. 1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht

oder

durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann

oder

2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro brutto/Monat verfügt (wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind).

Beachten Sie bitte:
Die Leistung nach dem UhVorschG wird grundsätzlich unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gewährt.

Ausnahme:
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr muss jedoch die Prüfung eines evtl. Leistungsbezuges und der Höhe der Leistung des Elternteils erfolgen, bei dem das Kind lebt (siehe § 1 Abs. 1a UhVorschG).
Einzig und allein ein evtl. erzieltes Einkommen des Kindes (betrifft Kinder ab dem 15. Lebensjahr, beispielsweise Ausbildungsvergütung, Nebenjobs u.ä.) muss bei der Bemessung der Unterhaltsvorschusshöhe berücksichtigt werden.

Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts unter Abzug des vollen Kindergeldes (i.V.m. § 2 Abs. 2 UhVorschG) und unter Anrechnung der Einkünfte des Kindes (siehe unten) gezahlt.

Die Unterhaltsvorschussbeträge werden vom 1. Januar 2022 an geleistet für:

Kinder bis zum
6. Lebensjahr in Höhe von
177 Euro mtl.
Kinder vom 6. bis zum
12. Lebensjahr in Höhe von
236 Euro mtl.
Kinder vom 12. bis zum
18. Lebensjahr in Höhe von
314 Euro mtl.

Folgende Einkünfte des Kindes sind bei der Höhe der Unterhaltsleistung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 UhVorschG):

  • Kindergeldanspruch eines ersten Kindes
  • Halb-/Waisenrenten
  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils

Bei Kindern vom 15. Lebensjahr an zusätzlich noch:

  • Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis
  • Einkommen aus einer Nebentätigkeit/einem Minijob
  • Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis
  • Ihren Personalausweis/Pass/ Aufenthaltstitel in Kopie
  • Anmeldebescheinigung des Kindes 
  • Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder 
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder gerichtlicher Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft, falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde steht 
  • Um- bzw. Abmeldenachweis des anderen Elternteils/Ehepartners 
  • aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters Neumünster/Fachdienst Soziale Hilfen, Stadt Neumünster 
  • Falls keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezogen werden: die aktuelle letzte Verdienstbescheinigung und der Arbeitsvertrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt
  • ggf. Unterhaltstitel in Form einer Unterhaltsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses/Vergleiches oder einer notariellen Urkunde als sogenannte „vollstreckbare Ausfertigung“ 
  • ggf. anwaltlicher Schriftverkehr 
  • ggf. Scheidungsurteil/-beschluss
  • Einkommensnachweise des Kindes (Halbwaisenrente, Arbeitslosengeld-II, Unterhaltszahlungen, Nachweise über Einkommen aus Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Ausbildung des Kindes, Nachweise über Einkommen aus Vermögen, etc.)
  • bei EU-Ausländern: Einkommensnachweise und Arbeitsvertrag
  • bei Kinder vom 15. Lebensjahr an: aktuelle Schulbescheinigung

Hinweis:
Legen Sie dem Antrag unbedingt die Kopien/Ablichtungen der o.g. Unterlagen bei!
So gewährleisten Sie eine schnelle und gründliche Bearbeitung Ihres Antrags und verhindern so weitere, ggf. zeitintensive, Rückfragen.

Der allein erziehende Elternteil oder gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der Unterhaltsvorschusskasse des örtlich zuständigen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt einen schriftlichen Antrag stellen.

Den erforderlichen Antrag (s. unten) können Sie direkt hier herunterladen und vorher bequem zu Hause ausfüllen. Denken Sie jedoch bitte an das Beifügen der erforderlichen Unterlagen. (s. Buchstabe C)

Für Kinder vom 15. Lebensjahr an füllen Sie bitte zusätzlich zwingend die Erklärung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr aus und fügen es dem Antrag bei!

Den Antrag reichen Sie bitte bei dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter/-in ein.

Haben Sie noch Fragen?
Fragen beantwortet Ihnen die/der zuständige Sachbearbeiter/-in gerne in einem persönlichen Gespräch innerhalb der Sprechzeiten oder nach Vereinbarung eines gesonderten Termins (siehe Ansprechpartner/-innen).

Das reformierte Unterhaltsrecht sieht grundsätzlich vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, ab dem Alter von drei Jahren des Kindes zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, zumindest in Teilzeit.

Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform eine Richtung vorgegeben, die die finanzielle Eigenverantwortung durch Erwerbstätigkeit stärkt.

Die Mutter kann allerdings eine längere Unterhaltszahlung gegen den Ex-Partner geltend machen, wenn die Beziehung der Eltern nachweislich einer Ehe ähnelte, das Paar also beispielsweise länger zusammenlebte und sich gemeinsam Kinder wünschte.

Der zwölfte Zivilsenat des BGH hingegen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Alleinerziehenden auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar ist, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind.

Denn eine Vollzeiterwerbstätigkeit, um das Existenzminimum der Familie sicherzustellen, ist für Alleinerziehende mit kleinen Kindern schwer zu stemmen.

Auch bei älteren Kindern kann für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist.

Schließlich muss die Mutter beziehungsweise der Vater auch nach Job- und Betreuungsschluss das Kind in den späten Nachmittags- und Abendstunden abholen, versorgen und ins Bett bringen sowie den Haushalt und die Finanzen regeln.

Hiermit machen die Richter deutlich, dass es nicht nur eine kindbezogene, sondern auch eine elternbezogene Betrachtung geben müsse.

  • Datenschutzhinweise nach Art.13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit Auskünften an die Unterhaltsvorschusskasse des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Stadt Neumünster