Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften
Fachdienst Familien- und Jugendhilfe
Großflecken 51-53 • 24534 Neumünster
Telefax 04321 942 3530
E-Mail
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt in folgenden Fällen ein:
- automatisch für ein Kind, dessen Mutter selbst noch minderjährig ist. Eine gerichtliche Anordnung durch das Gericht ist hierfür nicht erforderlich. Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.
- Für die Dauer eines Adoptionsverfahrens beantragt das Jugendamt beim Familiengericht die Einrichtung einer gesetzlichen Amtsvormundschaft.
Die bestellte Amtsvormundschaft kann für ein Kind gerichtlich angeordnet werden, wenn die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben.
Im Rahmen einer Amtspflegschaft werden nur Teile der elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen. Der Amtspfleger kann aber auch für besondere Wirkungskreise vom Gericht bestellt werden, z.B. zur Vertretung des Minderjährigen in Strafverfahren oder in Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung.
- Broschüre "Dein Vormund vertritt dich" (PDF-Datei)
Das Dienstgebäude der Amtsvormundschaft befindet sich im
1. Obergeschoss in der Marktpassage
Großflecken 51 - 53
24534 Neumünster.
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrer persönlichen Vorsprache in der Amtsvormundschaft telefonisch einen Termin (siehe Ansprechpartner/-innen)!
Ehrenamtliche Vormundschaft für ein Kind oder einen jungen Menschen übernehmen
Solange Kinder und Jugendliche noch keine 18 Jahre alt sind, benötigen sie jemanden, der die rechtliche Vertretung für sie übernimmt. Wenn Eltern diese Aufgabe nicht übernehmen können oder wollen, muss das Familiengericht eine andere erwachsene Person mit diesen Aufgaben betrauen.
Der Fachdienst Familien- und Jugendhilfe der Stadt Neumünster sucht Menschen, die ehrenamtlich die Vormundschaft für ein Kind oder einen Jugendlichen (Mündel) übernehmen möchten.
- Auf der Seite "Ehrenamtliche Vormundschaft" finden Sie ausführliche Informationen dazu.