E-Scooter

Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) hat am 15. Juni 2019 die Voraussetzung für die Teilnahme von Elektro-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, am Straßenverkehr geschaffen. Im Stadtgebiet von Neumünster sind nicht nur private E-Scooter, sondern seit einiger Zeit auch 300 E-Scooter der Firma TIER unterwegs.

Sie möchten einen verkehrswidrig abgestellten E-Scooter melden?

Beschwerden müssen direkt an den Anbieter gerichtet werden. Sie sollten folgende Angaben enthalten:

  • Identifikationsnummer (befindet sich am Lenker unter dem QR-Code)
  • Genauer Standort
  • Sachverhalt/Beanstandung

Rufen Sie bitte die Hotline der Verleih-Firma TIER (E-Mail: support@tier.app) an:

Telefon 030 56 83 77 98

 

Was Sie generell über E-Scooter wissen müssen

Der E-Scooter ist ein Tretroller mit Elektroantrieb. Er hat eine Lenk- oder Haltestange, fährt zwischen 6 und 20 Kilometer pro Stunde und ist höchstens 70 Zentimeter breit, 140 Zentimeter hoch und 200 Zentimeter lang. Maximalgewicht ohne Fahrer: 55 Kilogramm.

Um verkehrstauglich zu sein, benötigt ein E-Scooter zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen, eine Klingel oder Hupe, eine Beleuchtung vorne und hinten sowie seitliche Reflektoren.

Wer E-Scooter fahren will, benötigt weder eine zusätzliche Prüfung wie die Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Er muss jedoch mindestens 14 Jahre alt sein.

Ein E-Scooter darf nur von einer Person (!) gefahren werden. Die Mitnahme einer weiteren Person sowie die Nutzung eines Anhängers sind nicht erlaubt.

E-Scooter dürfen bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren.

Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen dürfen sie Fahrräder nicht behindern.

Fußgänger haben auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen immer Vorrang – ebenso in verkehrsberuhigten Bereichen.

Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter tabu – es sei denn, diese sind durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" freigegeben. Das Schild "Radfahrer frei" gilt nicht für E-Scooter. Ausnahme: Bei Verbot der Einfahrt in Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für E-Scooter.

Für E-Scooter gelten dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder.

Parken auf Gehwegen ist generell erlaubt, solange dadurch keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege versperrt werden.

E-Scooter dürfen auch am Straßenrand abgestellt werden. Das muss jedoch so geschehen, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.

Ja. Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.

Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid – das heißt: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille! Sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den E-Scooter-Lenker.

Bei der Deutschen Bahn dürfen klappbare E-Scooter kostenlos in allen Fernzügen transportiert werden, weil sie sich unter dem Sitz oder in der Gepäckablage verstauen lassen. In den Bussen und Bahnen des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) dürfen die Roller ebenfalls mitfahren – aber wieder nur, wenn sie klappbar sind. Sonst gibt es Sperrzeiten wie bei Fahrrädern werktags zwischen 06:00 und 09:00 Uhr sowie zwischen 16:00 und 18:00 Uhr.

Nein. Es besteht keine Helmpflicht – aber: Helme retten Leben!

Daher ist das Tragen eines Fahrradhelms zum Schutz im Falle eines Sturzes oder Unfalls dringend anzuraten.

Verkehrsexperten raten E-Scooter-Fahrern:

  • unbedingt mit Helm fahren, trotz fehlender Helmpflicht
  • auf einem ruhigen Platz üben, bevor man sich in den Straßenverkehr stürzt
  • Route gut planen und möglichst dort fahren, wo Radwege sind
  • Richtungswechsel möglichst frühzeitig anzeigen
  • hintereinander und nicht nebeneinander fahren
  • nie zu zweit auf einem Roller fahren
  • nicht alkoholisiert fahren
  • Füße hintereinander positionieren
  • keine abrupten Lenkbewegungen
  • nicht mit einer Hand fahren

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese.

Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Es gelten folgende Bußgelder bei E-Scooter-Sünden:

bei Rot über die Ampel60 und 180 Euro
Fahren auf dem Gehweg:55 bis 100 Euro
Fahren ohne Versicherungskennzeichen40 Euro
Fahren mit einem Scooter ohne Betriebserlaubnis70 Euro
nebeneinander fahren15 bis 30 Euro
zu zweit fahren10 Euro
Fahren auf nicht zulässigen Wegen15 bis 30 Euro
Fahren ohne vorgeschriebene Beleuchtung20 Euro
Fahren ohne vorgeschriebene Klingel:15 Euro
Elektronische Geräte (z.B. Handy) rechtswidrig benutzt100 Euro, 1 Punkt

Quellen: ADAC, NDR und Bundesregierung