E-Scooter

Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) hat am 15. Juni 2019 die Voraussetzung für die Teilnahme von Elektro-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, am Straßenverkehr geschaffen. Im Stadtgebiet von Neumünster sind nicht nur private E-Scooter, sondern seit einiger Zeit auch 300 E-Scooter der Firma TIER unterwegs.

Sie möchten einen verkehrswidrig abgestellten E-Scooter melden?

Beschwerden müssen direkt an den Anbieter gerichtet werden. Sie sollten folgende Angaben enthalten:

  • Identifikationsnummer (befindet sich am Lenker unter dem QR-Code)
  • Genauer Standort
  • Sachverhalt/Beanstandung

Rufen Sie bitte die Hotline der Verleih-Firma TIER (E-Mail: support@tier.app) an:

Telefon 030 56 83 77 98

 

Was Sie generell über E-Scooter wissen müssen

Der E-Scooter ist ein Tretroller mit Elektroantrieb. Er hat eine Lenk- oder Haltestange, fährt zwischen 6 und 20 Kilometer pro Stunde und ist höchstens 70 Zentimeter breit, 140 Zentimeter hoch und 200 Zentimeter lang. Maximalgewicht ohne Fahrer: 55 Kilogramm.

Um verkehrstauglich zu sein, benötigt ein E-Scooter zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen, eine Klingel oder Hupe, eine Beleuchtung vorne und hinten sowie seitliche Reflektoren.

Wer E-Scooter fahren will, benötigt weder eine zusätzliche Prüfung wie die Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Er muss jedoch mindestens 14 Jahre alt sein.

Ein E-Scooter darf nur von einer Person (!) gefahren werden. Die Mitnahme einer weiteren Person sowie die Nutzung eines Anhängers sind nicht erlaubt.

E-Scooter dürfen bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren.

Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen dürfen sie Fahrräder nicht behindern.

Fußgänger haben auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen immer Vorrang – ebenso in verkehrsberuhigten Bereichen.

Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter tabu – es sei denn, diese sind durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" freigegeben. Das Schild "Radfahrer frei" gilt nicht für E-Scooter. Ausnahme: Bei Verbot der Einfahrt in Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für E-Scooter.

Für E-Scooter gelten dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder.

Parken auf Gehwegen ist generell erlaubt, solange dadurch keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege versperrt werden.

E-Scooter dürfen auch am Straßenrand abgestellt werden. Das muss jedoch so geschehen, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.

Ja. Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.

Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid – das heißt: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille! Sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den E-Scooter-Lenker.

Bei der Deutschen Bahn dürfen klappbare E-Scooter kostenlos in allen Fernzügen transportiert werden, weil sie sich unter dem Sitz oder in der Gepäckablage verstauen lassen. In den Bussen und Bahnen des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) dürfen die Roller ebenfalls mitfahren – aber wieder nur, wenn sie klappbar sind. Sonst gibt es Sperrzeiten wie bei Fahrrädern werktags zwischen 06:00 und 09:00 Uhr sowie zwischen 16:00 und 18:00 Uhr.

Nein. Es besteht keine Helmpflicht – aber: Helme retten Leben!

Daher ist das Tragen eines Fahrradhelms zum Schutz im Falle eines Sturzes oder Unfalls dringend anzuraten.

Verkehrsexperten raten E-Scooter-Fahrern:

  • unbedingt mit Helm fahren, trotz fehlender Helmpflicht
  • auf einem ruhigen Platz üben, bevor man sich in den Straßenverkehr stürzt
  • Route gut planen und möglichst dort fahren, wo Radwege sind
  • Richtungswechsel möglichst frühzeitig anzeigen
  • hintereinander und nicht nebeneinander fahren
  • nie zu zweit auf einem Roller fahren
  • nicht alkoholisiert fahren
  • Füße hintereinander positionieren
  • keine abrupten Lenkbewegungen
  • nicht mit einer Hand fahren

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese.

Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Es gelten folgende Bußgelder bei E-Scooter-Sünden:

bei Rot über die Ampel60 und 180 Euro
Fahren auf dem Gehweg:55 bis 100 Euro
Fahren ohne Versicherungskennzeichen40 Euro
Fahren mit einem Scooter ohne Betriebserlaubnis70 Euro
nebeneinander fahren15 bis 30 Euro
zu zweit fahren10 Euro
Fahren auf nicht zulässigen Wegen15 bis 30 Euro
Fahren ohne vorgeschriebene Beleuchtung20 Euro
Fahren ohne vorgeschriebene Klingel:15 Euro
Elektronische Geräte (z.B. Handy) rechtswidrig benutzt100 Euro, 1 Punkt

Quellen: ADAC, NDR und Bundesregierung

 

Keine Mitnahme von Elektro-Tretrollern in Bussen

Verkehrsunternehmen reagieren auf Brandrisiko von Batterien

Wegen der Gefährdung durch Akku-Brände ist die Mitnahme von elektrisch betriebenen Tretrollern auf vielen Buslinien in Schleswig-Holstein vorerst nicht mehr möglich. Nachdem die Mitnahme in den Stadtverkehren Flensburg und Rendsburg sowie auf den Linien der Rohde Verkehrsbetriebe bereits seit März 2024 untersagt ist, gilt das Verbot für Elektro-Tretroller seit dem 01. Juli 2024 auch für die Stadtverkehre in Kiel, Lübeck, Neumünster und Heide, bei den Verkehrsbetrieben Schleswig-Flensburg sowie in den Bussen der Autokraft und Verkehrsbetriebe Kreis Plön, die außerhalb des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv) unterwegs sind. Auch bei der Kieler Fördeschifffahrt werden Elektro-Tretroller nicht mehr mitgenommen.

Damit folgen die Unternehmen – wie zahlreiche andere Verbünde und Verkehrsunternehmen in Deutschland – der Sicherheitsempfehlung des Branchenverbands VDV (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen), um die Sicherheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals zu gewährleisten.

Derzeit gibt es für die in Elektro-Tretrollern verbauten Lithium-Ionen-Akkus weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene ausreichend spezifische Normen und Sicherheitsstandards. Dadurch besteht bei diesen Fahrzeugen ein erhöhtes Risiko für Akku-Brände, wie der unabhängige Gutachter STUVAtec (Studiengesellschaft für Tunnel und Verkehrsanlagen mbH) in zwei brandschutztechnischen Bewertungen feststellt. Die Akkus können sich ohne vorherige Anzeichen selbst entzünden, Brandfälle explosionsartig verlaufen. Die entstehende Rauch- und Feuerentwicklung ist in hohem Maße gefährlich, zumal in Bussen kaum Platz zum Ausweichen vorhanden ist.

Das Mitnahmeverbot gilt ausschließlich für Elektro-Tretroller. Nicht betroffen sind E-Bikes, Pedelecs, Elektro-Rollstühle und Elektro-Scooter für Menschen mit Behinderungen, weil für deren Batterien höhere Sicherheitsanforderungen gelten. Sie können daher im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten gemäß den Tarifbestimmungen weiterhin mitgenommen werden.

Das Mitnahmeverbot für Elektro-Tretroller muss so lange bestehen bleiben, bis die Sicherheitsstandards der Batterien an die höheren Anforderungen, die etwa bei Pedelecs gelten, angeglichen sind.

In allen Nahverkehrszügen in Schleswig-Holstein können Elektro-Tretroller weiterhin ohne Einschränkungen mitgenommen werden.

Verkehrsunternehmen in Schleswig-Holstein mit Mitnahmeverbot für Elektro-Tretroller

  • Aktiv Bus Flensburg GmbH
  • Autokraft GmbH
  • DB Regio Bus Nord GmbH (Dithmarschenbus)
  • KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH
  • Rohde Verkehrsbetriebe GmbH
  • Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH – SFK
  • Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH
    inklusive der Linien der Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft
  • SWN Verkehr GmbH
  • Transdev Nord GmbH (Norddeutsche Verkehrsbetriebe)
  • Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH
  • Verkehrsbetriebe Schleswig-Flensburg GmbH – VSF
  • Verkehrsgesellschaft Südholstein mbH
  • Vineta Autobus GmbH

Hinweis: Das Mitnahmeverbot gilt außerhalb des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv). Es gilt auf allen Linien der genannten Busunternehmen, auch für Fahrten, die mit Kleinbussen gefahren oder nur auf telefonische Bestellung durchgeführt werden (sogenannte On Demand-Verkehre).

Stand: 26. Juni 2024