Hunde

Insbesondere im städtischen Siedlungsbereich wird die Hundehaltung oftmals zum Problem. Begrenzte Auslaufmöglichkeiten führen vielfach zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Hauptstreitpunkte sind die Verunreinigungen öffentlicher oder privater Flächen durch Hundekot sowie die objektiven oder subjektiv empfundenen Bedrohungen durch nicht angeleinte Hunde.

Bezüglich der Verunreinigungen durch Hundekot muss man sich dessen bewusst sein, dass nach Landesrecht eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn man seinen Lieblingen das “große Geschäft” auf privaten Flächen, öffentlichen Grünanlagen, vor allem Kinderspielflächen etc. ermöglicht ohne dies hinterher selbst zu entfernen. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld in Höhe von 10 – 20 € geahndet.

Bezüglich der Anleinpflicht gibt es auch klare gesetzliche Vorgaben. Die Regelungen des Landesgesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015 sollen Gefahren vorbeugen bzw. abwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind: „Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen ….  Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.“

Das Gesetz gibt in § 3 weiter vor, wo Leinenzwang herrscht. Dies ist der Fall:  

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
  4. bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
  5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
  6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  7. auf Friedhöfen,
  8. auf Märkten und Messen.

Generell verboten ist es, Hunde mitzunehmen in

  1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
  2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
  3. Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Darüberhinaus ist gem. § 17 Landeswaldgesetz das Laufenlassen nicht angeleinter Hunde im Wald verboten. Und speziell in Neumünster kommt noch die Anleinpflicht im Naturschutzgebiet Dosenmoor und im geschützten Landschaftsbestandteil Vierkamp hinzu.

In Neumünster besteht mit den Hundeauslaufflächen die Möglichkeit, den Vierbeiner einmal nach Herzenslust ohne Leine laufen zu lassen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen im Fachdienst Allgemeine Ordnungsangelegenheiten  gerne zur Verfügung.