Baumschutz

Neumünster hat nicht - wie viele andere Städte und Gemeinden - eine eigene Baumschutzsatzung. Für die Bäume im Stadtgebiet von Neumünster, egal ob in privatem oder öffentlichem Eigentum, gelten jedoch folgende übergeordnete gesetzliche Schutzvorschriften:

  • Nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 8 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist die Beseitigung derjenigen Bäume genehmigungspflichtig durch die untere Naturschutzbehörde, deren Fällung einen „Eingriff in Natur und Landschaft“ bedeutet und/oder die so genannte ortsbildprägende bzw. landschaftsbestimmende Einzelbäume sind. In diese Kategorie fallen i.d.R. mindestens alle Bäume, deren Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, mehr als 2 m beträgt und/oder deren Entfernen als Lücke und nachhaltiger Verlust für das Landschaftsbild (Ortsbild) empfunden würde”. Die Entscheidung darüber, ob die landschaftsbild- /ortsbildprägende Eigenschaft vorhanden ist und ob die Fällung eine erhebliche Beeinträchtigung für den Naturhaushalt und damit einen Eingriff im gesetzlichen Sinn darstellt, trifft die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall. Dies kann auch mal der Fall sein, wenn der Baum etwas weniger als 2 m Stammumfang hat oder wenn mehrere kleine Bäume beseitigt werden sollen. Ausschlaggebend ist die konkrete Beeinträchtigung des Naturhaushalts, die die geplante Beseitigung der Gehölze mit sich bringt.

    Genehmigungen zur Fällung können auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

    Wer einen landschaftsbestimmenden/ortsbildprägenden Baum ohne Genehmigung beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG bzw. § 57 LNatSchG. In diesen Fällen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.
     
  • Nach § 5 Landeswaldgesetz ist eine Beseitigung von Wald verboten, die auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 0,3 ha den Holzbestand auf weniger als 60% reduziert (Kahlschlag). Wald ist nach der Definition dieses Landesgesetzes jede mit Gehölzen der heimischen Waldgesellschaften flächendeckend bestandene Grundfläche.
    Ausnahmen von diesem Verbot kann auf Antrag die zuständige untere Forstbehörde erteilen.
    Darüber hinaus ist auch jegliche dauerhafte Waldumwandlung in z. B. Bauland o.ä. genehmigungs- und ausgleichspflichtig. Auch Anträge auf Waldumwandlung bescheidet die untere Forstbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
     
  • Etwas strengere Maßstäbe legt die in weiten Teilen des Außenbereichs der Stadt Neumünster geltende Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) an. Danach ist in ihrem Geltungsbereich die Beseitigung von Einzelbäumen mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm, gemessen in 1,0 Meter Höhe verboten. Ausnahmen von den Regelungen der LSG-VO kann auf Antrag die untere Naturschutzbehörde erteilen.
     
  • In einigen Bebauungsplänen sind einzelne, besonders markante Großbäume als “zu erhalten” festgesetzt. Auch diese Bäume dürfen ohne Genehmigung nicht beseitigt werden. Die Genehmigung erteilt in diesen Fällen, da es sich um Schutzvorschriften auf der Grundlage des Baurechts handelt, die Bauaufsichtsbehörde. Da im Allgemeinen nicht jeder Bürger weiß, welcher Baum im jeweiligen Bebauungsplan geschützt ist, empfiehlt es sich, vor einer geplanten Fällung in der Bauaufsichtsbehörde oder bei der unteren Naturschutzbehörde nachzufragen, bzw. einen Blick in den betreffenden Bebauungsplan (Rechtskräftige Bebauungspläne) zu werfen.
     
  • Eine Anzahl besonders markanter Bäume wurden als Naturdenkmäler ausgewiesen und unterliegen einem verstärkten Schutz. Näheres dazu finden Sie unter Naturdenkmäler.
     
  • Alleebäume unterliegen dem besonderen Schutz der gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 Abs.2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs.1 Ziff.3 LNatSchG: „Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Alleebäume führen können, sind verboten“. Über Befreiungen von diesem Verbot entscheidet im begründeten Einzelfall auf Antrag die untere Naturschutzbehörde.

Eine unumstrittene Tatsache ist, dass Bäume in unserem Stadtbild wichtige ökologische Funktionen erfüllen und wesentlich zur Gestaltung und Verbesserung unseres Wohnumfeldes und damit auch unserer eigenen Gesundheit und unseres Wohlbefindens beitragen. Ein verantwortungsvoller und schonender Umgang mit ihnen sollte deshalb selbstverständlich sein, auch wenn sie im Einzelfall nicht besonderen Schutzvorschriften unterliegen.
So müssen auch bei gesetzlich nicht besonders geschützten Bäumen im Rahmen von Baumaßnahmen gemäß den geltenden DIN-Vorschriften (hier: DIN 18920) insbesondere Stamm und Wurzelbereich durch geeignete Schutzvorkehrungen vor Verletzungen geschützt werden. Bäumen schadet auch jede Form von Bodenverdichtung, Bodenversiegelung, sowie Bodenauf- und -abtrag im Wurzelraum ( der übrigens meist größer als der Kronendurchmesser ist ).

Umfassende Richtlinien zum Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen bietet die “Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS-LG 4)”, Sie wird herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

Jeder kann stressgeplagten Straßenbäumen helfen, indem er den Boden der Baumscheiben respektiert und nicht als Abstellfläche für sein Fahrzeug, Bauschuttcontainer, Sperrmüll oder auch schwere Baumaterialien benutzt. Eine weitere Hilfe stellt auch das Wässern der Bäume bei anhaltender sommerlicher Trockenheit dar und der Verzicht auf das Salz Streuen im Winter.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.