Eingriffsregelung

Das Bundesnaturschutzgesetz definiert in § 14, was unter einem Eingriff zu verstehen ist: Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe gelten z. B. der Abbau von Bodenschätzen, die Umwandlung von Wald oder die Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Mit Hilfe der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden oder minimiert und nicht vermeidbare Folgen durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.

Durch eine Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Durch eine Ersatzmaßnahme ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht durchgeführt werden, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die bei der Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angefallen wären.

Für Eingriffe ist die untere Naturschutzbehörde (uNB) zuständige Genehmigungsbehörde, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsvorbehalt einer anderen Behörde besteht. Die uNB entscheidet über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe und Verwendung der Ersatzzahlungen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung. Dort finden Sie auch die gesetzlichen Grundlagen, wie Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetz.