Verwaltungsgebühren an. Ansprechpunkt An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Handlungsgrundlage(n) § 5 Gaststättengesetz (GastG), Landesverordnung zur Ausführung des Gas
Verstößen im Bereich der privaten Tierhaltung an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (früher: Ordnungsamt). Veterinärämter in Schleswig-Holstein Handlungsgrundlage(n) Tierschutzgesetz (TierSchG) Hinweise
Hunden ist verboten. Ansprechpunkt An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Handlungsgrundlage(n) § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG), § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von
werden, widerrufen werden. Ansprechpunkt An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Handlungsgrundlage(n) § 15 Abs. 3 Gaststättengesetz (GastG) § 15 GastG
Kreise und kreisfreien Städte (primäre Zuständigkeit) an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder an die Onlinewache Schleswig-Holstein oder direkt an das Landespolizeiamt, Dezernat 13.
n und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere F [...] ehörde Für Anglerinnen …
hierzu erteilt die zuständige Stelle. Ansprechpunkt An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt bzw. Sozialamt). Handlungsgrundlage(n) § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 23 Absatz
Werktagen von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Ansprechpunkt An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), oder an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) Handlungsgrundlage(n)
ein Leichenpass erforderlich sein. Ansprechpunkt An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) des Sterbeortes. erforderliche Unterlagen Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung, Bescheinigung
weiterbetrieben werden. Ansprechpunkt An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Fristen Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. e