FFH-Gebiete – Flora-Fauna-Habitat-Gebiete

Die korrekte Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-Richtlinie benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Die Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die von den Mitgliedstaaten der EU 1992 einstimmig beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das NATURA 2000 genannt wird.

Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Sie ist damit das zentrale Rechtsinstrument der Europäischen Union, um die von den Mitgliedstaaten ebenfalls 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention, CBD, Rio 1992) umzusetzen.

Wie die EG-Vogelschutzrichtlinie von 1979 hat auch die FFH-Richtlinie zwei wesentliche Säulen. Eine der zentralen Säulen beider Richtlinien ist die Schaffung des zusammenhängenden Schutzgebietsnetzes „Natura 2000”, das auch Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG von 1979 einschließt. Das Dosenmoor ist eins dieser Schutzgebiete. Die zweite Säule sind Artenschutzregelungen für solche europaweit gefährdete Arten, die nicht durch Schutzgebiete geschützt werden können, da sie z.B. in bestimmten Lebensräumen großräumig vorkommen können. Einige bekannte Beispiele sind die Wildkatze (in Wäldern) und der Feldhamster, der in Deutschland inzwischen so selten geworden ist, dass seinem Schutz bei uns der gleiche Stellenwert zukommt wie der Erhaltung des sibirischen Tigers oder des chinesischen Panda.

Mit dem Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von 1998 wurde die FFH-Richtlinie im § 32 (Europäisches Netz „Natura 2000”) in Deutschland juristisch verankert. Aktuell sind diese Regelungen in § 31 ff (BNatSchG) und § 22 ff (LNatSchG) verankert.