Vogelschutzrichtlinie

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) trat 1979 in Kraft. Einer der Gründe für die Verabschiedung der Richtlinie war die in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts in Europa noch weit verbreitete Jagd auf Singvögel. Damals wurden Zugvögel z. B. in Belgien, Frankreich und Italien zu Tausenden mit Netzen, Leimruten, Fallen und automatischen Waffen gefangen bzw. getötet. Bis in die jüngste Zeit hatte sich diese Praxis auf Zypern und Malta erhalten. Doch im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union müssen nun auch diese Länder die EU-Vogelschutzrichtlinie umsetzen und haben deshalb die Singvogeljagd verboten.

In Artikel 3 der Richtlinie wird die Einrichtung von Schutzgebieten als eine wesentliche Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten gefordert. Diese Europäischen Vogelschutzgebiete bilden zusammen mit den besonderen Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie das EU-weite ökologische Schutzgebietsnetz Natura 2000, das nicht nur dem Erhalt der Vögel, sondern auch dem Schutz europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten in der Europäischen Union dient.

Besonders der Schutz von Zugvögeln, die auf ihrer Wanderung innerhalb weniger Tage mehrere Länder überfliegen können, ist ein internationales Anliegen. Dem trägt die Vogelschutzrichtlinie insofern Rechnung, als sie auch Schutzmaßnahmen für die Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze von Zugvögeln einfordert. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Schutz von Feuchtgebieten zu.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.