Fragen und Informationen zur kommunalen Wärmeplanung
Mit der kommunalen Wärmeplanung hat die Stadt Neumünster Möglichkeiten für eine klimafreundliche zukunftsfähige Wärmeversorgung 2040 vorgelegt. Im Folgenden wird ein Überblick über allgemeine Fragen, Antworten und weiterführende Informationen rund um die kommunale Wärmeplanung gegeben.
Möglichkeit zur freiwilligen Datenbereitstellung
Um die Datenbasis und Aussagekraft der kommunalen Wärmeplanung zu verbessern, können Bürgerinnen und Bürger der Stadt über das hier verlinkte Online-Formular freiwillig ihre Energieverbrauchsdaten übermitteln.
Allgemeine Informationen
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Sie zeigt Möglichkeiten und Handlungsempfehlungen auf und gibt damit eine Orientierung für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Jede Kommune entwickelt im kommunalen Wärmeplan ihren Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung, der die jeweilige Situation vor Ort bestmöglich berücksichtigt. Ein solcher Plan ist immer in Prozesse eingebettet: Er dient als strategische Grundlage, um konkrete Entwicklungswege zu finden und die Kommune in puncto Wärmeversorgung zukunftsfähig zu machen. Dabei wird er auch zu einem wichtigen Werkzeug für eine nachhaltige Stadtentwicklung.
Die dem Dezernat IV zugeordnete Stabsstelle Klima und Umweltqualität der Stadt Neumünster hat die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung koordiniert und begleitet jetzt die Umsetzung. Darüber hinaus sind weitere Fachdienste der Stadtverwaltung in den Prozess eingebunden. Außerdem sind die Stadtwerke Neumünster (SWN) wichtige Partner bei der Erstellung und Umsetzung. Die SWN betreiben das Fernwärmenetz und sind Energieversorger.
An der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung durch die GEF Ingenieur AG aus Leimen hat eine Projektgruppe aus SWN, SH Netz AG sowie weiteren Akteurinnen und Akteuren u.a. aus den Bereichen (Wohnungs-)wirtschaft und Stadtgesellschaft mitgewirkt.
Die Stadt Neumünster hat sich zum Ziel gesetzt, als Gesamtstadt bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu werden. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Umstellung der Wärmeversorgung auf klimaneutrale Alternativen eine zentrale Maßnahme dar. Etwa die Hälfte der Treibhausgasemissionen der Stadt Neumünster entfallen auf den Bereich Wärme.
Zusätzlich hat das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG SH) die Stadt Neumünster dazu verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen und diese, von der Ratsversammlung beschlossen, bis zum 31.12.2024 dem Land vorzulegen. Darüber hinaus hat inzwischen auch die Bundesregierung mit dem seit 1. Januar 2024 geltenden neuen „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (WPG) die kommunale Wärmeplanung für alle Kommunen zur Pflicht gemacht.
Ziel der kommunalen Wärmeplanung war es, einen eigens für die Stadt Neumünster einwickelten Wärmeplan unter Einbindung aller für die Wärmewende wichtige Akteur/-innen zu erarbeiten. Dieser Wärmeplan beschreibt die Entwicklung eines Transformationspfads bis zur klimaneutralen Wärmeversorgung in 2040. Der Wärmeplan zeigt darüber hinaus in einer öffentlich zugänglichen Karte die potenziellen Versorgungsoptionen für alle Gebäude in Neumünster. Zusätzlich werden konkrete Maßnahmen festgelegt, welche geeignet sind, um Neumünster zukünftig treibhausgasneutral mit Wärme zu versorgen.
Die kommunalen Wärmeplanung ist ein langfristiger Prozess, der mit der Erstellung dieses ersten Wärmeplans begonnen hat und einen Diskurs in der Stadtgesellschaft anstoßen muss. Das Ziel einer klimaneutralen Stadt lässt sich nur gemeinsam erreichen. Da sich der Umbau über viele Jahre erstrecken wird, sind planvolles, koordiniertes Vorgehen und regelmäßige Aktualisierungen im Rahmen von Fortschreibungen unverzichtbar. Mit dem Vorliegen der ersten kommunalen Wärmeplanung ist nun u.a. klar, wo in Neumünster Wärmenetze eine gute Option sind, wo sich sinnvoll Blöcke mit gemeinsamer Versorgung bilden lassen, wo Häuser eine individuelle Wärmeversorgung benötigen, welche erneuerbaren Energien lokal Potenziale bieten. Die KWP schafft damit auch Planungssicherheit für alle beteiligten Wärmenutzenden und Wärmeanbietenden. Eine Fortschreibung des Wärmeplans ist alle fünf Jahre vorgesehen.
Die Daten, die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlich waren, wurden auf der Grundlage des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG SH, Stand Dezember 2021) erhoben. Grundlage der Bestandsanalyse und Potenzialanalyse bilden kommunale Daten und solche, die durch Energieversorger und Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Diese wurden datenschutzkonform verarbeitet.
Im Herbst 2024 wurde der Wärmeplan für Neumünster fertig gestellt. Nach Beschluss durch die Ratsversammlung im Dezember 2024 wurde dieser bis 31. Dezember 2024 dem Landesministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vorgelegt und befindet sich seit dem in der Umsetzung. Zum Auftakt der Umsetzung hat eine öffentliche Informationsveranstaltung stattgefunden, welche in die Veranstaltungsreihe „Fokus Wärme“ gemündet ist.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein fortlaufender Prozess, welcher nach Vorgaben des Landes und des Bundes regelmäßig unter Beteiligung relevanter Akteur/-innen sowie der Öffentlichkeit alle fünf Jahre fortzuschreiben ist.
Die kommunale Wärmeplanung erfolgte schrittweise.
Zu Beginn hat die Bestandsanalyse den aktuellen Wärmebedarf und -verbrauch der Gebäude in Neumünster und die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen erfasst. Darüber hinaus wurden Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, der Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen sowie die Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude ermittelt.
Im zweiten Schritt erfolgte eine Potenzialanalyse. Diese bewertete Einsparpotenziale durch Gebäudesanierungen und erfasste die vorhandenen Ressourcen erneuerbarer Energiequellen sowie mögliche Abwärmepotenzialet.
Basierend auf diesen Vorarbeiten wurde in einem dritten Schritt ein Szenario zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickelt. Dazu gehört eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2040 mit Zwischenzielen für 2030 und 2035. Diese wird in Form von Eignungsgebieten für Wärmenetze und dezentrale Einzelversorgung dargestellt.
Auf Basis dieser Daten erfolgte die Formulierung eines Transformationspfads zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplans. Dieser enthält ausgearbeitete Maßnahmen für die Erreichung der erforderlichen Energieeinsparung und den Aufbau der zukünftigen Energieversorgungsstruktur, Umsetzungsprioritäten und einen Zeitplan für die nächsten Jahre.
Informationen für Bürger/-innen, Mieter/-innen & Immobilienbesitzer/-innen
Die kommunale Wärmeplanung berührt die Bürger/-innen der Stadt Neumünster nicht unmittelbar. Sie gibt den Bürger/-innen eine Orientierung über die Zukunft der Wärmeversorgung in Neumünster.
Aus der kommunalen Wärmeplanung erwächst keine gesetzliche Verpflichtung zu einer speziellen Heizungslösung wie zum Beispiel dem Anschluss an Wärmenetze. Gebäudeeigentümer/-innen sind weiterhin frei in der Wahl ihrer Beheizungstechnik: Diese muss vor dem Hintergrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) jedoch bei Heizungstausch zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien bestehen. Diese Anforderung ist durch eine geeignete Heizungsanlage zu erfüllen. Hier kann die zukünftige Option des Anschlusses an ein (Fern- oder Nah-)Wärmenetz interessant sein. Dieser Anschluss an ein Wärmenetz ist eine Erfüllungsoption im Rahmen der 65 Prozent-Anforderung des Gebäudeenergiegesetzes.
Der kommunale Wärmeplan zeigt potenzielle Wärmenetzeignungsgebiete auf. Inwiefern in diesen dann tatsächlich ein Netzauf- oder -ausbau erfolgt, hängt u.a. von der Wirtschaftlichkeit der geplanten Umsetzung ab und erfordert ggf. eine eigene Machbarkeitsstudie.
Gesetzliche Vorgaben für Immobilienbesitzer/-innen legen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG SH) fest. Das GEG enthält u.a. Vorgaben zu den Anforderungen bei Heizungseinbau im Neubau oder Erneuerung im Bestand (z.B. 65 % Anteil erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung). Der Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist die Heizungserneuerung.Wenn eine Heizungsanlage neu eingebaut wird, ein Kessel oder ein zentraler Wärmeerzeuger getauscht wird oder erstmalig ein Fernwärmeanschluss vorgenommen wird, entsteht die Nutzungspflicht von 65% erneuerbaren Energien. Darüber hinaus verpflichtet §16 EWKG SH Eigentümer/-innen von beheizten Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Baujahr vor 2009 dazu, im Falle eines Heizungstausches oder Heizungseinbaus bereits heute 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien, Strom oder unvermeidbarer Abwärme zu decken.
Eine Verabschiedung des kommunalen Wärmeplans in der Ratsversammlung löst allerdings noch nicht automatisch ein Inkrafttreten des GEG aus. Dies erfolgt laut Wärmeplanungsgesetz (WPG) erst mit Ablauf des 30. Juni 2028 automatisch. Zudem gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Übergangsregelungen.
Neubau (mit Bauantrag ab dem 01.01.2024):
Im Neubaugebiet ist eine Heizung mit mind. 65% erneuerbaren Energien einzubauen. Außerhalb eines Neubaugebiets muss eine Heizung mit mind. 65% erneuerbaren Energien erst ab 01. Juli 2028 eingebaut werden.
Bestand – Ihre Heizung funktioniert:
Ihre Heizung funktioniert aktuell oder lässt sich reparieren: Es ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, sie können ihre alte Heizung weiterbetreiben. Es lohnt sich jedoch bereits jetzt über die zukünftige Lösung nachzudenken und ggf. einen individuellen Sanierungsfahrplan (ISFP) durch einen anerkannten Energieberater/eine anerkannte Energieberaterin erstellen zu lassen, energetische Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen oder auch bereits jetzt die Heizung auf erneuerbare Energien umzustellen und bestehende Förderungen in voller Höhe zu nutzen. Bei Vorliegen eines ISFP erhöht sich die Förderquote für einzelne Sanierungsmaßnahmen.
Bestand - Ihre Heizung ist defekt und kann nicht repariert werden:
Sie haben eine Übergangsfrist von 5 Jahren, wenn Sie sich für eine Wärmepumpe, eine hybride Anlage oder eine Biomasseanlage entscheiden. Wenn Sie zum Beispiel eine Gaszentralheizung nutzen und diese Anlage ist defekt, können Sie vorrübergehend eine gebrauchte Gasheizung einbauen lassen. Nach 5 Jahren muss dann ihre finale 65%-Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage installiert sein.
Darüber hinaus verpflichtet der §16 EWKG SH Eigentümer/-innen von beheizten Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Baujahr vor 2009 dazu, im Falle eines Heizungstausches oder Heizungseinbaus bereits heute 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien, Strom oder unvermeidbarer Abwärme zu decken.
Sie haben eine Übergangsfrist von 10 Jahren, wenn Sie sich für einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Voraussetzung ist hier, dass Sie einen Vertrag zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweisen, auf dessen Basis Sie ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, beliefert werden.
Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen der 65%-EE-Regelung für einen Heizungstausch laut Gebäudeenergie-Gesetz, Wärmeplanungsgesetz und Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein für Gebäudeeigentümer/- innen gelten, fasst die nebenstehende Abbildung zusammen.
Weitere Informationen liefert auch ein Vortrag rund ums Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (Youtube-Video) im Rahmen der Kieler Wärmeplanung
Der §16 des EWKG SH verpflichtet Eigentümer/-innen von beheizten Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Baujahr vor 2009 dazu, im Falle eines Heizungstausches oder Heizungseinbaus bereits heute 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien, Strom oder unvermeidbarer Abwärme zu decken. Dies gilt es zu berücksichtigen. Darüber hinaus finden Sie auf der hier verlinkten Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie weitere Informationen zu diesem Thema.
Ich heize mit Fernwärme:
Liegt ein Fernwärme-Anschluss vor, ändert sich auch mit kommunaler Wärmeplanung laut Gebäude-Energie-Gesetz für Sie nichts. In diesem Fall muss der Netzbetreiber sicherstellen, dass die Wärme aus dem Netz nach und nach CO2-neutral wird. Dabei muss der Netzbetreiber die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) erfüllen.
Ich heize mit Gas:
Sie müssen bei Austausch der Heizung bereits jetzt und auch unabhängig vom kommunalen Wärmeplan die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) berücksichtigen. Das heißt, wenn Sie eine Gasheizung einbauen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Heizung in Zukunft anteilig mit Biogas oder grünem Wasserstoff arbeitet. Ab 2045 ist kein Erdgas mehr zugelassen. Preise und Verfügbarkeit für Biogas und grünen Wasserstoff sind aktuell nicht zuverlässig zu prognostizieren, was eine Bewertung der Kosten der Anlage bis 2045 stark erschwert.
Ein Fernwärmeanschluss oder der Einbau einer Wärmepumpe erfüllt die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes automatisch, Sie müssen nichts weiter tun.
Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, hybride Heizungssysteme (Solarthermie und Gas/Öl/Biomasse) einzusetzen. Hierbei muss die Solarthermie-Anlage eine Mindestgröße haben in Abhängigkeit von der Gebäudenutzfläche und mind. 60 Prozent des Bedarfs über Biogas, Bio-Öl oder zertifizierte Biomasse abdecken.
Weitere Informationen finden Sie im Gebäudeenergiengesetz sowie auf den Seiten der Verbraucherzentrale.
Ich heize mit Öl:
Sie müssen bei Austausch der Heizung bereits jetzt und auch unabhängig vom kommunalen Wärmeplan die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes berücksichtigen. D.h. wenn Sie erneut eine Ölheizung einbauen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Heizung in Zukunft anteilig mit Bio-Öl arbeitet. Ab 2045 ist ein Erdöl mehr zugelassen. Preise und Verfügbarkeit für Bio-Öl sind aktuell nicht zuverlässig zu prognostizieren, was eine Bewertung der Kosten der Anlage bis 2045 stark erschwert.
Ein Fernwärmeanschluss oder der Einbau einer Wärmepumpe erfüllt die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes automatisch, Sie müssen nichts weiter tun.
Sie haben ebenfalls die Möglichkeit hybride Heizungssysteme (Solarthermie und Gas/Öl/Biomasse) einzusetzen. Hierbei muss die Solarthermie-Anlage eine Mindestgröße haben in Abhängigkeit von der Gebäudenutzfläche und mind. 60 Prozent des Bedarfs über Biogas, Bio-Öl oder zertifizierter Biomasse abdecken.
Weitere Informationen finden Sie im Gebäudeenergiengesetz sowie auf den Seiten der Verbraucherzentrale.
Eine Reduktion des Energieverbrauchs führt zu geringeren Verbrauchskosten. Wird der Energieverbrauch durch energetische Sanierungsmaßnahmen langfristig gesenkt, führt dies zusätzlich zu einer Wertsteigerung der Immobilie.
Mögliche Maßnahmen
Mögliche Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches bzw. zur Steigerung der Energieeffizienz sind: Maßnahmen an der Gebäudehülle, Erneuerung von Fenster und Türen der Einsatz neuer Heizungsanlagen, Optimierung bestehender Heizungsanlagen (z.B. hydraulischer Abgleich, Pumpentausch), und Einsatz optimierter Anlagentechnik (z.B. Raumlufttechnische Anlagen). Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Themenseite Wärme und Sanierung der Stadt Neumünster.
Fördermöglichkeiten
Eine Förderung ist über die Bundesförderung für effiziente Gebäude beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Die Förderhöchstgrenze erhöht sich, wenn die Sanierungsmaßnahmen Teil eines zuvor zu erstellenden ebenfalls geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei der Verbraucherzentrale.
Um sich über die kommunale Wärmeplanung zu informieren, können Sie die angebotenen Informations- und Beteiligungsveranstaltungen der Stadt Neumünster besuchen. Außerdem können Sie die Energieberatungen der Verbraucherzentrale in den Räumen des Neuen Rathauses in Neumünster wie z.B. eine kostenlose Beratungen zur Förderung von Heizungstausch und Sanierung in Anspruch nehmen.
Des Weiteren sollten Sie das Ziel zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Umstellung auf erneuerbare Wärmequellen im Auge behalten. Bedenken Sie dabei auch, dass Kosten für fossiles Heizen u.a. aufgrund der steigenden CO2-Bepreisung zukünftig ebenfalls steigen werden.
- Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden sogenannte Eignungsgebiete aufgezeigt und in einer Karte dargestellt. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten für Ihre Immobilie.
- Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) gibt Ihnen einen guten Überblick über mögliche Maßnahmen und deren Effekt für Ihre individuelle Immobilie. Dieser Fahrplan induziert keine Verpflichtung zur Sanierung, bei anschließenden Sanierungsmaßnahmen erhöht das Vorliegen des iSFP jedoch die Förderquote. Die Erstellung des iSFP erfolgt durch einen anerkannten Energieberater/eine anerkannte Energieberaterin und wird ebenfalls vom BAFA gefördert. Informationen dazu erhalten Sie von einem anerkannten Energieberater/einer anerkannten Energieberaterin oder bei der Verbraucherzentrale.
- Ob ihr Gebäude bereits heute an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Neumünster (SWN) angeschlossen werden könnte, erfahren Sie mittels Adress-Check-Verfahren auf der Internetseite der SWN. Dort finden Sie auch einen Rechner zu den Fernwärmekosten.
- Ob ihr Bestandsgebäude für eine Wärmepumpe geeignet ist, können Sie über die Eignungsanalyse Wärmepumpe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Erfahrung bringen. Dort erfahren Sie, ob ihr Gebäude geeignet ist, wie groß der Aufwand für eine Wärmepumpe wäre, welche Voraussetzungen bereits erfüllt/noch nicht erfüllt sind und wie die nächsten Schritte aussehen.
Eine kostenlose Erstprüfung und Beratung zu Wärmepumpen bieten die SWN an.
Mieterinnen und Mieter sollen vor hohen Kosten geschützt werden. Demnach dürfen Vermieter/-innen zwar künftig, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren bzw. die vorhandene Heizungsanlage modernisieren, bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen. Wichtig: Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.
Die Bürger/-innen haben die Möglichkeit erhalten, sich im Rahmen von zwei öffentlichen Veranstaltungen während der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung über diese zu informieren und ihre Fragen und Anliegen einzubringen. Außerdem wurde die kommunale Wärmeplanung 2024 in allen Stadtteilbeiräten vorgestellt. Zusätzlich fand eine Auftaktveranstaltung zum Beginn der Umsetzungsphase statt.
Die erste Veranstaltung hat am 25.06.2024 stattgefunden. Dort wurde das Projekt in seinen Arbeitsschritten und Zwischenergebnissen vorgestellt. Zudem hat es die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen von Infoständen zu Beratungen, Maßnahmen und Fördermöglichkeiten zu informieren.
Eine zweite Veranstaltung hat am 17.10.2024 stattgefunden. Dabei wurde der Entwurf der kommunalen Wärmeplanung vorgestellt und viel Zeit für Fragen aus dem Publikum geboten.
Über das Jahr 2024 verteilt wurde die kommunale Wärmeplanung in allen Stadtteilbeiräten vorgestellt.
Nach dem Beschluss der kommunalen Wärmeplanung durch die Ratsversammlung am 10. Dezember 2024 fand am 20. Februar 2025 die Auftaktveranstaltung zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung statt. Dabei wurde der Endbericht der kommunalen Wärmeplanung vorgestellt und Fragen der Bürger/-innen beantwortet.
Weiterführendes Informationsmaterial
- Das Wärmeplanungsgesetz (WPG): https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/WPG.pdf (PDF-Datei) & https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html (online)
- Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
- Ein Infoflyer des Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zur kommunalen Wärmeplanung (PDF-Datei)
- Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (online)
- Interaktiver Heizungswegweiser auf der Website des BMWE
- Übersicht zu Fördermöglichkeiten und Erklärvideos auf der Website des BMWE
- Informationen zu Fördermitteln für Heizungstausch und Gebäudesanierung auf der Website des BMWE zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
- Website des BMWE zur Energiewende

