Vorgaben für Heizungstausch & Sanierung

Bei dem Einbau einer neuen Heizung und bei Sanierungsmaßnahmen sind gesetzliche Vorgaben auf Landes- und Bundesebene zu beachten. Außerdem eröffnet die Bundesförderung für effiziente Gebäude verschiedene Fördermöglichkeiten.

Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein (EWKG-SH)

Seit März 2025 gilt die aktualisierte Fassung des schleswig-holsteinischen Energiewende- und Klimaschutzgesetzes, das Ziele und konkrete Maßnahmen festlegt. Bezogen auf die Energie- und Wärmewende verpflichtet §16 EWKG SH die Eigentümer/-innen von beheizten Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Baujahr vor 2009 dazu, im Falle eines Heizungstausches oder Heizungseinbaus bereits heute 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien, Strom oder unvermeidbarer Abwärme zu decken.

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Seit dem 29.07.2026 gelten mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz neue Regeln für den Einbau bzw. Austausch von Heizungen. Weitere Neuerungen treten am 1.1.2027 in Kraft. Damit löst das GModG das vorher geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab .

Die vier Kernpunkte des GModG

1. Bio-Treppe: 
Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe/Wasserstoff nutzen (§43 GModG):

  • Ab 2029: mindestens 10%
  • Ab 2030: mindestens 15%
  • Ab 2035: mindestens 30%
  • Ab 2040: mindestens 60%

Unter bestimmten Voraussetzungen erfüllen die Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung oder der Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Bio-Treppe (§§43, 45, 46 GModG).

2. Neue Grüngas-/Grünheizölquote für Energieversorger:
Mit einem durch die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Damit werden Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, ihre Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen (§42a GModG).

3. Ökobilanzierung:
Ab 1. Januar 2027 tritt die Vorgabe in Kraft, dass eine verpflichtende Ökobilanzierung (Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen) eingeführt wird (§7 sowie 88b GModG). Sie gilt:

  • ab 01.01.2028 für Neubauten > 1.000 m² Nutzfläche
  • ab 01.01.2030 für alle Neubauten

4. Nullemissionsgebäude:
Ab 1. Januar 2028 wird das Nullemissionsgebäude als Standard für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, eingeführt (§10a GModG). Ab 1. Januar 2030 wird das Nullemissionsgebäudes als Standard für alle Neubauten ab 2030 eingeführt (neuer §10 ersetzt §10 und §10a GModG).

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit 21. Juli 2026 gelten Neuerungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Sie umfasst zentrale Fördermöglichkeiten zum Heizungstausch und zu Sanierungsmaßnahmen. Im Folgenden ein Überblick über einige der Änderungen. Eine vollständige Übersicht liefert diese Zusammenfassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Zu den Neuerungen zählt, dass sich die Förderhöhe bei der Förderung für eine neue Heizung stärker nach der Einkommenssituation richtet. Die Höhe der Förderung ist in drei Stufen gestaffelt, wobei Haushalte mit einem geringeren Einkommen besonders unterstützt werden. Außerdem können Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt einen Bonus erhalten. 

Die Höhe der Förderung für eine neue Heizung wird bis 2030 halbjährlich gesenkt. Wer im Sommer 2026 eine Förderung beantragt, kann Ausgaben von bis zu 28.000 Euro gefördert bekommen. Wenn die Förderung erst Ende 2030 beantragt wird, kann se maximal 22.000 Euro betragen. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird von heute 16% bis Mitte 2028 auf 0% gesenkt. Es kann sich somit lohnen, den Heizungstausch frühzeitig umzusetzen.

Neu eingeführt wird ab 2027 ein Bonus für Wärmepumpen, die in der Europäischen Union produziert werden.

Zudem sinkt die Höhe der Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen für Mehrfamilienhäuser schrittweise mit der Zahl der Wohneinheiten. Für die erste Wohneinheit sind maximal 30.000 Euro der Ausgaben förderfähig, für die zweite bis sechste Wohneinheit maximal 15.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit maximal 8.000 Euro. Beispielsweise beträgt die maximale Förderhöhe für ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten 75.000 Euro (= 30.000 Euro + 3 x 15.000 Euro).

Überdies werden die Anforderungen für den Bonus, der auf Grundlage eines erstellten individuellen Sanierungsfahrplans gewährt wird, angehoben. So kann der Bonus erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.0000 Euro abgerufen werden.

Ein neuer Fokus wird auf die Sanierung von Gebäuden gelegt, die sich in einem besonders schlechten Zustand befinden. So gibt es einen neuen Bonus für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Zusätzlich wird der Bonus für serielles Sanieren ausgeweitet.

Außerdem wird die Erneuerbare-Energienklasse in der systemischen Sanierung zum Standard aufgewertet und erhält keinen Bonus mehr. 

Unverändert bleibt die Grundstruktur der BEG. So sind die KfW und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weiterhin für die Förderungen zuständig. Für den Teilbereich Einzelmaßnahmen (Heizungsförderung und weitere Effizienzmaßnahmen) bleibt es bei einer anteiligen Zuschussförderung und für die systemische Förderung für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude bei der Kreditfinanzierung bzw. für Kommunen zusätzlich bei der anteiligen Zuschussförderung. Der Ergänzungskredit bleibt bestehen.

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