Denkmalschutz: Ihre Fragen – Unsere Antworten
Definition "Denkmal" und Eintragung eines Kulturdenkmals
Ganz allgemein und vereinfacht ist ein Denkmal ein Objekt, das über die Vergangenheit des Menschen berichtet und davon Zeugnis ablegt. Es kann ein Gebäude, ein Grabhügel, ein Landschaftspark, ein Faustkeil, ein Kran oder ein Gemälde sein.
Voraussetzung eines Kulturdenkmals ist, dass seine Erhaltung oder Erforschung wegen seines besonderen Wertes im öffentlichen Interesse liegt.
Die Denkmalliste ist eine Übersicht, in der alle Kulturdenkmale aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist öffentlich und somit für alle einsehbar. Die Denkmalliste ist generell offen und wird ständig fortgeschrieben, sodass immer wieder neue Kulturdenkmale in diese aufgenommen werden.
Ein Objekt ist ein Kulturdenkmal, wenn es die im Gesetz festgelegten Kriterien erfüllt. Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale.
Eine Altersgrenze, ab wann ein Objekt ein Kulturdenkmal werden kann, existiert nicht. Als Richtwert wird ca. 30 Jahren zwischen Erbauung und Gegenwart aufgegriffen.
Denkmale, die den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien entsprechen, werden vom Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein in die Denkmalliste aufgenommen und die Eigentümer/-innen werden informiert.
Das Denkmalschutzrecht in Schleswig-Holstein unterschied bisher (bis 2014) zwischen einfachen und besonderen Kulturdenkmalen. Besondere Kulturdenkmale wurden in das Denkmalbuch eingetragen. Wenn sie oder ihre Umgebung verändert werden sollten, war eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Für diese Denkmale änderte sich nichts, sie sind weiterhin Denkmale. Bei Veränderungen ist eine Genehmigung erforderlich.
Ein Problem der einfachen Kulturdenkmale bestand darin, dass sie unzureichend inventarisiert und gesetzlich nicht ausreichend geschützt waren. Weder der Erhalt noch die Veränderung der einfachen Kulturdenkmale oder deren Umgebung waren nach dem bisherigen Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig. Die Listen der einfachen Kulturdenkmale waren nicht aktuell und zudem fehlerhaft. Außerdem waren einige Denkmale dieser Kategorie so wertvoll, dass sie eigentlich als besondere Kulturdenkmale in das Denkmalbuch hätten eingetragen werden müssen. Diese Tatsache war häufig auch den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern dieser Kulturdenkmale nicht bewusst. Dadurch konnten sie die Belange des Denkmalschutzes bei der Planung baulicher Änderungen an ihren Denkmalen nicht von vorneherein einbeziehen.
Seit der Gesetzesänderung von 2015 werden nur noch die Objekte als Kulturdenkmale geschützt, die einen hohen Aussagewert genießen, d.h. alle Kulturdenkmale haben denselben Wert, ohne eine Abstufung zwischen gestalterischen Elementen, der Wertung baulicher Epochen oder Zustand des Gebäudes. Die Eigentümer/-innen werden darüber informiert, dass sie für diese Kulturdenkmale Genehmigungs- und Erhaltungspflichten einhalten müssen.
Die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein ist für alle öffentlich einsehbar. Auf den Internetseiten des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein sowie des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein sind außerdem interaktive Karten mit allen Denkmalen einsehbar.
Auskunft zum Denkmalstatus geben die untere sowie die obere Denkmalschutzbehörde, wobei der genaue Schutzumfang nur Eigentümerinnen oder Eigentümern sowie von ihnen bevollmächtigten Personen mitgeteilt wird.
Jedwede Maßnahme am Denkmal bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Denkmalbehörde. Diese Verpflichtung bietet zugleich die Möglichkeit der rechtzeitigen kompetenten Beratung durch die jeweilige Behörde. Für alle, die in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes denkmalunverträgliche Umbauten vorgenommen haben, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen: Sie sollen nachträglich nicht zum Rückbau verpflichtet werden können (§ 13 Abs. 3 S. 1).
Wenn Ihr Haus neu in die Liste aufgenommen wird, bedeutet das keinerlei Verpflichtung zur Vornahme von Rückbaumaßnahmen, der Wiederherstellung früherer Zustände oder ähnliches. Das Objekt hat vollen Bestandsschutz. Genehmigungspflichten bestehen erst dann, wenn Veränderungen geplant sind.
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren erhalten.
Grundlage für eine Unterschutzstellung sind klare gesetzliche Kriterien (s.o.). Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Objekt nicht auf die Denkmalliste gehört, können Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege in Kiel wenden und diesem die Argumente unterbreiten, die aus ihrer Sicht gegen die Denkmaleigenschaft ihres Kulturdenkmals sprechen. Die Aufgabe der Landesämter bzw. der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde ist es, die Denkmalliste zu überprüfen und zu bereinigen (§ 8 Abs. 1 S. 5). Auch wenn das Widerspruchsverfahren gegen die Unterschutzstellung im Gesetz nicht vorgesehen ist, so haben Sie auf diesem unförmlichen Weg die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft durch die zuständigen Behörden überprüfen zu lassen.
Diese Prüfung können Sie aber selbstverständlich auch durch eine gerichtliche Klage veranlassen. Der Klageweg steht ihnen zeitlich unbegrenzt offen. Sie können eine Klage sowohl unmittelbar nach Kenntnis der Eintragung als auch erst Jahre später erheben.
Schutzumfang
Dass ein Gebäude auch innen unter Schutz stehen kann, ist oft nicht bekannt. Doch es gibt gute Gründe, warum ein Gebäude als gesamtes Objekt unter Schutz gestellt worden ist. Die Fassaden dokumentieren nämlich nur einen Teilaspekt des Gebäudes. Erst mit der Einbeziehung des lnneren erhalten wir Auskunft darüber, wie Menschen zu einer bestimmten Zeit lebten, die Art und Weise, wie sie wohnten und wie sie arbeiteten. Deshalb gelten auch für Nutzungen und Grundrisse, die oft nicht mehr den heutigen Vorstellungen entsprechen, die Grundsätze der Denkmalpflege, nämlich den Charakter und die historische Aussagefähigkeit des Denkmals weitgehend zu erhalten.
Außerdem können sich im Inneren des Gebäudes Ausstattungsdetails wie Türen, lntarsienböden, Vertäfelungen, Stuckdecken oder Raumausmalungen etc. von Denkmalwert befinden, möglicherweise auch unter einer abgehängten Decke oder unter einem Wandverputz verborgen.
Es ist nicht so, dass für Kulturdenkmale jedwede bauliche Veränderung ausgeschlossen wäre. Bestimmte bauliche Veränderungen, wie die Ertüchtigung für Menschen mit Behinderung spricht das Gesetz jetzt sogar selbst an. Allerdings bedürfen sämtliche Maßnahmen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Diese treffen aber grundsätzlich Entscheidungen, die es den Eigentümerinnen und Eigentümern ermöglichen, ihre Gebäude zeitgemäß zu nutzen oder z.B. auch energetisch zu ertüchtigen. Da die Nutzung eines Gebäudes aus denkmalpflegerischer Sicht dessen bester Schutz ist, berücksichtigen die Behörden grundsätzlich wohlwollend die Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer. Allerdings müssten sie in jeder Entscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls in ihre Abwägung einstellen.
Neben seiner äußeren Gestalt gehören zum Schutzumfang eines Baudenkmals oft seine historische Raumstruktur und Ausstattungselemente im Inneren. Auch eine künstlerisch gestaltete Gartenanlage oder Umfassungsmauern oder Zäune können Teil des Denkmals sein. Darüber hinaus können Mehrheiten von Objekten samt ihrem Zubehör und Ausstattung als ein Denkmal zusammengefasst sein: zum Beispiel eine Villa mit Einfriedung oder auch eine Großsiedlung samt Straßenverlauf, Freiflächen, Hecken und Zäunen.
Die Informationen zum Schutzumfang stehen im Denkmallistenauszug, der Ihnen beim Erwerb des Gebäudes von den vorherigen Eigentümern ausgehändigt oder der Ihnen vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Eintragung als Kulturdenkmal zugesandt wurde.
In Einzelfällen ist der Schutzumfang nicht bekannt und muss zunächst festgestellt werden. Dafür kann eine Sichtung des Bestandes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege in Kiel erforderlich werden.
Der Grundgedanke des Denkmalschutzes stellt nicht darauf ab, dass ein Gebäude vom Zeitpunkt seiner Errichtung an unverändert geblieben sein muss. An beinahe jedem Gebäude werden im Laufe seines Bestehens zur Behebung von Schäden durch äußere Einwirkungen wie Krieg, Brand, Naturereignisse etc. Eingriffe, aber auch durch Entwicklung und Fortschritt bedingte An-, Um- und Ausbauten vorgenommen worden sein. Auch Reparaturen oder Anpassungen an einen anderen Geschmack sind keine Seltenheit.
Möglicherweise sind es gerade die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand, die ihrerseits historisch bedeutsame (z.B. architektonische, soziale, politische oder ideologische) Entwicklungen dokumentieren und damit die Denkmal-Eigenschaft des Objekts ausmachen. Oft handelt es sich aber auch um Veränderungen ohne Zeugniswert, die die Denkmalaussage schmälern oder verfälschen (sog. Bausünden), oder um Veränderungen, die in Kenntnis der Denkmaleigenschaft aus zwingenden Gründen vorgenommen worden sind. Solche Vorbelastungen führen keineswegs zwangsläufig dazu, dass ein Gebäude nur noch in Teilen denkmalwert ist; dies gilt vor allem dann, wenn die Veränderungen substanziell reversibel sind, also wieder rückgängig gemacht werden könnten.
Die Beurteilung und Entscheidung, ob „Veränderungen an Veränderungen" im konkreten Einzelfall denkmalverträglich sind, erfolgt im Rahmen des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die untere Denkmalschutzbehörde.
Maßnahmen am Denkmal und denkmalrechtliche Genehmigung
Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen dem Gesetz nach:
- die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals,
- Überführungen eines eingetragenen Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
- die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veränderungen an einem Kulturdenkmal sind:
- die Veränderung der Dachdeckung
- der Umbau von Dachgeschossen
- Fenster-Austausch
- Fassadeninstandsetzungen
- Instandsetzung von Balkonen, Freisitzen und/oder Loggia
- die Anbringung von Werbeanlagen
- statische Eingriffe
- sowie bei im Inneren geschützten Kulturdenkmale zusätzlich Arbeiten im Inneren wie Veränderung der Wandgestaltung oder von Bodenbelägen
Beispiele für genehmigungspflichtige Veränderungen an einem Kulturdenkmal im Umgebungsschutzbereich sind:
- Die bauliche Veränderung der äußeren Gebäudehülle (Dach, Fenster, Fassade)
- Die Errichtung von Werbeanlagen
- Der Neubau von Gebäuden, Schuppen, Garagen, Zäunen, Balkonen o. ä.
Die untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Neumünster berät Sie gerne vorab, ob eine denkmalrechtliche Genehmigung notwendig sein sollte.
Wenn ein Antrag z.B. auf eine bauliche Maßnahme nicht genehmigt worden ist, kann man gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Alle Informationen zum Widerspruchsverfahren entnehmen Sie dem Bescheid, den Sie von der entsprechenden Behörde erhalten haben.
Nach Eingang eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung mit entsprechenden Unterlagen prüft die Denkmalschutzbehörde innerhalb von vier Wochen ob der Antrag vollständig ist und fordert ggf. weitere Unterlagen an. Wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen keinen Bescheid erhalten, gilt die Genehmigung als erteilt. Auskünfte über den Stand des Verfahrens können Sie jederzeit telefonisch oder per E-Mail bei der unteren Denkmalschutzbehörde erhalten.
Nach drei Jahren erlischt die denkmalrechtliche Genehmigung, wenn mit der Maßnahme nicht begonnen wurde. Sie erlischt außerdem, wenn die Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen wird. Die Unterbrechung der Maßnahme um bis zu zwei Jahre kann bei der unteren Denkmalschutzbehörde formlos vor dem Ende der Frist von einem Jahr beantragt werden.
Sowohl Beratungen als auch denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Entscheidungen oder Eintragungen sind gebührenfrei.
Bauelemente, Sanierungsvorhaben
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein hat einen Solarleitfaden entwickelt. Im Gegensatz zu der oft vorherrschenden Meinung, dass eine Solaranlage nicht auf einem Denkmal errichtet werden darf, wird bei der Lektüre des Solarleitfadens klar, dass eine Solaranlage in vielen Fällen doch möglich ist. Da sich der Markt der Solaranlagen schnell entwickelt hat, gibt es mittlerweile ein großes Angebot an Dachziegeln mit integrierten Modulen oder auch an farblich angepassten Modulen.
Da jedes Kulturdenkmal seine ganz eigenen Besonderheiten hat, empfehlen wir, sich vorab durch die untere Denkmalschutzbehörde beraten zu lassen.
Historische Fenster sind für das Erscheinungsbild von Gebäuden von großer Bedeutung und haben darüber hinaus einen eigenen Quellen- und Zeugniswert. Vorrangiges denkmalpflegerisches Ziel ist die Erhaltung von historischen Fenstern. In Verbindung mit einer energetischen Ertüchtigung können auch historische Fenster den heutigen Anforderungen angepasst werden.
Es bestehen folgende Möglichkeiten, um originale, einfach-verglaste Fenster an den baulichen Wärmeschutz, die damit in Verbindung stehende Energieeinsparung sowie den Schallschutz anzupassen:
- Innenvorsatzscheiben bzw. Verbundfenster:
Montage einer zusätzlichen Verglasung auf die originalen Fensterflügel. Durch diese einfache, aber sehr effiziente Maßnahme verbessert sich die Wärmedämmeigenschaft der Verglasung (Ug-Wert) gegenüber dem Bestand circa um das Dreifache. Eine zweite Glasscheibe in der Ausführung einer speziellen Einscheiben-Energiesparsicherheitsglasscheibe wird dazu mit Hilfe von kleinen Beschlägen und einer umlaufenden Dichtung auf die originalen Fensterflügel montiert. Der Scheibenzwischenraum kann zu Reinigungszwecken geöffnet werden.
- Kastenfenster:
Einbau eines zusätzlichen zweiten Fensters, das raumseitig vor das originale Fenster, das unverändert erhalten bleibt, installiert wird. Dadurch wird eine historisch weit verbreitete Fensterkonstruktion nachträglich hergestellt, die sich durch eine herausragend gute Wärmedämmung auszeichnet. Durch den größeren Scheibenabstand der Fensterebenen wird dabei gleichzeitig ein optimaler Schallschutz erzielt. Zusätzlich stellen diese Fensterkonstruktionen einen sehr guten Einbruchschutz dar.
- Einbau einer Isolierverglasung:
Eine nicht originale Einfachverglasung wird durch eine dünne Zweischeiben-Isolierverglasung ersetzt. In Abhängigkeit der bestehenden Falztiefe muss diese ggf. im Schreinerfachbetrieb etwas vergrößert werden. Die Wärmedämmeigenschaft der Verglasung verbessert sich gegenüber dem Bestand ungefähr um das Vierfache.
Eine begleitende Maßnahme stellt bei allen zuvor genannten Methoden die Einbringung einer zusätzlichen Silikonschlauchdichtung ("Quetschdichtung") dar. Diese wird in eine zuvor gefräste Nut eingelassen. Die Dichtigkeit der Rahmen wird deutlich verbessert, Zuglufterscheinungen werden verhindert.
Ist der Erhalt von historischen Fenstern bautechnisch wegen zu starker Schäden nicht mehr möglich oder sind keine historischen Fenster mehr am Gebäude vorhanden, gilt im Regelfall Folgendes, um das historische Erscheinungsbild des Gebäudes zu bewahren:
- Die neuen Holzfenster müssen von außen detailgenau den bauzeitlichen Fenstern nachgebaut werden (Profile, Zierstücke), Abweichung maximal 5 Millimeter. Es ist dabei möglich, Isolierglas einzusetzen und in begrenztem Umfang moderne Fensterfunktionen zu integrieren. Der Fensterkitt kann als Abschrägung der Holzprofile nachgebildet werden.
- Qualitätvolle bauzeitliche Fensterverschlüsse können an den neuen Fenstern weiterverwendet werden.
- Der Blendrahmen darf von außen im Mittel maximal 1,5 Zentimeter sichtbar sein. Der übrige Blendrahmen wird vom Fensteranschlag abgedeckt.
- Profile sind möglichst kantig auszubilden, wie im Bestand (keine stark abgerundeten Profile).
- Sprossen sind als sogenannte "Wiener Sprossen", also aufgesetzte Sprossen auszuführen, wenn glasteilende Sprossen kräftiger würden als die bauzeitlichen.
- Wenn kein historisches Fenster als Beispiel mehr vorhanden ist, wird über alte Fotos, Bauzeichnungen, Planungsunterlagen oder durch den sogenannten Analogieschluss (=Vergleich mit ähnlichen Gebäuden) ein neues denkmalverträgliches Fenster entwickelt.
Bitte beachten Sie, dass auch die Materialität neuer Fenster dem historischen Bestand angepasst wird. Kunststofffenster lassen sich erst ab ca. 1950 nachweisen sodass sie für früher entstandene Gebäude häufig nicht in Frage kommen.
Für den Erhalt eines Gebäudes ist u.a. ein regelmäßiger Farbanstrich notwendig. Die Bewahrung der historischen Materialität ist dabei wesentlich, sprich neue Produkte müssen zu den historischen Produkten passen. In manchen Fällen kann dabei eine restauratorische Untersuchung der Fassade und der historischen Materialien notwendig werden. Generell muss der Abtransport von Feuchtigkeit aus dem Mauerwerk gewährleistet sein. Häufig eignen sich dafür mineralische Farben, wie z. B. Kalkfarben oder Silikatfarben.
Bei einer Sanierung des Daches muss zunächst der historische Zustand überprüft werden. Wenn noch historische Dachpfannen vorhanden sind, so sollten diese erhalten werden. Sind sie zu stark beschädigt, können sie gegen identische oder nahezu identische Dachpfannen ausgetauscht werden. Bei einer Eindeckung mit Schiefer kann mit heimischem Schiefer repariert werden. Sollte der gesamte Austausch notwendig werden, so ist die historische Deckungsart so originalgetreu wie möglich wiederherzustellen.
Eingriffe in die historische Dachkonstruktion können durchgeführt werden, wenn sie unvermeidbar sind, z. B. bei Schäden. Dabei ist ein besonders umsichtiger Umgang mit der historischen Substanz zu beachten und die neue Konstruktion der historischen anzugleichen. Der Austausch der Konterlattung hingegen ist aus denkmalfachlicher Sicht immer möglich.
Eine Wärmedämmung kann fast immer realisiert werden: die Zwischensparrendämmung ist denkmalverträglich und führt in vielen Fällen zu einer deutlichen Verbesserung der Wärmedämmeigenschaft. Je nach Nutzung des Dachgeschosses kann zusätzlich der Fußboden nach unten hin gedämmt werden.
Baudenkmale sollen vor vermeidbaren Veränderungen geschützt werden, um sie als authentische Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten. Andererseits ist die wirtschaftliche und energiebewusste Instandsetzung eine gute Voraussetzung, um Baudenkmale langfristig zu erhalten.
Bei der energetischen Ertüchtigung des historischen Baubestandes muss die Denkmaleigenschaft allerdings umfassend gewahrt werden. Die mit dem Ziel der Senkung der CO2-Emmissionen verbundenen Maßnahmen dürfen nicht zu Verlusten des baukulturellen Erbes führen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.04.2010). Die für Neubauten geltenden rechtlichen Anforderungen können beim Baudenkmal in aller Regel nur eingeschränkt erfüllt werden. Für die Anforderungen aus der Energiesparverordnung können Befreiungen erteilt werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist kein Energieausweis notwendig.
Architektinnen und Architekten sowie Energieberaterinnen und -berater sind bei Baudenkmälern besonders gefordert. Vor allem der ganzheitlichen Betrachtung der energetischen Ertüchtigung, u.a. durch Verbesserung der Anlagentechnik, gezielter Dämm-Maßnahmen an den Decken zum Dach und über dem Keller, Nachrüsten von Schwachstellen wie Fenster und Außentüren, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
Baudenkmale sind also bei der energetischen Sanierung der Wohnbauten nicht von vorneherein ausgeschlossen. Andererseits ist nicht alles, was energietechnisch möglich ist, auch uneingeschränkt denkmalverträglich.
Gartendenkmale
Historische Gärten und Parks spiegeln genauso wie historische Gebäude den Zeitgeist wieder. In barocken Schlossgärten kommt die Macht der Fürsten zum Ausdruck. In den englischen Landschaftsparks und den Anlagen des Bürgertums ging es zurück zur Natur. In den großen Gartenanlagen korrespondieren die Gärten fast immer mit recht stattlichen Gebäuden.
Durch die Eigendynamik der Natur verändert sich der Charakter der historischen Gärten ohne Pflegearbeiten sehr schnell. Die Gärten brauchen deshalb kontinuierliche Pflege und Unterhaltung, damit die natürliche Dynamik denkmalgerecht gesteuert werden kann. Pflanzengemeinschaften wandeln und entwickeln sich. Damit einhergehend ändern sich die Licht- und Bodenverhältnisse sowie die räumliche Wirkung der Bepflanzung. Ohne Pflege würde letztlich eine ursprünglich geplante und angelegte Situation bis zur Unkenntlichkeit verändert werden.
Baumschäden sind grundsätzlich irreparabel. Durch bestimmte Maßnahmen können jedoch die Auswirkungen, beispielsweise eines Verkehrsunfalles, reduziert werden.
Der Schutz historischer Bäume zielt auf die Erhaltung und damit einhergehend auf die fachgerechte Pflege der Bäume. Von Fachleuten sind zunächst Diagnosen zu stellen und anschließend die festgelegten Arbeiten durchzuführen.
Schnittmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit von denkmalgeschützten Bäumen können sein:
- Erziehungs- und Aufbauschnitt
- Lichtraumprofilschnitt
- Totholzbeseitigung
- Kronenpflegeschnitt (tote und vergreisende Äste entfernen)
- Kroneneinkürzung
- Einkürzung von Kronenteilen
- Kronensicherungsschnitt
Wir empfehlen, frühzeitig im Planungsprozess Kontakt mit uns aufzunehmen, um Sie ohne Zeitdruck bestmöglich zur Erarbeitung einer denkmalgerechten Lösung beraten zu können.
Der Schutz von denkmalgeschützten Einzelbäumen und/oder Alleen sowie weiterer Gründenkmale ist bei jedweder baulichen Maßnahme (z. B. bei Abriss oder Neubau eines Gebäudes) wesentlich und dient dem Erhalt dieser besonderen Denkmale. Es wird empfohlen, Baumsachverständige hinzuzuziehen, die Schutzvorkehrungen benennen können und ggf. die Baumaßnahme begleiten. Häufige Schutzmaßnahmen sind beispielsweise ein Anfahrschutz, ein notwendiger Abstand von den Bäumen oder aber auch der Schutz und die Bewässerung von freigelegten Wurzeln. Ein Baustelleneinrichtungsplan kann zudem helfen, geeignete Lagerplätze für Material oder Baumaschinen festzulegen und den notwendigen Abstand zu den Bäumen einzuhalten. Die untere Denkmalschutzbehörde berät Sie gerne dazu.
Umgebungsschutzbereich
Der Umgebungsschutzbereich eines Denkmals umfasst seinen sog. Ausstrahlungsbe-reich. Darunter versteht man insbesondere, dass die Ausstrahlungskraft eines Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seines Umfelds abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topographischen Situation prägt. Der Umfang des Umgebungsschutzbereichs lässt sich nicht allgemein definieren, sondern nur einzelfallbezogen festlegen. Eine gesetzliche Verpflichtung, bei der Gestaltung des Umgebungsschutzbereichs eines Denkmals "dessen Geschichte zu berücksichtigen", besteht nicht, vielmehr besteht eine Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH 2015, wenn eine Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen.
Ein Neubau im Umgebungsschutzbereich, besonders innerhalb einer sogenannten Mehrheit von baulichen Anlagen, erfordert eine bauliche Qualität, die sich in Kubatur und Gestaltung an den Nachbargebäuden orientiert. Um den Charakter und die Authentizität der Denkmale zu erhalten, sollten alte und neue Elemente klar ablesbar bleiben und sich gegenseitig zu einem stimmigen, harmonischen Gesamtensemble zusammenfügen. Die neuen Elemente dürfen die Kubatur, Proportionen, Materialien und Werte der Bestandselemente aufgreifen und transformieren, dabei als neue Zutat erkennbar bleiben, ohne jedoch das Denkmal zu übertönen.
Werbeanlagen können ein Baudenkmal bereichern und schmücken. Sie können es aber auch entstellen und somit den Denkmalwert erheblich beeinträchtigen. Um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen, ist folgender Grundsatz stets zu berücksichtigen:
Werbung muss sich in der Dimensionierung, Positionierung und Gestaltung der Fassadengliederung unterordnen.
Daher sollten Werbeanlagen am Kulturdenkmal dezent gestaltet und gedeckte Farben verwendet werden. Hochglänzende oder starkreflektierende Materialien sind nicht denkmalverträglich.
Mögliche Orte zum Anbringen der Werbung:
- nur am Ort der Leistung - Fremdwerbungen sind nicht genehmigungsfähig
- im Erdgeschoss
- im Schaufenster (keine vollflächige Beklebung)
- unmittelbar über dem Ladenlokal
- an der Brandwand
- als freistehender Werbeträger
Mögliche Werbeträger sind:
- plastische Einzelbuchstaben an der Fassade, ggf. hinterleuchtet
- ein Ausleger zwischen Oberkante Schaufenster und Unterkante Fenster im ersten Obergeschoss
- Werbeträger im Schaufenster (nicht vollflächig)
- bewegliche Werbemedien (zum Beispiel Fahnen)
Leuchtkästen an der Fassade sind in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Bitte beachten Sie, dass Werbeanlagen in den meisten Fällen auch baugenehmigungspflichtig sind.