Untere Denkmalschutzbehörde

Gern unterstützen wir Sie in Fragen rund um den Umgang und den Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden und Gärten sowie deren Umgebung, zu archäologischen Denkmalen im Stadtgebiet, zum denkmalrechtlichen Antragsverfahren, dem Denkmalbestand in Neumünster und weiteren Themen.

Verfügbar sind außerdem unsere weiteren Online-Formulare:

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Der Denkmalschutz bezeichnet den staatlichen Schutz von Kulturdenkmalen. Er wird durch das Denkmalschutzgesetz geregelt und durch die Denkmalschutzbehörden vollzogen. Die Denkmalpflege umfasst dahingegen alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Kulturdenkmale dienen.

„Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungen, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften, soziale Lebenswirklichkeiten, unabhängig davon, ob diese heute positiv oder negativ bewertet werden. Sie sind Teil des heutigen Lebensraumes und der heutigen Kultur. […] Denkmalschutz und Denkmalpflege ermöglichen es künftigen Generationen, Geschichte zu erfahren, wahrzunehmen, zu interpretieren und zu hinterfragen.“ (Präambel im Denkmalschutz-Gesetz des Landes Schleswig-Holstein)

Der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen:

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.

Einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung können Sie formlos per Post oder per E-Mail bei der unteren Denkmalschutzbehörde einreichen. Bitte fügen Sie einem Antrag alle notwendigen Informationen bei und, sofern vorhanden, Angebote der Handwerksfirmen, Pläne, Zeichnungen, Materialbeschreibungen, Fotos oder Skizzen.

  • Nutzen Sie auch gerne unsere FAQs.
    Hier finden Sie Antworten zu diversen Themen und den häufigsten Fragen im Denkmalrecht, wie z.B. Schutzumfang, historische Baumaterialien, energetische Sanierung, Photovoltaik-Anlagen und Werbeanlagen.

Alle Auskünfte, Beratungen und Genehmigungen sind kostenfrei.

Kontakt

Stadt Neumünster
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Untere Denkmalschutzbehörde
Brachenfelder Straße 1 - 3 • 24534 Neumünster
E-Mail: denkmalpflege@neumuenster.de

Telefonisch erreichbar:
Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Da wir häufig im Außendienst unterwegs sind, vereinbaren Sie bitte für Beratungen, Baubesprechungen oder Besichtigungen vorab einen Termin.

Ihre Ansprechpersonen

Gaby Herrmann04321 942 2669
E-Mail

 

Jana Bardowicks
Zimmer 1.11
04321 942 2687
E-Mail
Irene Ahrens
Zimmer 1.11
04321 942 2629
E-Mail

 

Ute Arndt
Zimmer 1.13
04321 942 2479
E-Mail

 

Gut zu wissen

Die untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Neumünster gibt Ihnen Auskunft, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein nachrichtlich in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragenes Kulturdenkmal handelt oder ob ihr Gebäude sich im Umgebungsschutzbereich eines eingetragenen Kulturdenkmals befindet.

Ist Ihr Gebäude als Kulturdenkmal erkannt worden, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Dies gilt zum Beispiel für Fenstererneuerungen, Fassadenanstriche oder Dacheindeckungen, aber auch für Veränderungen im Inneren des Gebäudes. Durch unser Fachwissen und unsere Erfahrung beraten wir gerne vorab zu in Frage kommenden Baumaterialien oder über denkmalverträgliche Vorgehensweisen.

Außerdem erhalten Sie durch uns Beratung und grundlegende Informationen über denkmalrechtliche, fachliche und finanzielle Fragen, die bei der praktischen Durchführung eines Bauvorhabens auftreten.

Verfügbar sind unsere Online-Formulare:

Das Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG) regelt, welche Maßnahmen an Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig sind. Nach § 12 DSchG bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.

Für einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung sind folgende Unterlagen in schriftlicher Form erforderlich:

  • Formloser Antrag per Online-Antrag, E-Mail oder Post mit zur Bewertung notwendigen Unterlagen wie z. B.:
    • Lageplan des Bestandes und der Planung M 1:500
    • Bestandsbeschreibung (Konstruktion, Material, Ausstattung) und historische Fotos und Pläne
    • Bau- und Maßnahmenbeschreibung (Konstruktion, Material, Ausstattung), Begründung der Maßnahme
    • Aktuelle, aussagekräftige, zugeordnete Fotos des Denkmals
    • Bestandspläne M 1:100
    • Umbaupläne M 1:100 oder M 1:50, Darstellung nach Bauvorlagenverordnung
    • Detailzeichnungen der Bauteile, z.B. von Fenstern und Türen
    • Gegebenenfalls Vollmacht der Eigentümer/-innen

Im Einzelfall können je nach Umfang der Baumaßnahme und Eingriff in das Kulturdenkmal weitere Unterlagen zur Prüfung erforderlich sein, zum Beispiel Brandschutzkonzept, Statik, Fotos, Visualisierungen, Darstellung von Kosten oder restauratorische Befunduntersuchungen, Schadensdokumentation, Gutachten. Die untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Eingang Ihres Antrages, ob weitere Unterlagen erforderlich sind, und fordert diese dann nach.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihnen nach längstens drei Monaten die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt. Mit der Maßnahme darf, sobald Ihnen die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt, begonnen werden vorbehaltlich weiterer erforderlicher Genehmigungen zum Beispiel Baugenehmigung, Genehmigung einer Grundstückszufahrt, Entwässerungsgenehmigung.

Die Bearbeitung des denkmalrechtlichen Antrages ist gebührenfrei.

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein war das erste Denkmalschutzgesetz in der Bundesrepublik Deutschland und wurde bereits im Jahr 1958 verabschiedet. Seither wurde es verändert und angepasst, zuletzt im Jahr 2015.

Das Denkmalschutzgesetz soll

  • den Schutz des kulturellen Erbes sicherstellen,
  • die Belange der betroffenen Denkmaleigentümerinnen und andere öffentliche Belange angemessen berücksichtigen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümern, Nutzerinnen und Nutzern ebenso wie Denkmalpflegerinnen und Denkmalpflegern Rechts- und Planungssicherheit gewährleisten und klare, leicht verständliche Regelungen an die Hand geben sowie
  • die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der Denkmalschutzbehörden klar und eindeutig regeln.

Das Schleswig-Holsteinische Denkmalschutzgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen. Bewegliche Kulturdenkmale sind zum Beispiel Schiffe oder Sammlungen; unbewegliche Kulturdenkmale werden im Denkmalschutzgesetz in Baudenkmale, Gründenkmale und archäologische Denkmale unterschieden. Baudenkmale können zudem Teil einer Sachgesamtheit oder Teil einer Mehrheit von baulichen Anlagen sein.

Die im Gesetz benannten Denkmalschutzbehörden sind:

  • das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberste Denkmalschutzbehörde,
  • das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
  • die Landrätin oder der Landrat für die Kreise und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Der Gesetzgeber bietet Ihnen zum Ausgleich der erhöhten finanziellen Belastung beim Unterhalt eines Kulturdenkmals einen Steuervorteil an. Dieser Steuervorteil kann ein wichtiger Bestandteil bei der Finanzierung Ihres Vorhabens sein.

Nach §§ 7i, 10 f und 11b Einkommensteuergesetz gibt es die Möglichkeit, Investitionen am Baudenkmal für einen Zeitraum von bis zu 12 Jahren steuerlich abzusetzen, wenn die geplanten Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Alle Maßnahmen müssen vor Beginn der Arbeiten mit dem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt werden. Auf der Internetseite des Landesamtes finden Sie Ihre Kontaktperson und weitere Informationen zur Denkmalförderung und Steuer.

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz hat die Schriftenreihen „Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“ und „Investition Denkmal“ herausgegeben. Sie geben eine gute Hilfestellung und sind unentgeltlich auf Anfrage dort erhältlich.