Untere Denkmalschutzbehörde

Erhaltenswerte Zeugnisse der Vergangenheit

„Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungen, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften, soziale Lebenswirklichkeiten, unabhängig davon, ob diese heute positiv oder negativ bewertet werden. Sie sind Teil des heutigen Lebensraumes und der heutigen Kultur. […] Denkmalschutz und Denkmalpflege ermöglichen es künftigen Generationen, Geschichte zu erfahren, wahrzunehmen, zu interpretieren und zu hinterfragen.“ (Präambel im Denkmalschutz-Gesetz des Landes SH)

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Der Denkmalschutz bezeichnet den staatlichen Schutz von Kulturdenkmalen. Er wird durch das Denkmalschutzgesetz geregelt und durch die Denkmalschutzbehörde vollzogen. Die Denkmalpflege umfasst dahingegen alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Kulturdenkmale dienen.

Stadthaus
Brachenfelder Straße 1 - 3 • 24534 Neumünster
Telefax 04321 942 26 24
E-Mail: denkmalpflege@neumuenster.de 

Fachdienst
Bauordnung und Denkmalpflege
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Leitung
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Untere Denkmalschutzbehörde

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Förderung, Auskunft, Beratung, Genehmigung

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Neumünster gibt Ihnen Auskunft, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein nachrichtlich in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragenes Kulturdenkmal handelt. Außerdem erhalten Sie hier Beratung und grundlegende Informationen über denkmalrechtlichen, fachlichen und finanziellen Fragen, die bei der praktischen Durchführung eines Bauvorhabens auftreten.

Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen nach § 12 Abs. 1 DSchG SH:

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder landschaftlich bedingter Bedeutung an einen anderen Ort
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck  wesentlich zu beeinträchtigen

Eine denkmalrechtliche Genehmigung direkt bei der unteren Denkmalschutzbehörde ist zu beantragen:

  • im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO
  • Maßnahmen an Kulturdenkmalen oder in deren Umgebung, für die nach § 63 LBO keine Baugenehmigung erforderlich ist, z. B. Austausch von Fenstern.

Der Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ist in dreifacher Ausfertigung formlos bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen und sollte eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, Bauzeichnungen im erforderlichen Maßstab und eine Dokumentation des Bestandes in Form von Zeichnungen oder aussagekräftigen Fotos enthalten. Weitere Genehmigungstatbestände entnehmen Sie bitte dem aktuellen Denkmalschutzgesetz (vom 30.12.2014).

Im Rahmen von Bauantragsverfahren wird die untere Denkmalschutzbehörde automatisch beteiligt. Dies erfolgt

  • bei einem Vorbescheid nach § 66 LBO
  • bei einem Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO
  • im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO

Es gibt attraktive Steuererleichterungen, sofern Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen vorher mit der oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Nähere Informationen bietet das Landesamt für Denkmalpflege.
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche mit Ausnahme der archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche (Archäologie). Für diese ist das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein zuständig.

Ist Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Dies gilt z. B. für Fenstererneuerungen, Fassadenanstrich oder Dacheindeckung, aber auch für Veränderungen im Inneren des Gebäudes. Die Eintragung Ihres Gebäudes in das Denkmalbuch bedeutet nicht, dass zukünftig überhaupt keine Veränderungen zulässig sind, aber sie müssen abgestimmt und genehmigt werden. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden ein Interesse daran, dass Gebäude durch Instandsetzungsarbeitungen oder behutsame Umbauten in ihrem Bestand gesichert und sinnvoll genutzt werden können.

Nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch seine Umgebung steht unter Schutz. Die Genehmigung für eine Maßnahme, die die Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals beeinflusst, erhalten Sie in der unteren Denkmalschutzbehörde.

Wie bei jedem Neubauvorhaben sollte auch bei einer Sanierung vor Baubeginn eine solide Planung und Kostenberechnung erstellt werden. Die untere Denkmalschutzbehörde gibt Ihnen Auskunft über Möglichkeiten der finanziellen Förderung und der erhöhten steuerlichen Abschreibung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand.