Regenwasserversickerung

Die Versickerung von gering verschmutztem Niederschlagswasser hilft das Grundwasser zu schützen und trägt zu einem natürlichen Wasserhaushalt bei. Dies kann auf dem eigenen Grundstück je nach den örtlichen Gegebenheiten durch eine Flächen-, Mulden-, Schacht- oder Rigolenversickerung erfolgen. Die Wahl der Versickerungsmethode hängt von der Durchlässigkeit der Böden, dem Abstand zum Grundwasser (es ist mindestens ein Sickerraum von 1 m einzuhalten), dem lokal vorgegebenen Grundwasserschutz und der verfügbaren Fläche ab. Für Flächen, die an eine Versickerungsanlagen angeschlossen sind, wird keine Regenwassergebühr fällig.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Versickerung in allgemeinen Wohngebieten erlaubnisfrei. Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um reines Niederschlagswasser von Dächern oder sonstigen unbelasteten Flächen von reinen Wohngrundstücken in allgemeinen Wohngebieten. Dachflächen aus freiliegendem Metall wie Kupfer, Zink oder Blei sind nicht zulässig.
  • Die Versickerung erfolgt nicht auf Flächen mit kontaminiertem Boden (zum Beispiel Altlasten).
  • Die Flächen liegen nicht in Wasser- und Quellschutzgebieten.
  • Die Versickerung über den bewachsenen Oberboden (Mulden- / Flächenversickerung) ist erlaubnisfrei zulässig, wenn das Niederschlagswasser auf anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten, die nicht größer als 1.000 m² sind, anfällt und die Qualität des anfallenden Regenwasser vergleichbar mit dem von reinen Wohngrundstücken ist. Hierzu zählt Regenwasser, das bei Gebäuden mit gemischter Nutzung anfällt, wie z.B. Gebäude, in denen neben Wohnungen beispielsweise auch Arztpraxen, Bäcker oder andere Dienstleister zu finden sind.
  • Die unterirdische Versickerung (zum Beispiel über Rigolen) ist erlaubnisfrei zulässig, wenn das Niederschlagswasser ausschließlich auf oben genannten Dachflächen anfällt, die in reinen Wohngebieten liegen und eine Gesamtfläche von 300 m² nicht überschreiten. Im Wasserschutzgebiet ist eine unterirdische Versickerung immer erlaubnispflichtig.

Bei Bemessung, Ausgestaltung und Betrieb der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Nachfolgende Unterlagen sind der unteren Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme zur Prüfung / Erlaubniserteilung vorzulegen:

  • Lageplan mit Darstellung der angeschlossenen Flächen, der Versickerungsanlagen und der Zuleitungen im Maßstab 1:100 oder 1:250,
  • Größe, Nutzung, Baustoff und Bauart der angeschlossenen Flächen,
  • Größe und Bauart der Versickerungsanlage,
  • Nachweis der ausreichenden Bemessung der Versickerungsanlage (nach DWA A138 und M153).

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Wasserbehörde gerne zur Verfügung.