Klärschlamm

Klärschlamm ist der bei der biologischen Abwasserbehandlung anfallende Schlamm. Klärschlamm aus kommunalem Abwasser enthält Nähr- und Humusstoffe und eignet sich unter bestimmten Voraussetzungen als Bodenverbesserungsmittel.

Die Klärschlammverordnung regelt zusammen mit der Düngemittelverordnung das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen. Dabei werden für bestimmte Schadstoffe (Schwermetalle, Dioxine, organische Halogenverbindungen als AOX, Benzo(a)pyren, polychlorierte Biphenyle, usw.) Höchstmengen festgesetzt. Ferner existieren Aufbringungsverbote (zum Beispiel auf Dauergrünland, Gemüse-, Obstanbau- und Forstflächen) und Begrenzungen der Aufbringungsmenge auf 5 t (Trockenmasse) je ha in 3 Jahren. Grundsätzlich dürfen innerhalb von 3 Jahren auf der gleichen Fläche nur Bioabfälle oder Klärschlamm aufgebracht werden. Die Zulässigkeit der Aufbringung wird von der unteren Abfallentsorgungsbehörde geprüft.

Die derzeit praktizierte bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm ist nur noch bis 2028 zulässig. Ab dem Jahr 2029 muss aus den Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 100.000 Einwohnerwerten und ab dem Jahr 2032 auch aus den Klärschlämmen aus Anlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten der Phosphor zurückgewonnen werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Abfallentsorgungsbehörde gerne zur Verfügung.