Untere Abfallentsorgungsbehörde
Die untere Abfallentsorgungsbehörde ist für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle, insbesondere der gefährlichen Abfälle, zuständig.
Die Abfallentsorgung wurde 1972 mit dem Abfallbeseitigungsgesetz erstmalig einheitlich gesetzlich geregelt. Es wurde insbesondere eine zentrale Abfallbeseitigung eingeführt, die die bis dahin üblichen "wilden Müllkippen" ablöste.
Die Weiterentwicklung des Abfallrechts zur Kreislaufwirtschaft erfolgte 1996 mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem seit 2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz. Vorrangiger Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft durch die Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie weiterhin die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung.
Den Herstellern wird die Verantwortung für ihre Produkte über den Gebrauch hinaus auferlegt, in dem sie zur Rücknahme und Verwertung einer Reihe von Abfällen, wie z.B. Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Elektro- und Elektronikaltgeräte, verpflichtet werden.
Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der unteren Abfallentsorgungsbehörde sind neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit den dazugehörigen Verordnungen, das Landesabfallwirtschaftsgesetz sowie die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Neumünster (siehe Ortsrecht unter 7. Stadtentsorgung).
- Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) anfallender Abfälle in Gewerbebetrieben
- Erteilung von Abfallerzeugernummern und Kontrolle der Abfallregister im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung
- Information und Beratung der Gewerbebetriebe in abfallrechtlichen Fragen
- Überwachung und gegebenenfalls die Veranlassung der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle bei Gewerbebetrieben
- Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen und Bodenmaterial, Wiedereinbau von mineralischen Abfällen
- Überwachung der ordnungsgemäßen Klärschlamm-, Kompost- und Bioabfallaufbringung in der Landwirtschaft
- Überwachung des Vollzugs des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, der Verpackungsverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der Altfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Übernahmeschein zum Nachweis der Übernahme von Abfällen - Muster (PDF-Datei)
- Mustererfassungsbogen Gewerbeabfallverordnung (PDF-Datei)
Online-Dienst: - Abfallerzeugernummer beantragen
Datenschutzhinweise des Fachdienstes Natur und Umwelt finden Sie auf der Seite neumuenster.de/datenschutz.
- Umweltschutz in Kfz-Werkstätten
- Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle
- Abfallrechtliche Informationen für den Schrotthandel
- Abfallrechtliche Informationen zur Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen
- Gewerbeabfallverordnung
- Gartenabfälle in der Landschaft
- Broschüre des Umweltbundesamt zu Batterien und Akkus
- Tätigkeiten mit Asbestzementprodukten (Merkblatt der staatlichen Arbeitsschutzbehörde)
- Künstliche Mineralfasern (Merkblatt der staatlichen Arbeitsschutzbehörde)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
- Batteriegesetz (BattG)
- Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
LAGA M31A Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Nachweisverordnung (NachwV)
LAGA 27 Vollzugshilfe Nachweisrecht - Verpackungsgesetz (VerpackG)
- Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)
- Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften (LabfWZustVO)
- Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (PflAbfV SH)
- Einführung der aktualisierten LAGA-Mitteilung „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“
LAGA 18 Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes - LAGA 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- Gefahrstoffverordnung (Anhang 2 Nr. 1) - zum Umgang mit Asbest
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 - zum Umgang mit Asbest