Gülleaufbringung, Düngemittelaufbringung

Gülle, Jauche, Stallmist und Gärreste können im Rahmen der Kreislaufwirtschaft bei der landwirtschaftlichen Produktion sinnvoll eingesetzt werden. Sie tragen dazu bei, die Zufuhr von Mineraldünger auf die Felder zu reduzieren.

Die überhöhte Aufbringung von Gülle, Jauche, Stallmist, Gärresten und anderen stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf Felder und Wiesen oder ein Ausbringen zur falschen Zeit erhöht jedoch die Nitrat- und Phosphatbelastung des Grundwassers und der Oberflächengewässer.

Die novellierte Düngeverordnung regelt das Aufbringen derartiger Stoffe. Es gelten unter anderem folgende Einschränkungen:

  • kein Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist;
  • kein Aufbringen von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum 31. Januar;
  • kein Aufbringen von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar;
  • kein Aufbringen von Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Januar;
  • unverzügliche Einarbeitung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (außer Festmist von Huftieren oder Klauentieren, Kompost) auf unbestelltem Ackerland;
  • es müssen bestimmte Abstände zu Gewässern eingehalten werden;
  • in bestimmten belasteten Gebieten mit hoher Stickstoff- und/oder Phosphorbelastung im Grundwasser gelten verschärfte Regeln.

Die Anwendung von vorgenannten Düngemitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen (ausgenommen davon sind Haus- und Nutzgärten) mit den zulässigen Höchstmengen bei der Aufbringung sind in der Düngeverordnung festgelegt. Die Einhaltung der Düngeverordnung innerhalb von Neumünster überwacht das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Weitere Informationen zur Düngeverordnung können Sie einer Broschüre der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entnehmen.

Aufbringung von Düngemitteln in Wasserschutzgebieten

In Wasserschutzgebieten gelten zusätzlich besondere Vorschriften (Landeswasserschutzgebietsverordnung) zur Aufbringung von Düngemitteln. Es sind folgende Verbote und Handlungspflichten zu beachten:

  • Verbot des Umbruchs von Dauergrünland;
  • Verbot der Ausbringung organischer stickstoffhaltige Düngemittel in der Zeit vom 1. August, bei Winterraps vom 1. September, bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (weitere Ausnahmen in der Verordnung);
  • auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde gern zur Verfügung.