Altholz

Als Altholz bezeichnet man Holz, das bereits einem Verwendungszweck zugeführt worden ist und als Abfall zur Entsorgung bereit steht. Altholz muss stofflich oder thermisch entsorgt werden.

Nach der Altholzverordnung unterscheidet man in 4 Kategorien:

  • Altholzkategorie A I:
    naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
  • Altholzkategorie A 2:
    verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
  • Altholzkategorie A 3:
    Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
  • Altholzkategorie A 4:
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz

Altholz der Kategorien A 3 und A 4 sind als gefährlicher Abfall besonders zu entsorgen.

Altholz in kleineren Mengen kann zu den Sammelplätzen, größere Mengen zum SWN-Wertstoffzentrum Neumünster gebracht werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Abfallentsorgungsbehörde gerne zur Verfügung.