Abwasser aus Industrie und Gewerbe

Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen aus Industrie und Gewerbe, aber auch Laboren, Krankenhäusern und Zahnarztpraxen enthält gefährliche Stoffe. Gefährliche Stoffen dürfen nicht ohne weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe zurück zu halten oder dürfen erst gar nicht ins Abwasser gelangen. Ausgenommen ist Sanitärabwasser, das in der kommunalen Kläranlage problemlos behandelt wird.

Was sind gefährliche Stoffe?

Giftige, langlebige, anreicherungsfähige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder Erbgut verändernde Stoffe, für die es allerdings keine Auflistung gibt. Beispiele sind:

  • organische Verbindungen (Lösemittel),
  • Mineralölkohlenwasserstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Altöl),
  • chlorierte Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel aus der Verwendung chlorabspaltender Biozide),
  • bestimmte Säuren und Laugen,
  • Schwermetalle aus der Metallbeize, Galvanik.

Genehmigungspflicht

Eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 48 (1) Landeswassergesetz besteht für Einleitungen von Abwasser, die in einem Anhang der Abwasserverordnung aufgeführt sind. Die Genehmigung ist bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Beispielhaft sind folgende Herkunftsbereiche für eine Genehmigungspflicht zu nennen:

Druckereien, Fotolabore, Arztpraxen mit Röngtengeräten, Zahnärzte, Kfz-Betriebe, Kfz-Waschplätze und –anlagen, Chemischreinigungen, Wäschereien, Kühlwasser, Metallbearbeitung, Schwimmbäder, Herstellung von Chemikalien, usw.

Warum gibt es Anforderungen an die Abwassereinleitung?

  • Schutz der Gewässer
  • Reduzierung der Schadstofffracht im Abwasser bereits an der Anfallstelle
  • Verringerung des Abwasservolumenstroms
  • Schutz vor Beschädigung der öffentlichen Abwasseranlage (Kanäle)
  • Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kläranlagen
  • Schutz der Mitarbeiter
  • Vermeidung von Belastungen im Klärschlamm

Technische Anforderungen

Allgemeine Anforderungen aus den Anhängen der Abwasserverordnung (Beispiele):

  • Vermischungs- und Verdünnungsverbot mit sauberem Wasser bzw. Abwasser
  • Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, 2h-Mischprobe)
  • Bestimmungsverfahren (Vergleichbarkeit)
  • Definition der Überwachungswerte (4 aus 5-Regel)
  • Grenzwerte einhalten
  • bestimmte Abwasservorbehandlungsanlagen betreiben (z. B. zugelassene Amalgamabscheider, Leichtflüssigkeitsabscheider)
  • bestimmte Verfahren bei der Produktion und Anwendung gefährlicher Stoffe anwenden (Mehrfachnutzung von Spülwässern bei der Metallbearbeitung)
  • bestimmte Stoffe dürfen nicht ins Abwasser gelangen (keine AOX-haltige Reiniger in Kfz-Betrieben)
  • bestimmte Produktions- und Anwendungsverfahren dürfen nur ohne Abwasseranfall betrieben werden
  • geregelte Abwasserbehandlung für einzelne Teilströme (unterschiedliche Abwässer aus zum Beispiel der Metallverarbeitung dürfen nicht vermischt werden)

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Wasserbehörde gerne zur Verfügung.