für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Merkblatt 12) Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 49 SGB IX Fachliche Weisungen der
nur unterjährige Maßnahmen gefördert: Maßnahmenabschluss bis 31.12. des jeweiligen Jahres notwendig Förderung erfolgt als Zuwendung zur Projektförderung es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung
öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) § 12 Absatz 1 Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz
Handlungsgrundlage(n) Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.12.2005 (AZ Z25-133000/05) Rechtsbehelf Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Formulare Formulare vorhanden: Nein Schriftform erforderlich
erforderliche Unterlagen keine Handlungsgrundlage(n) § 18 Absatz 12 Satz 2 bis 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) § 2 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
begonnen werden. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung dauert mindestens 1-2 Monate, kann aber regelmäßig auch mehrere Monaten in Anspruch nehmen. Voraussetzungen Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden