45 Tage in Rückstand geraten sind. erforderliche Unterlagen keine Handlungsgrundlage(n) § 18 Absatz 12 Satz 2 bis 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) § 2 Verordnung über die Einziehung der nach
darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung dauert mindestens 1-2 Monate, kann aber regelmäßig auch mehrere Monaten in Anspruch nehmen. Voraussetzungen Das Vorhaben
reicht es aus, wenn Sie die hier aufgeführten Unterlagen in Kopie beifügen. Handlungsgrundlage(n) § 12 Absatz 1 Satz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Informationen Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Merkblatt 12) Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §
Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) § 12 Absatz 1 Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst