Zusammenhang bebauten Orts-teils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, gilt die Beitragspflicht erst dann als entstanden, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden be-baut oder
Interessen und Belange des Stadtteils, insbesondere a) bei Bebauungsplänen, b) bei Einrichtungen der Kulturpflege, c) bei Jugendeinrichtungen, d) bei schulischen Einrichtungen, e) bei Einrichtungen der