erforderlich: Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Anlass der
die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Gebühren Fristen Sie müssen die Anzeige unverzüglich stellen. Voraussetzungen Sie sind mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig und es kommt zu einem Unfall, bei
zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Ansprechpunkt Waffenbehörde Fristen keine zuständige Stelle Waffenbehörde Voraussetzungen Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK). erforderliche Unterlagen P
jährlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss Angaben zu Menge, zum Zweck und Ort enthalten Zuständige Stelle: Untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein
Kurzfassung Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für die Klasse T mit der Fahrerlaubnisklasse können Antragstellende forst und landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer baulichen Höchstgeschwindigkeit von maximal
bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Sie müssen möglichst im Antrag [...] Erlaubnis, wenn Sie …
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin/des Eigentümers Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Tei [...] Ablauf des Monats, …
Unternehmens sind in erster Linie folgende Schritte verbunden: Registrierung bei unterschiedlichen Stellen Beantragung von Genehmigungen Eintragung von zuständigen Personen Nachweis von Kenntnissen und Mitteln [...] Amtsgericht …
Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Internet unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-
Auskunft erhalten. Zusätzlich wurde der Bebauungsplan im Internet unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten