Waffenverbotszone

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat die Stadt eine Waffenverbotsverordnung erlassen, die das Führen von Waffen und Messern in bestimmten Bereichen unserer Stadt regelt. Diese Verordnung dient dazu, das Risiko von Gefährdungen im Stadtgebiet zu minimieren und für mehr Sicherheit im Alltag zu sorgen. Auf dieser Seite informieren wir Sie ausführlich über die betroffenen Bereiche, die Ausnahmen und die rechtlichen Grundlagen, damit Sie jederzeit wissen, welche Regeln einzuhalten sind.

Geltungsbereich der Verordnung

Der räumliche Geltungsbereich ist in der Anlage zur Verordnung klar definiert und umfasst unter anderem den Bereich um den Zentralen Omnibusbahnhof, öffentliche Fußgängerzonen und angrenzende Verkehrsflächen.

Die in der Waffenverbotsverordnung genannten Bereiche innerhalb der Stadt umfassen folgende öffentliche Straßen und Anlagen (Auszug aus der Verordnung):

  • Bahnhofstraße inklusive des Zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) bis zur Straße „Hinter der Bahn“ Ecke der Kirche St. Maria-St. Vicelin
  • Fußgängertunnel zwischen dem ZOB und dem Post-Parkplatz (Färberstraße / Friedrichstraße)
  • Kaiserstraße entlang der Holstengalerie bis zur Hausnummer 12 sowie rund um das Parkhaus der Holstengalerie angrenzend zum Konrad-Adenauer-Platz
  • Fußweg zum Kuhberg zwischen den Hausnummern Kuhberg 18 und 20
  • Konrad-Adenauer-Platz
  • Kuhberg vom Fußgängerüberweg an der Ampelanlage vor der Hausnummer 20 bis zur Rendsburger Straße
  • Rendsburger Straße von der Bahnunterführung bis zum Beginn Kuhberg
  • Kieler Straße von der Kreuzung Kuhberg bis einschließlich dem Fußgängerüberweg an der Ampelanlage vor der Hausnummer 21
  • Johannisstraße

Verbotene Gegenstände

Gemäß der Verordnung ist das Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie von Messern auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen untersagt.

    Ausnahmen vom Verbot

    Die Waffenverbotsverordnung sieht in § 3 mehrere wichtige Ausnahmen vor, um berechtigte Interessen und Berufsgruppen weiterhin zu schützen. Folgende Personengruppen und Situationen sind vom Verbot ausgenommen:

    • Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei, der Zollverwaltung sowie Einsatzkräfte der Feuerwehr, Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und medizinischer Versorgungsdienste. Diese dürfen im Rahmen ihrer Diensttätigkeit Waffen und Messer führen.
    • Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörden, die zur Ausübung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind, ebenfalls im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
    • Personen, auf die das Waffengesetz nach bestimmten Bestimmungen keine Anwendung findet (§ 55 Abs. 2 und 3, § 56 WaffG).
    • Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder im Sicherheitsdienst tätig sind und zum beruflichen Schutz Waffen führen müssen.
    • Mitarbeitende von Sicherheitsdiensten mit Bedarf im Rahmen ihrer Tätigkeit.
    • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme des sogenannten kleinen Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), sofern der Umgang im erlaubten Umfang erfolgt.
    • Personen, die Waffen oder Messer von einem Ort zum anderen befördern, sofern sie nicht zugriffsbereit sind.
    • Transport von Waffen und Messern in geschlossenen Fahrzeugen wird erlaubt, wenn das Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird.
    • Mitwirkende bei Foto-, Film-, Theater- und historischen Darstellungen, wenn dafür Waffen oder Messer benutzt werden, die ungeladen oder nur mit Kartuschenmunition versehen sind.
    • Personen, die Messer im Zusammenhang mit Brauchtumspflege, Jagd oder Sport führen.
    • Gewerbetreibende, Handwerker und deren Beschäftigte, die Messer im beruflichen Zusammenhang verwenden.
    • Verwendung von Messern im Rahmen gastronomischer Betriebe.
    • Nutzung von Reizstoffsprühgeräten, soweit diese nach der Verordnung erlaubt sind.

    Folgen bei Verstößen

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig. Verstöße werden mit Bußgelder geahndet. Zudem können verbotenerweise geführte Waffen und Messer nach § 54 Absatz 2 Waffengesetz eingezogen werden. Daher bitten wir alle Bürger eindringlich, die Vorschriften zu beachten, um Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet zu gewährleisten.
     

    Ansprechpartner und weitere Informationen

    Für Fragen zur Verordnung stehen Ihnen unsere städtischen Ordnungsbehörden gerne zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Sie zudem weiterführende Links zu relevanten gesetzlichen Grundlagen und häufig gestellten Fragen, damit Sie sich umfassend informieren können.

    Stadt Neumünster
    Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
    Abteilung Ordnungsangelegenheiten
    Großflecken 59
    24534 Neumünster
    Tel. 04321 / 942 2305
    E-Mail: ordnungsangelegenheiten@neumuenster.de