Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen

Volltext

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.

Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.

Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar

Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.

Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.

Wenn Sie die Vaterschaft für ein Kind anerkennen möchten, müssen Sie Ihre Anerkennung öffentlich beurkunden lassen. Auch die Zustimmung der Mutter und des Kindes muss öffentlich beurkundet werden.

Ansprechpunkt

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Fristen

Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 

  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)

zuständige Stelle

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Vaters 

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

Plöner Straße 2
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2126
Telefax: +49 4321 942-2744 (ASD/Familien- und Jugendhilfe)
Telefax: +49 4321 942-2721 (Unterhaltsvorschuss)

Webseite: Familien- und Jugendhilfe
Webseite: Beistandschaften
Webseite: Unterhaltsvorschuss
Webseite: (Amts-)Vormundschaften
E-Mail: asd@neumuenster.de
E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Beistandschaften:


Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Amtsvormundschaften:


Termine nur nach telefonischer Absprache

Unterhaltsvorschuss:


Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Adresse:
Stadt Neumünster - Standesamt

Großflecken 63
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2448 (Eheschließungen A bis E Geburten und Sterbefälle A bis E Namensänderungen A bis M)
Telefon: +49 4321 942-2484 (Eheschließungen F bis J Geburten und Sterbefälle F bis J Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen)
Telefon: +49 4321 942-2478 (Eheschließungen K bis Q Geburten und Sterbefälle N bis R und Sch Namensänderungen N bis Z)
Telefon: +49 4321 942-2348 (Eheschließung R bis Z Geburten- und Sterbefälle S bis Z)
Telefax: +49 4321 942-2083

Webseite: Standesamt Neumünster
Webseite: Termin online vereinbaren
E-Mail: standesamt@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten:


Montag 08:00 bis 12:00 Uhr;


Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr;


Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 17:30 Uhr;


Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr



Telefonische Erreichbarkeit:


Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 09:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ansprechpartner:
  • Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen

    Telefon: +49 4321 942-2484