Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen
Leistungsbeschreibung
Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):
- Datenübermittlung an die Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.
Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.
Teaser
Der Weitergabe von Meldedaten an Dritte kann gegenüber der Kommune / des Amtes widersprochen werden (Übermittlungssperre).
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.
Zuständige Stellen
Bürgerbüro der Stadt Neumünster
Bürgerbüro der Stadt Neumünster
Großflecken 63
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2600
Telefax: +49 4321 942-2488
E-Mail: buergerbuero@neumuenster.de
Bürgerbüro im alten Rathaus:
Montag, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:00 bis 14:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr
Zentrale Information in den Rathaus-Arkaden:
Montag, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 11:30 Uhr
Dienstag von 08:00 bis 13:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:30 bis 17:00 Uhr
Gebäudezugänge:- Rollstuhlgerecht