Formulare, Merkblätter und Hinweise

Auto:

Ob Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, Antrag auf Ausstellung einer Bewohnerparkberechtigung, SEPA-Lastschriftmandat oder ...

Formulare und mehr rund ums Auto finden Sie im einzelnen unter

Quicklinks:

Bauaufsicht:

Die Vielzahl an Formularen und Vordrucken u.a. zum Thema Bauantrag finden Sie unter

Bürgerbüro:

Das Bürgerbüro (ehemals Einwohnermeldeamt), Telefon 04321 942 2600, listet hier die erforderlichen Anträge zu seinen angebotenen Leistungen auf.

  • Neumünster-Pass / NMS-Pass
Antrag auf Ausstellung eines Neumünster-Passes – Neuausstellung bzw. Verlängerung
  • Anmeldung einer Wohnung
  • Abmeldung einer Wohnung
  • Ummeldung einer Wohnung
  •  Wohnberechtigungsschein für Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung)
  • Einfache Melderegisterauskunft
  • Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister
  •  Meldebescheinigung
  •  Ausstellung eines Reisepasses für minderjährige Kinder
  • Führungszeugnis
  • Hundesteuer/-Abbuchung
  • Melderecht nach dem Bundesmeldegesetz: Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. In der Regel erhalten Mieter eine solche Bestätigung.
    Info für Wohnungsgeber: Sie haben bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer benötigt, wenn er sich im Bürgerbüro anmeldet. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.
§ 19 Bundesmeldegesetz – Mitwirkung des Wohnunggebers
§ 23 Bundesmeldegesetz – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • Bewohnerparkausweis
  • Befreiung von der Ausweispflicht beantragen  
Wenn es Ihnen nicht mehr möglich ist, alleine am öffentlichen Leben teilzunehmen, können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.

► Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
  • Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Wer noch nicht 18 Jahre, aber mindestens 15 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen möchte, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber/-innen Jugendliche nicht beschäftigen.
Hierfür wird
•    ein Untersuchungsberechtigungsschein (Formular; dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
•    ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen) benötigt.
Einzelheiten dazu erfahren Sie unter Dienstleistungen von A - Z.

Familien- und Jugendhilfe:

Anträge können Sie auf der Seite Unterhaltsvorschuss unter Punkt

  • "D. Was ist zu tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?" herunterladen.

Anträge auf Beratung Unterhalt/Vaterschaft Minderjährige sowie junge Erwachsene (bis zum 21. Lebensjahr) können Sie auf der Seite "Beistandschaften" unter Punkt

  • "Unterhalt" und "Vaterschaftsfeststellung" herunterladen.

Darüber hinaus finden Sie hier Links zur Düsseldorfer Tabelle, zu unterhaltsrechtlichen Leitlinien des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts und die Broschüre "Die Beistandschaft und weitere Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts".

Gesundheitsamt:

Alle Formulare und Merkblätter, die der Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt) für Sie bereithält, finden Sie unter

Gewerbe:

Abteilung Ordnungsangelegenheiten
Großflecken 63 • 24534 Neumünster
Altes Rathaus
Raum 2.08 und 2.09
E-Mail

Gewerbe anmelden und abmelden:
Telefon 04321 942 2128
Telefon 04321 942 2129

Gewerbeerlaubnisse:
Telefon 04321 942 2523

Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Öffnungszeiten der ► Arbeitsgruppe "Kostenbeiträge in Kindertagesstätten" im Fachdienst Frühkindliche Bildung:
Dienstag und Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr

Lebensmittelaufsicht:

Verbraucherbeschwerde (Lebensmittel)

Eine begründete Verbraucherbeschwerde zu einem innerhalb der Stadt Neumünster erworbenen Lebensmittel oder über einen in der Stadt Neumünster ansässigen Lebensmittelbetrieb kann direkt bei der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung abgegeben werden.

Sie kann persönlich, fernmündlich oder durch Übersendung mit Begleitschreiben vorgebracht werden. Mit der entgegennehmenden Behörde kann darüber Vertraulichkeit vereinbart werden (bitte im Formular ankreuzen wenn gewünscht).

Wenn möglich, sollte das Formblatt Verbraucherbeschwerde (PDF-Datei) vom Anzeigenden mit den vorhandenen Daten ausgefüllt werden und zusammen mit dem Beschwerdeprobenmaterial eingereicht werden.

Folgende Voraussetzungen sollten beachtet werden:

  • Herkunft und Kaufdatum des Produktes sollten bekannt sein.
  • Die Verbraucherbeschwerde sollte unbedingt von der Originalverpackung, dem Produkt oder einem Produktanteil und - wenn vorhanden - dem Kassenbeleg begleitet sein.
  • Wenn vorhanden, wäre auch die Bereitstellung einer zweiten, ungeöffneten Vergleichsprobe von Bedeutung (Vergleichsprobe).
  • Der Kaufbetrag für die bereitgestellten Produktproben kann nicht ersetzt werden. Es können durch die Behörde nicht stellvertretend Schadenersatzansprüche beim verantwortlichen Lebensmittelunternehmer geltend gemacht werden.
  • Proben, die aus privatem Interesse eingereicht werden, können nicht angenommen werden. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, einen privaten Sachverständigen in einem entsprechenden Lebensmittellabor anzusprechen. Anschriften dazu sind über das gewerbliche Branchen-Telefonverzeichnis oder die Internet-Recherche erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass Beschwerdeprobenmaterial nur während der Dienstzeiten entgegengenommen werden kann! Beschwerdeprobenmaterial kann nicht bei Ihnen abgeholt werden! Bei kühlpflichtigem Material sorgen Sie bitte dafür, dass die Kühlkette möglichst aufrecht erhalten wird.

Das eingereichte Beschwerdeprobematerial wird im Falle einer begründeten Verbraucherbeschwerde an die Sachverständigen des Landeslabors Schleswig-Holstein zur amtlichen Untersuchung und Beurteilung weitergeleitet. Nötigenfalls werden weitere amtliche Proben entnommen. Untersuchung und Begutachtung sind dabei für den/die Beschwerdeführer/-in kostenfrei.

Im Falle einer Beschwerde über die Hygiene oder sonstige Vorkommnisse in einem Betrieb wird der Sachverhalt geprüft und der Betrieb ggf. aufgesucht.

Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Lebensmittelrechts werden durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung alle weiteren, im Sinne des Verbraucherschutzes erforderlichen Maßnahmen veranlasst.

Der/Die Beschwerdeführer/-in wird über das Ergebnis der Untersuchung bzw. Kontrolle informiert, wenn dieses gewünscht ist.

Stadt Neumünster
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Postanschrift: Großflecken 63, 24534 Neumünster
Dienstgebäude: Großflecken 23, 24534 Neumünster

Telefon 04321 942 2496 (Geschäftszimmer)
Telefax 04321 942 2082
E-Mail

Natur und Umwelt:

Die Vielzahl an Formularen und Merkblättern zu den Themen Bodenschutz, Naturschutz, Gewässerschutz und Abfall finden Sie im jeweiligen Themenbereich unter

Ordnungswidrigkeiten:

Interaktives Formular der Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Interaktives Formular der Bußgeldstelle für allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Soziale Hilfen:

Hilfe für Asylbewerber/-innen und Spätaussiedler: 
A - Z für Wasbek und BönebüttelFrau Fuhrmann
Telefon 04321 942 2459
Zimmer E.16
A - Z für NeumünsterFrau Gustke
Telefon 04321 942 2130
Zimmer E.22

Wenn Sie einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten haben und in Deutschland an Ihrem neuen Wohnort gemeldet sind, bekommen Sie die Bescheinigung als Spätaussiedler und damit die deutsche Staatsbürgerschaft.

Steuern und Abgaben:

Für die Erteilung eines SEPA-Mandates verwenden Sie bitte die ► Vordrucke des Zentralen Forderungsmanagements!

Verkehrsaufsicht:

Einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (Baustellen) und einen Antrag  auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzung) finden Sie unter

Veterinäramt:

Merkblätter 

Formular

Amtliche Bekanntmachung vom 14.04.2023

  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV = Bovines Virusdiarrhoe-Virus) zum Erhalt des Status „seuchenfrei“ bei gehaltenen Rindern

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Großflecken 23 • 24534 Neumünster
Telefon 04321 942 2496
Telefax 04321 942 2082
E-Mail