Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen
Volltext
Eine Sondernutzungserlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie eine Straße für etwas anderes als den Zweck nutzen möchten, für den sie vorgesehen ist.
Möchten Sie auf einer Straße außerhalb von Ortschaften zum Beispiel Baumaterialien oder Holz lagern, dann brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch die Zufahrt zu gewerblichen Grundstücken wie Tankstellen oder Restaurants stellt eine Sondernutzung der Straße dar und muss vorher von der Behörde genehmigt werden. Dies gilt ebenfalls für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Erlaubnis wird entweder für einen bestimmten Zeitraum erteilt oder bis sie widerrufen wird. Es ist möglich, dass die Erteilung der Erlaubnis mit bestimmten Auflagen verbunden ist.
Wenn Sie eine Straße außerhalb von Ortschaften anders als für ihren eigentlichen Zweck nutzen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Verfahrensablauf
- Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Auswirkungen der Sondernutzung.
-
Es werden dabei unter anderem folgende Punkte geprüft:
- Beeinträchtigt die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark?
- Werden Fußgängerinnen und Fußgänger oder Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt?
- Wird die Straße übermäßig verschmutzt?
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis.
Gebühren
Ansprechpunkt
- Bundes- & Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
- Kreisstraßen: Kreis oder kreisfreie Stadt
Fristen
Den genauen Zeitraum der Sondernutzung erhalten Sie mit der Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße außerhalb von Ortschaften für etwas anderes als den üblichen Zweck nutzen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Kurzfassung
- Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft
- Für eine Sondernutzung von Gemeindeverbindungsstraßen, Kreisstraßen, Bundesstraßen und Landesstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Erlaubnis erforderlich.
-
Anwendungsbereiche sind unter anderem:
- Baustellenzufahrt
- Anlage einer dauerhaften Zufahrt/Zuwegung
- Änderung einer dauerhaften Zufahrt/Zuwegung
- Anlage einer temporären Zufahrt/Zuwegung
- Änderung einer temporären Zufahrt/Zuwegung
- Zufahrt von der Straße zu einem Grundstück mit Wohnbebauung
- Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken
- Zufahrten von land-/forstwirtschaftlichen Grundstücken
- Lagerung von Baumaterialien
- Lagerung von Holz
- Erlaubnis wird für einen bestimmten Zeitraum oder auf Widerruf erteilt.
- Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden sein.
-
Zuständig:
- Bundes- & Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
- Kreisstraßen: Kreis oder kreisfreie Stadt
- Gemeindeverbindungsstraßen: Gemeinden
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Verkehrsaufsicht
Plöner Straße 27
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2469
Telefon: +49 4321 942-2735
Telefon: +49 4321 942-2742
Telefon: +49 4321 942-2732
Telefax: +49 4321 942-2090
Webseite:
Verkehrsaufsicht
E-Mail:
verkehrsaufsicht@neumuenster.de
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr