Verkehrsaufsicht: Baustellen – Sondernutzungserlaubnis

Abteilung Straßenverkehrsangelegenheiten
Plöner Straße 27 • 24534 Neumünster
City-Parkhaus, Ecke Rudolf-Weißmann-Straße
2. Obergeschoss

Telefon 04321 942 0
Telefax 04321 942 2090
E-Mail

Gut zu erreichen
Rund ums Haus gibt es genug Parkplätze, um den Bedarf auch zu Spitzenzeiten zu decken. Parkplätze sind in der Parkhalle für unsere Besucherinnen und Besucher reserviert.
Mit dem Bus erreichen Sie uns über die Linien 6 und 14 (Haltestelle Rudolf-Weißmann-Straße oder Rathaus) – siehe auch SWN-Stadtverkehr.

Sprech-/Öffnungszeiten 
Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag14:30 bis 17:30 Uhr

Ansprechpartner/-innen

 Kontakt
Herr Kiep
Zimmer 203
04321 942 2732
E-Mail
Frau Käfer
Zimmer 202
04321 942 2735
E-Mail
Frau Winter
Zimmer 201
04321 942 2469
E-Mail
Herr Bethke
Zimmer 202
04321 942 2742
E-Mail

Hierfür ist die Verkehrsaufsicht zuständig:

Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (zum Beispiel Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum) müssen gesichert werden.

Mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.

Voraussetzungen:
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.

Verfahrensablauf:
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Im Anschluss daran ist bei der Verkehrsbehörde ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen. Die zuständige Behörde prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (unter anderem Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden anschließend gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

    Für Maßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist ein
    >> Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    zu stellen:

    • Stellschilder/Plakate (Werbung  für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenverkehr)
    • Halteverbot (z.B. bei Umzügen)
    • Gerüste, Container, Hubsteiger, Bauzäune
    • Warenauslagen und Kundenstopper
    • Infostände
    • Parkerleichterungen z.B. für Handwerker und Pflegedienstfahrzeuge
    • Ausnahmegenehmigung z.B. für Handwerker und Pflegedienste
    • Ausnahmegenehmigungen nach der StVO
    • Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Ferienreiseverordnung) – Leistung online beantragen

    Im Ortsrecht finden Sie unter "2. Sicherheit und Ordnung" die aktuell geltende Sondernutzungssatzung:

    • 2.2.1 Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster

    und die aktuell geltende Gebührensatzung

    • 2.2.2 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster