Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

Leistungsbeschreibung

Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Teaser

Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • §§ 12, 13, 41, 42, 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Verkehrsaufsicht

Plöner Straße 27
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2469
Telefon: +49 4321 942-2735
Telefon: +49 4321 942-2742
Telefon: +49 4321 942-2732
Telefax: +49 4321 942-2090

E-Mail: verkehrsaufsicht@neumuenster.de
Webseite: Verkehrsaufsicht

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Rollstuhlgerecht