Erschließungsbeitrag zahlen

Volltext

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Verfahrensablauf

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

Gebühren

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

Ansprechpunkt

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

erforderliche Unterlagen

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Rechtsbehelf

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Kurzfassung

  • Erschließungsbeitrag zahlen
  • nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
  • innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
  • zuständig: Gemeinde
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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Stadtplanung und Erschließung

Brachenfelder Straße 1-3
24534 Neumünster

Telefax: +49 4321 942-2648
Telefon: +49 4321 942-2622

Webseite: Fachdienst Stadtplanung und -entwicklung
E-Mail: stadtplanung@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Dienstag und Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch 14:00 bis 17:30 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Ansprechpartner:
  • Erschließungsbeiträge, städtebauliche Verträge

    Telefon: +49 4321 942-2616
    Telefon: +49 4321 942-2679