Blindenhilfe beantragen

Volltext

Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

Die Blindenhilfe beträgt im Monat maximal (Stand: 01.07.2026) 

  • vor dem 18. Lebensjahr: 476,78 EUR, 
  • ab dem 18. Lebensjahr: 951,92 EUR. 

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
  • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Ansprechpunkt

  • Kreis oder kreisfreie Stadt
  • Ämter und Gemeinden, wenn der Kreis dies an diese übertragen hat.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Voraussetzungen

Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
  • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
    • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
    • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
  • geringes Einkommen
  • geringes Vermögen
  • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

Hinweise (Besonderheiten)

Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem schleswig-holsteinischen Landesblindengeldgesetz .

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.

Zudem steht Ihnen eine Selbsthilfeorganisation sehbehinderter und blinder Menschen in Schleswig-Holstein als Ansprechpartner zur Verfügung, der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH e. V.).

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Bürgerbüro

Kuhberg 18
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2600 (Bürgerbüro)
Telefon: +49 4321 942-2400 (Dokumentenausgabe/Fundbüro)
Telefax: +49 4321 942-2488

Webseite: Termin online vereinbaren
E-Mail: buergerbuero@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Bürgerbüro:


Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr

Dokumentenausgabe/Fundbüro:


Montag von 08:00 bis 11:45 Uhr

Dienstag von 08:00 bis 11:45 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 08:00 bis 11:45 und 14:30 bis 17:15 Uhr

Freitag von 08:00 bis 11:45 Uhr

Formulare/Anträge zum Neumünster-Pass, Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung, Wohnungsgeberbestätigung und einiges mehr finden Sie

auf unserer Seite "Formulare"

unter dem Punkt "Bürgerbüro".

Adresse:
Stadt Neumünster - Grundsicherung, Pflege, Senioren im Fachdienst Soziale Hilfen

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2525

Webseite: Terminvereinbarung
E-Mail: soziale-hilfen@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr; 14:00 bis 15:00 Uhr


Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr; 14:00 bis 15:00 Uhr


Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr; 14:00 bis 15:00 Uhr


Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

  • Termine gibt es nur nach Vereinbarung. Diese können telefonisch vereinbart werden oder über das Bürgerbüro.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ansprechpartner:
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    Telefon: +49 4321 942-2613

  • Brp - Fah

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  • Kem - Lik

    Telefon: +49 4321 942-2739

  • Fai - Hein

    Telefon: +49 4321 942-2360

  • Heio - Kel

    Telefon: +49 4321 942-2842

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