Blindenhilfe beantragen
Volltext
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt im Monat maximal (Stand: 01.07.2026)
- vor dem 18. Lebensjahr: 476,78 EUR,
- ab dem 18. Lebensjahr: 951,92 EUR.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Ansprechpunkt
- Kreis oder kreisfreie Stadt
- Ämter und Gemeinden, wenn der Kreis dies an diese übertragen hat.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
-
Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Hinweise (Besonderheiten)
Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem schleswig-holsteinischen Landesblindengeldgesetz .
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.
Zudem steht Ihnen eine Selbsthilfeorganisation sehbehinderter und blinder Menschen in Schleswig-Holstein als Ansprechpartner zur Verfügung, der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH e. V.).
Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Bürgerbüro
Kuhberg 18
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2600
(Bürgerbüro)
Telefon: +49 4321 942-2400
(Dokumentenausgabe/Fundbüro)
Telefax: +49 4321 942-2488
Webseite:
Termin online vereinbaren
E-Mail:
buergerbuero@neumuenster.de
Bürgerbüro:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr
Dokumentenausgabe/Fundbüro:
Montag von 08:00 bis 11:45 Uhr
Dienstag von 08:00 bis 11:45 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 08:00 bis 11:45 und 14:30 bis 17:15 Uhr
Freitag von 08:00 bis 11:45 Uhr
Formulare/Anträge zum Neumünster-Pass, Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung, Wohnungsgeberbestätigung und einiges mehr finden Sie
unter dem Punkt "Bürgerbüro".
Stadt Neumünster - Grundsicherung, Pflege, Senioren im Fachdienst Soziale Hilfen
Großflecken 59
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2525
Webseite:
Terminvereinbarung
E-Mail:
soziale-hilfen@neumuenster.de
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr; 14:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr; 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr; 14:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
- Termine gibt es nur nach Vereinbarung. Diese können telefonisch vereinbart werden oder über das Bürgerbüro.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Ansprechpartner:- A - Bro
Telefon: +49 4321 942-2613
- Brp - Fah
Telefon: +49 4321 942-2214
- Kem - Lik
Telefon: +49 4321 942-2739
- Fai - Hein
Telefon: +49 4321 942-2360
- Heio - Kel
Telefon: +49 4321 942-2842
- Lil - Ni
Telefon: +49 4321 942-2458
- Nj - Rh
Telefon: +49 4321 942-2411
- Ri - Sel
Telefon: +49 4321 942-2406
- Sem - Vit
Telefon: +49 4321 942-2427
- Viu - Z
Telefon: +49 4321 942-2062