Beseitigung von Anlagen beantragen

Volltext

Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.

Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 61 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.

In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.

Gebühren

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsicht sbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Fristen

Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.

erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Untere Bauaufsichtsbehörde

Brachenfelder Straße 1-3
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2612 (Geschäftszimmer)
Telefon: +49 4321 942-2617 (Archiv der Bauaufsicht)
Telefax: +49 4321 942-2624

Webseite: Untere Bauaufsichtsbehörde
E-Mail: bauaufsicht@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Telefonische Erreichbarkeit:


Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr


sowie Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr



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Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminabsprache.