Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Volltext
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.
Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Gebühren
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.
Fristen
Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.
zuständige Stelle
„Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.
Die Kontaktadresse lautet:
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation
Prüfamt für Standsicherheit
Fliegende Bauten Schleswig-Holstein
Fleethörn 9
24103 Kiel
Tel. 0431/901-2656
Fax 0431/901-742656
E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de
Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.“
Handlungsgrundlage(n)
- § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Untere Bauaufsichtsbehörde
Brachenfelder Straße 1-3
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2612
(Geschäftszimmer)
Telefon: +49 4321 942-2617
(Archiv der Bauaufsicht)
Telefax: +49 4321 942-2624
Webseite:
Untere Bauaufsichtsbehörde
E-Mail:
bauaufsicht@neumuenster.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr
sowie Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr
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Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminabsprache.
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit
Fleethörn 9
24103 Kiel
24099 Kiel
Telefon: +49 431 901-2656
Telefax: +49 431 901-742656
Webseite:
Prüfamt für Baustatik Kiel
E-Mail:
pruefamtfuerbaustatik@kiel.de
Nach telefonischer Vereinbarung