Baulasten

Baulast-Auskünfte

Baulasten sind freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern gegenüber der Baubehörde, bestimmte, ihr Grundstück betreffende Dinge, zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Mit der Baulast können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben bestehen, auch wenn das Grundstück veräußert (verkauft) wird. Sie wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

Wirksam werden Baulasten – unbeschadet der privaten Rechte Dritter – mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich auf einen entsprechenden Antrag hin Abschriften von eingetragenen Baulasten erteilen lassen.

Gebühren

Für die Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis fallen Gebühren gemäß der Baugebührenverordnung des Landes Schleswig-Holstein an – auch bei Negativauskünften.

Kontakt

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Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Untere Bauaufsichtsbehörde
Brachenfelder Straße 1 – 3
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