Bauaufsichtliches Einschreiten

Verstößt eine Bauherrin/ein Bauherr bei der Realisierung eines Vorhabens gegen eine nachbarschützende Vorschrift, können Sie sich als Nachbarin/Nachbar durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten dagegen wehren.

Der Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann formlos gestellt werden. Eine bloße Mitteilung reicht allerdings nicht aus, weil das Vorbringen zumindest erkennen lassen muss, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das Vorhaben erhoben werden. Das erfordert:

  • die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und
  • zumindest eine grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen.

Gebühren

Ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ist für die Antragstellerin oder den Antragsteller kostenpflichtig, wenn

  • der Antrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt wird,
  • der Antrag (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat.

Widersprüche

Sind Sie mit einer Entscheidung beziehungsweise einem Verwaltungsakt (Bescheid) der Unteren Bauaufsichtsbehörde oder Denkmalschutzbehörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben oder nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift persönlich einlegen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Die Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung.

Gebühren

Ein Widerspruch ist für den Widerspruchsführer kostenpflichtig, wenn

  • der Widerspruch zurückgewiesen wird,
  • der Widerspruch (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Widerspruchsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat.

Nachbarwiderspruch

Sie können auch als Nachbar (Eigentümer eines Grundstücks) Widerspruch gegen einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für eine Vorhaben auf einem benachbarten Grundstück einlegen. Ein Nachbarwiderspruch kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die streitgegenständliche Genehmigung subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt.

Die Frist für einen Nachbarwiderspruch beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids.

Sie können Ihren Nachbarwiderspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben oder nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift persönlich einlegen. Außerdem können Sie Ihren Nachbarwiderspruch auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Gebühren

Ein Nachbarwiderspruch ist für den Widerspruchsführer kostenpflichtig, wenn

  • der Widerspruch zurückgewiesen wird,
  • der Widerspruch (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Widerspruchsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat.

Kontakt

Sie erreichen uns

per E-Mail: bauaufsicht@neumuenster.de

per Telefon: 

  • Dienstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr

Weitere Termine nach telefonsicher Vereinbarung

Anschrift
Stadt Neumünster
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Untere Bauaufsichtsbehörde
Brachenfelder Straße 1 – 3
24534 Neumünster

Mitarbeiter/-in im Bereich bauaufsichtliches Einschreiten und Widersprüche

Sabrina Lucht04321 942 2430
Philipp Wittchow04321 942 2368
Selina Schönberg04321 942 2631