Amtliche Bekanntmachung
Widmungsverfügung
Die nachstehend aufgeführten Straßen werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 622) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1. Gemeindestraßen – Ortsstraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a StrWG:
- Stichstraße Hauptstraße 17 / 25
- Verlängerung Brandenburger Weg bis zum privaten Weg vor Haus Nr. 11 - 19
2. Sonstige öffentliche Straßen – beschränkt öffentliche Straßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG:
- Weg von Hauptstraße zur Stichstraße Hauptstraße 17 / 25
- Weg von der Ripenstraße zur Rügenstraße
- Weg von der Rügenstraße zur Fehmarnstraße
- Weg von der Fehmarnstraße zum Weg von der Wrangelstraße zur Helmoldstraße
Gegen diese Widmungsverfügung kann nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Dezernat IV, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1-3, 24534 Neumünster einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen bzw. schriftformersetzenden Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 9a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Neumünster, den 18.10.2024
Bergmann
Oberbürgermeister