Widmungsverfügung: Alice-Spitz-Straße und Graveshamstraße

Amtliche Bekanntmachung

Widmungsverfügung

Die nachstehend aufgeführten Straßen werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gemeindestraßen – Ortsstraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a StrWG:

  • Alice-Spitz-Straße
  • Graveshamstraße

Gegen diese Widmungsverfügung kann nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Dezernat IV, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1-3, 24534 Neumünster einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen bzw. schriftformersetzenden Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 9a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Neumünster, den 04.04.2025

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister