Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neumünster vom 02.07.2026
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. SH 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2026 (GVOBl. SH 2026 Nr. 27) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. SH 2022 S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 30.06.2026 folgende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neumünster erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
- Die Stadt Neumünster erhebt für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Leistungen) Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung und der dieser als Anlage beigefügten Gebührentabelle.
- Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Leistung entstehen, sind mit Ausnahme der in § 5 Absatz 5 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) genannten finanziellen Aufwendungen in den Gebühren enthalten.
- Auslagen nach § 5 Absatz 5 Satz 2 KAG sind auch dann zu erstatten, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
- Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- mündliche Auskünfte,
- schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, die von den im Dienst oder Ruhestand befindlichen Beamten, Ange-stellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als Veranlasser aufzulegen ist,
- Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt Neumünster ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
- Gebührenentscheidungen.
§ 3 Gebührenbefreiung
- Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
- die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
- Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen, und
- Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
- Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
§ 4 Höhe der Gebühren
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle.
- Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend.
- Soweit für eine Leistung ein Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz besteht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Leistung für die Gebührenpflichtigen und ihres Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes festzusetzen.
- Für eine unter die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft fallende Amtshandlung darf die Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sie darf die Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes nicht übersteigen.
- Im Einzelfall können aus sozialen Gründen (Härtefall) Gebühren ermäßigt bzw. kann von der Erhebung von Verwaltungsgebühren ganz abgesehen werden.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
- Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
- Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Leistung aber noch nicht beendet ist,
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid wird nur erhoben, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.
§ 6 Gebührenpflichtige
- Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen sind diejenigen verpflichtet, die die Leistung beantragt oder veranlasst bzw. die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen haben.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
- Auf die Gebührenpflicht soll vor der Leistung hingewiesen werden.
§ 7 Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht sowie Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit der Beantragung bzw. Veranlassung einer Leistung, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Gebühren- und Auslagenerstattung sind fällig, wenn die Leistung beendet bzw. der Antrag rechtswirksam zurückgenommen wurde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Eine gebührenpflichtige Leistung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Zugleich tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neumünster vom 19.11.2021 außer Kraft.
Neumünster, den 02.07.2026
gez.
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister
Gebührentabelle
Die Bezugsgröße stellt regelmäßig die Zahl der Vorgänge (Stückzahl, Seitenzahl etc.) dar, es sei denn, es wird auf etwas anderes hingewiesen (z. B. auf den zeitlichen Aufwand).
1. Gemeinsame Gebühren für alle Bereiche (Fachdienste und Schulen), soweit es sich um nicht bereichsspezifische Gebühren nach Ziffer 2 handelt
| Euro | ||
| 1.1 | Schriftliche Auskünfte, Bescheinigungen, je nach Zeitaufwand, je angefangene fünf Minuten | 4,50 |
| 1.2 | Beglaubigungen | 4,50 |
| 1.3 | Vervielfältigungen, die mit Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden | |
| - für die erste Seite | 0,90 | |
| - für jede weitere Seite | 0,18 | |
| 1.4 | Ersatz-/Zweitausfertigungen von Bescheiden und sonstigen Schriftstücken | 6,78 |
| 1.5 | Druckstücke von Vorschriften, sonst. Schriftstücken usw. je nach Zeitaufwand, je angefangene fünf Minuten | 4,50 |
2. Bereichsspezifische Gebühren
2.1 Bereich Schulen
| 2.1.1 | Ersatz-/Zweitausfertigungen von Abgangs- und Abschlusszeugnissen | |
| 2.1.1.1 | geringer Prüfaufwand | 4,60 |
| 2.1.1.2 | hoher Prüfaufwand | 18,40 |
2.2 Bereich Gesundheit
2.2.1 Amtliche Gutachten und Zeugnisse nach § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
| 2.2.1.1 | (Amts-)ärztliches Zeugnis oder Gutachten ggf. inkl. (amts-)ärztlicher Untersuchung je angefangene Viertelstunde für das Tätigwerden | |
| 2.2.1.1.1 | der Ärztin/des Arztes | 26,70 |
| 2.2.1.1.2 | der/des Medizinischen Fachangestellten des Labors | 14,25 |
| 2.2.1.1.3 | der Verwaltungskraft | 13,50 |
| 2.2.1.1.4 | der Fachkraft für Bürokommunikation | 13,80 |
| 2.2.1.2 | (Amts-)ärztliche Bescheinigung ohne Untersuchung und ohne gutachterliche Äußerung | 24,40 |
| 2.2.1.3 | (Amts-)ärztliches Zeugnis und Formblattgutachten mit kurzer gutachterlicher Äußerung aufgrund bekannter Befunde | 49,50 |
| 2.2.1.4 | Ausstellen von Zweitschriften von (amts-) ärztlichen Gutachten | 12,66 |
| 2.2.1.5 | Beglaubigung einer Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - Art. 75 des Schengener Durchführungsabkommens vom 19.06.1990 oder nach internationalen Gesundheitsvorschriften | 10,80 |
Bereich Gesundheit (Fortsetzung) Euro
2.2.2 Kenntnisüberprüfung und Erlaubnis für Heilpraktiker (§ 2 Abs. 1i der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 1 Heilpraktikergesetz)
| 2.2.2.1 | Schriftliche Kenntnisüberprüfung | 175,00 |
| 2.2.2.2 | Mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung | 225,00 |
| 2.2.2.3 | Rücknahme des Antrags nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist | 150,00 |
| 2.2.2.4 | Terminverschiebung zur mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfung | 50,00 |
| 2.2.2.5 | Erlaubniserteilung nach erfolgter Kenntnisüberprüfung, bei bestimmten Personengruppen nach Aktenlage | 122,30 |
2.2.3 Amtshandlungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
| 2.2.3.1 | Ortsbesichtigungen zzgl. Sachleistungen bei Emissions- und Immissionsmessungen und/oder Entnahme von Proben und Niederschrift, je angefangene Viertelstunde für das Tätigwerden | |
| 2.2.3.1.1 | der Ärztin/des Arztes | 26,70 |
| 2.2.3.1.2 | des Gesundheitsingenieurs/der Gesundheitsingenieurin | 19,95 |
| 2.2.3.1.3 | des Hygienekontrolleurs/der Hygienekontrolleurin | 16,65 |
| 2.2.3.1.4 | der Fachkraft für Bürokommunikation | 13,80 |
2.3.1 Einsichtnahme in Bauakten / Hausakten
| 2.3.1 | Vorbereitung und Unterstützung bei der Einsichtnahme in Bauakten / Hausakten (Aufbereitung und Bereitstellung der Akten), je angefangene 30 Minuten | 27,60 |
| 2.3.1.1 | Für das Anfertigen von Kopien bzw. Ausdrucken je Blatt (75g) im Format DIN A4 | 1,84 |
| 2.3.1.2 | Für das Anfertigen von Kopien bzw. Ausdrucken je Blatt im Format DIN A3 | 2,76 |
| 2.3.1.3 | Für das Anfertigen von Kopien bzw. Ausdrucken je Blatt im Format DIN A2 | 3,68 |
| 2.3.1.4 | Für das Anfertigen von Kopien bzw. Ausdrucken je Blatt im Format DIN A1 | 4,60 |
| 2.3.1.5 | Für das Anfertigen von Kopien bzw. Ausdrucken je Blatt im Format DIN A0 | 5,52 |
| 2.3.1.6 | Scannen von Dokumenten und Bereitstellung über eine Cloud für die erste Seite | 11,04 |
| 2.3.1.7 | Scannen von Dokumenten und Bereitstellung über eine Cloud für jede weitere Seite in A4/A3 | 1,84 |
| 2.3.1.8 | Scannen von Dokumenten und Bereitstellung über eine Cloud für jede weitere Seite >A3 | 3,68 |
2.3.2 Vergabe von Hausnummern
| 2.3.2 | Vergabe von Hausnummern durch die Bauaufsicht pro Hausnummer | 42,75 |
2.3.3 Gestattungsvertrag Gehwegüberfahrt
| 2.3.3 | Gestattungsvertrag für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt | 241,50 |
Bereich Bauen (Fortsetzung)
2.3.4 Genehmigung und Abnahme von Entwässerungs- und Hauskläranlagen
| 2.3.4.1 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 196,05 |
| 2.3.4.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Bauwerke | 268,20 |
| 2.3.4.3 | Änderungen bestehender Entwässerungsanlagen | 139,25 |
2.3.5 Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Baugesetzbuch
| 2.3.5.1 | Ohne Einbeziehung besonderen Städtebaurechts | 40,39 |
| 2.3.5.2 | Unter Einbeziehung besonderen Städtebaurechts | 47,49 |
2.4 Bereich Zentrales Forderungsmanagement
| 2.4.1 | Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung | 9,03 |
2.5 Bereich Leichen- und Bestattungswesen
(Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG))
| 2.5.1 | Verlängerung bzw. Verkürzung der Überführungsfrist gem. § 10 Abs. 1 BestattG | 14,43 |
| 2.5.2 | Ausstellung eines Leichenpasses gem. § 11 Abs. 5 BestattG | 47,75 |
| 2.5.3 | Erteilung einer Erlaubnis für die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 BestattG | 14,43 |
| 2.5.4 | Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 10 BestattG | 36,90 |
| 2.5.5 | Bestimmung einer Bestattungsfrist nach § 16 Abs. 2 BestattG | 14,43 |
| 2.5.6 | Verlängerung oder Verkürzung der Beisetzungsfrist nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 10 BestattG | 14,43 |
| 2.5.7 | Durchführung der zweiten Leichenschau vor Einäscherung sowie Ausstellen einer Freigabebescheinigung gem. § 17 BestattG | 73,34 |
| 2.5.8 | Genehmigung der Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche gem.§ 25 Abs. 1 BestattG | 81,40 |