Umlegungsplan der Baulandumlegung Nr. 206 B "Kreuzkamp / Stubbenkammer"

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes der Baulandumlegung 206 B „Kreuzkamp / Stubbenkammer“ in Neumünster

Der durch Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt Neumünster am 28.10.2025 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsverfahren „Kreuzkamp / Stubbenkammer“ (206 B) ist am 19.03.2026 unanfechtbar geworden.

Der Umlegungsausschuss der Stadt Neumünster hat gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Beschluss vom 28.10.2025 den Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis für die Ordnungsnummern 1a, 1b, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 9, 10, 11,12, 13, 14, 15, 16, 17a, 17b, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 a, 27 b, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 und betrifft die Bestandsgrundstücke

Gemarkung NMS- 6498:

Flur 10, Flurstücke: 1, 4, 5, 6, 7, 8, 274, 275, 10, 11, 12, 13, 14, 15,

Flur 20, Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 6, 135, 136

Gemarkung NMS-6499:

Flur 30, Flurstücke: 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 123, 124, 125

Flur 40, Flurstücke: 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 258, 259, 405, 428

Dem Umlegungsplan liegt der seit 10.11.2023 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Kreuzkamp / Stubbenkammer“, 206 B zugrunde.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes Baulandumlegung 206 B „Kreuzkamp / Stubbenkammer“ in Neumünster kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt Neumünster eingereicht werden. (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Kiel, Kammer für Baulandsachen, Schützenwall 31 – 35, 24114 Kiel.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einem bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsbeistand gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache die Antragstellerin und Antragssteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsbeistandes bedienen muss (§222 Abs. 3 BauGB).

 

Neumünster, den 26.03.2026

-Umlegungsausschuss- 

Die Vorsitzende