Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 18.12.2024
Aufgrund der § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. S 404), des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30.09.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 734) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S 27), zuletzt geändert durch Art. 64 der Landesverordnung vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 10.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungsgebührensatzung) erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
- Soweit die Reinigungspflicht nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungssatzung) nicht vollständigauf die Anlieger übertragen ist, erhebt die Stadt Neumünster zur anteiligen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der Straßen Straßenreinigungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
- Der Umfang der Reinigungsleistungen (Reinigungskategorie) ergibt sich aus der Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung der zu reinigenden Straße in die jeweilige Reinigungskategorie ergibt sich aus der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
- Zur Stetigkeit der Gebührensätze beträgt die Kalkulationsperiode grundsätzlich drei Jahre. Bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, wie z. B. Kostenentwicklung oder Änderungen in der Reinigungshäufigkeit, kann hiervon abgewichen werden.
§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
- Bemessungsgrundlagen für die Gebühren sind die Straßenfrontlänge des veranlagten Grundstücks sowie der jeweilige Umfang und die Anzahl der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung für die jeweilige Straße festgesetzte Reinigungskategorie maßgebend ist. Die Gebühr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres.
- Als Straßenfrontlänge ist anzusetzen:
1) bei einem Grundstück, das an die zu reinigende Straße angrenzt (sogenannter Vorderlieger),
a) die tatsächliche Straßenfrontlänge, sofern das Grundstück mit mindestens 2/3 seiner längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung an die zu reinigende Straße angrenzt,
b) die Hälfte der längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung des Grundstücks, mindestens jedoch die tatsächliche Straßenfrontlänge, sofern das Grundstück mit weniger als 2/3 seiner längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung an die zu reinigende Straße angrenzt,
2) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße angrenzt, aber von ihr erschlossen wird (sogenannter Hinterlieger), die Hälfte der längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung des Grundstücks. - Als Grundlage für die Parallelmessungen nach Abs. 2 gilt
a) der tatsächliche Grenzverlauf bei einem Grundstück mit einem geraden Grenzverlauf zur zu reinigenden Straße,
b) die Verbindungsgerade zwischen den beiden an der Straße liegenden äußersten Grundstücksecken bei einem Grundstück mit ungeradem Grenzverlauf zur zu reinigenden Straße (z. B. Kurvengrundstücke),
c) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße angrenzt, die nach Ziffer 1 und 2 entsprechend zu ermittelnde gemeinsame Grenze der Straße und des Flurstücks, über welches das Grundstück erschlossen wird.
Bei allen Parallelmessungen ist die so ermittelte Grundlage in gerader Linie fiktiv zu verlängern, sofern Teile des Grundstücks nicht parallel zu ihr liegen. Als Straßen-frontlänge ist maximal die Länge der zu reinigenden Straße bzw. des Teilstücks der Straße, das die für das Grundstück relevante Reinigungskategorie aufweist, zugrunde zu legen. Die Straßenlänge wird anhand der Straßenmittellinie ermittelt. - Die anzusetzenden Straßenfrontlängen werden auf volle 50 cm nach unten abgerundet.
- Die jährliche Straßenreinigungsgebühr je Straßenfrontmeter ergibt sich für die jeweilige Reinigungskategorie aus der Anlage dieser Satzung. Die Straßenreinigungsgebühr je Monat beträgt ein Zwölftel des nach dem Jahressatz zu errechnenden Betrages.
§ 3 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist, wer Eigentümerin/Eigentümer oder Wohnungs- oder Teileigentümerin/Wohnungs- oder Teileigentümer eines anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin/des Eigentümers Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner.
- Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner, der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
- Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
- Bei einem Wechsel der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners im Laufe des Kalenderjahres hat die neue Gebührenschuldnerin/der neue Gebührenschuldner die anteilige Jahresgebühr ab dem Monat zu zahlen, der auf den Wechsel folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige Gebührenschuldnerin/der bisherige Gebührenschuldner verpflichtet. Für die bisherige Gebührenschuldnerin/ den bisherigen Gebührenschuldner entsteht die Gebühr abweichend zu § 2 Abs. 1 Satz 2 mit Beginn des Monats, der auf den Wechsel folgt.
- Jeder Wechsel im Eigentum oder sonstigem dinglichen Recht (Abs. 1) ist dem Fachdienst Haushalt und Finanzen der Stadt Neumünster innerhalb eines Monats mitzuteilen. Diese Verpflichtung trifft sowohl die bisherige/den bisherigen als auch die neue/den neuen Eigentümerin/Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte /Berechtigten.
- Im Übrigen findet für den Grundstücksbegriff und für den Begriff der anliegenden Grundstücke § 7 der Straßenreinigungssatzung Anwendung.
§ 4 Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die satzungsgemäße Reinigung der Straße, an der das Grundstück anliegt bzw. von der es erschlossen wird, aufgenommen wird. Wird die satzungsgemäße Reinigung der Straße an einem Ersten des Monats aufgenommen, beginnt die Gebührenpflicht mit diesem Tag. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, welcher dem Kalendermonat vorausgeht, in dem die satzungsgemäße Straßenreinigung eingestellt wird.
- Wird die durch die Stadt Neumünster durchzuführende Reinigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, insbesondere bei vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Reinigung infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen, Straßenbauarbeiten, Kanalarbeiten, streikbedingtem Ausfall, so besteht kein Anspruch auf Minderung der Gebühr oder Entschädigung, soweit nicht ein zusammenhängender Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und die gesamte das Grundstück des oder der Gebührenpflichtigen erschließenden Straße nicht gereinigt wird. Der Anspruch muss spätestens einen Monat nach Wegfall des Ermäßigungsgrundes schriftlich geltend gemacht werden.
§ 5 Veranlagung und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Die Gebührenschuld wächst im Verlaufe des Erhebungszeitraums nach und nach mit der Erbringung der Straßenreinigungsleistung an. Erfolgt ein Wechsel der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners im Laufe des Kalenderjahres, können die Gebühren für die bisherige Gebührenschuldnerin/ den bisherigen Gebührenschuldner mit Beginn des Monats, der auf den Wechsel folgt, festgesetzt werden.
- Auf die Straßenreinigungsgebühren werden von Beginn des Erhebungszeitraums an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Straßenreinigungs-gebühr gefordert. Bei einem Wechsel der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners im Laufe des Kalenderjahres können Vorauszahlungen für die anteilige Jahresgebühr von der neuen Gebührenschuldnerin/dem neuen Gebührenschuldner ab dem Monat gefordert werden, der auf den Wechsel folgt. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Vorauszahlungen bis zu einem Jahresbetrag von 15,00 € werden am 15.08. des Jahres und Vorauszahlungen bis zu einem Jahresbetrag von 30,00 € pro Jahr je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig. Abweichend davon können die Vorauszahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin mit Zustimmung der Stadt Neumünster am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Frühestens werden die Vorauszahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung der Vorauszahlung fällig.
- Die Straßenreinigungsgebühren werden nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig durch Gebührenbescheid festgesetzt. Mit der endgültigen Festsetzung werden die geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Etwaige Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des endgültigen Festsetzungsbetrages fällig.
§ 6 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Neumünster - Fachdienst Haushalt und Finanzen -Steuern und Abgaben -, zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung der/des Gebührenpflichtigen;
b) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung einer/eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen
c) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten;
d) Lagebezeichnung, Abmessungen und Größe des jeweils zu veranlagenden Grundstücks
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Grundsteuerakten;
b) aus dem Einwohnermelderegister;
c) aus den Grundbuchakten;
d) aus den Akten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation
e) aus den Akten des Finanzamtes;
f) aus den Akten des Fachdienstes Haushalt und Finanzen der Stadt Neumünster;
g) aus den Akten des Fachdienstes Natur und Umwelt der Stadt Neumünster.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 17.11.2020 außer Kraft.
Neumünster, den 18.12.2024
gez.
Bergmann
Oberbürgermeister
Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung
Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Straßenfrontmeter:
| Reinigungskategorie | Euro |
| A1 | 0,00 |
| A2 | 1,18 |
| B | 5,34 |
| C1 | 15,48 |
| C2 | 26,75 |
| C3 | 37,77 |
| C7 | 60,91 |
| D | 8,32 |
| E | 7,20 |