Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Neumünster
- Bekanntmachung der Neufassung der Stadtverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Stadtrand Neumünster“ vom 18.10.2024
Aufgrund der §§ 22 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Juli 2024 (BGBl. I S. 225), in Verbindung mit § 15 des Gesetzes zum Schutze der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 64 LVO vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 514) und § 55 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 402) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Stadt Neumünster wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Stadtrand Neumünster“ in das Naturschutzbuch der Stadt Neumünster eingetragen und kann dort bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 2.884,54 ha.
Es umfasst den gesamten Stadtrand von Neumünster, der sich im Wesentlichen zwischen dem besiedelten Bereich und der Stadtgrenze befindet. Des Weiteren werden auch die das Stadtgebiet durchfließenden Fließgewässer mit ihren Talauen weitgehend hinzugerechnet.
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über die beschriebene Fläche sowie die daran angrenzenden und das Gebiet durchschneidenden öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs- und Gewässerflächen einschließlich der Flurstücke, die infolge Verbreiterung, Begradigung, Verlegung und Neuzuschnitt der vorstehenden Flächen entstanden sind.
(2) Splittersiedlungen und landwirtschaftliche Hofstellen, die innerhalb der beschriebenen Fläche liegen, bleiben Bestandteile des Schutzgebietes.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage 1 dieser Verordnung, einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, schwarz umrandet eingetragen, in der im Übrigen die Fläche des Landschaftsschutzgebietes selbst grau angelegt ist.
Die exakte Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist zum Zwecke der Klarstellung überdies in der Anlage 2 dieser Verordnung in 26 Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 5.000 schwarz umrandet dargestellt. Die Grenze verläuft in den Abgrenzungskarten am inneren Rand der Abgrenzungslinie.
Die Verordnung ist in Text und Karten in den Diensträumen der unteren Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und kann während der allgemeinen Dienstzeiten von jedermann dort eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
- Das Landschaftsschutzgebiet ist insbesondere geprägt durch:
1) einen hohen Grünlandanteil, insbesondere Feuchtwiesen,
2) kleine Waldungen und Feldgehölze,
3) eine von natürlichen Gegebenheiten bestimmte Flureinteilung und Bepflanzung,
4) das Gebiet des Einfelder Sees,
5) die Fließgewässer Schwale, Stör, Aalbek, Dosenbek, Geilenbek und Bullenbek, einschließlich der sie begleitenden Niederungen und Senken,
6) Brut-, Nist-, Rast- und Ruheplätze, Wildwechsel und andere Lebensstätten der im Landschaftsschutzgebiet bedeutsamen wild lebenden Tierarten,
7) das Wirkungsgefüge aller den Landschaftshaushalt bestimmenden natürlichen Landschaftsfaktoren,
8) Hügelgräber, Wallanlagen, Baum- und Gehölzgruppen und weitere Anlagen und Gebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung, z. B.- frühgeschichtliche Burganlage mit ringförmigem, mit alten Bäumen bestandenem Erdwall in Einfeld (Margarethenschanze),
- frühgeschichtliche Burganlage Wittorfer Burg,
- Grabungsschutzgebiet Grotenkamp
- drei Grabhügel in Gadeland und
- verschiedene vor- und frühgeschichtliche Eisenverhüttungsanlagen.
Das Schutzgebiet beinhaltet und vernetzt landesweite, regionale und lokale Biotopverbundachsen, die für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität unabdingbare Grundlage sind.
(2) Außerdem ist es Ziel der Unterschutzstellung, diesen Naturraum
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbildes und
- wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung
zu sichern.
§ 4 Verbote
- In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzwecke des § 3 zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, verboten.
Insbesondere ist es verboten:
1. ) die Ruhe der Natur und den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
2.) Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher , geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen,
3.) Bauschutt oder andere Abfälle abzulagern.
(2) Die Nutzung und Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, Jagdausübung und Fischerei bleiben unberührt.
(3) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 nach Maßgabe des § 67 BNatSchG Befreiungen erteilen.
§ 5 Ausnahmen
(1) Nach Maßgabe des § 51 LNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen für folgende genehmigungspflichtige Handlungen zulassen, soweit diese den Charakter des Gebietes nicht verändern und sie sich mit dem Schutzzweck nach § 3 vereinbaren lassen. Eine Ausnahme kann zugelassen werden für:
- die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger Anlagen aller Art, soweit sie gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) bevorrechtigt im Außenbereich oder gemäß § 61 BNatSchG bzw. § 35 LNatSchG im Schutzstreifen an Gewässern zulässig sind sowie bauliche Anlagen aller Art, die bei einer Errichtung oder Änderung keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
- die Errichtung oder Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise,
- die Errichtung von Lagern oder Plätzen aller Art und die Anlage oder Änderung von Wegen,
- das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Mobilheimen außerhalb der dafür bestimmten Plätze und das mehrtägige Verankern von Segel- und Motorbooten, Wohnbooten, Wohnflößen oder anderen schwimmenden Anlagen außerhalb von Sportboothäfen,
- die Veränderung von ständigen Wasseransammlungen und die Trockenlegung von Teichen,
- die Umwandlung von Wald oder von sonstigen Gehölzbeständen, Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 v. H. des normalen Vollbesatzes herabsetzen, sowie die Erstaufforstung in Bach- und Flusstälern und auf sonstigen landschaftsprägenden Flächen,
- die Veränderung der Bodengestalt und des Landschaftshaushaltes durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen,
- die Beseitigung von Einzelbäumen mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm gemessen in 100 cm Höhe, von Baumgruppen und Baumalleen, mit Ausnahme der üblichen Nutzung an Straßen und Wegen, sowie die Entnahme von mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen,
- die Errichtung von Hochspannungsleitungen und die Verlegung oder Änderung ober- oder unterirdischer Leitungen aller Art; nicht genehmigungspflichtig sind Leitungen im Straßenkörper, elektrische Weidezäune und oberirdische Rohrleitungen zur vorübergehenden Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder zur vorübergehenden Versorgung von Weidevieh,
- die Errichtung notwendiger Anlagen und Einrichtungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist.
(2) Ausnahmen von Soll- und Regelvorschriften und Befreiungen von Verboten und Geboten dieser Verordnung sind bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als untere Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. Die Entscheidungen ergehen durch die untere Naturschutzbehörde unter Beachtung des § 15 BNatSchG i. V. m. § 9 LNatSchG.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Handlung nicht geeignet ist, eine der in § 4 Abs. 1 genannten Auswirkungen hervorzurufen.
Ihr können Nebenbestimmungen beigefügt werden.
(3) Soweit für Bauvorhaben die Zustimmung des Innenministers nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderlich ist, muss auch die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde eingeholt werden.
(4) Zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der dauerhaften Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und zur Pflege des Landschaftsbildes kann im Einzelfall angeordnet werden, dass
1. Mutterboden und Humusboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in Mieten gelagert wird und diese bei längerer Ablagerung in geeigneter Weise begrünt werden,
2. an Gewässern, Wald- und Straßenrändern sowie an Hügelgräbern, Wallanlagen und ähnlichen Landschaftsbestandteilen oder Naturgebilden von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, nicht angewendet werden dürfen,
3. verfallene Gebäude beseitigt werden, auch wenn ihr weiterer Abbruch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht erforderlich ist.
(5) § 68 BNatSchG und §§ 54 und 55 LNatSchG sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in Raumordnungs-, Landschafts-, Landschaftsrahmen- und forstlichen Rahmenplänen festgelegt worden sind, bleiben von den Vorschriften des § 5 unberührt.
(2) Über die Zulässigkeit von Maßnahmen, die nach § 4 verboten oder nach § 5 genehmigungsbedürftig sind, oder aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, wird in dem nach § 17 BNatschG i. V. m. § 11 LNatschG vorgeschriebenen Verfahren entschieden.
(3) Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 BNatschG sowie die Jagdausübung sind zulässig.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Befreiung einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung Handlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Neumünster vom 16.11.2016 außer Kraft.
Neumünster, den 18. Oktober 2024
In Vertretung
Michael Knapp
Erster Stadtrat
- Anlage zur Änderung der Stadtverordnung (PDF-Datei)
- Landschaftsschutz (LSG)-Übersichtskarte
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