Amtliche Bekanntmachung
Die vom Oberbürgermeister nach Vorlage in der Ratsversammlung am 02.12.2025 erlassene „Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen“ wird im Internet innerhalb der nächsten drei Tage unter der Internetadresse www.neumuenster.de bereitgestellt und kann dort über die Schaltfläche „Amtliche Bekanntmachungen“ aufgerufen werden.
Neumünster, 19.12.2025
Stadt Neumünster
Der Oberbürgermeister
Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen vom 17.12.2025
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-zeitengesetz- LÖffZG -) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöff-nungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Stadt Neumüns-ter verordnet:
§ 1
Aus Anlass der Veranstaltungen Stoffköste und HolstenArt am 29.03.2026, Bierköste und StadtRadAktionsTag am 03.05.2026, Schwanenrennen v. Round Table 67 Neu-münster, Stoffköste und Oldtimertreffen am 27.09.2026 und Lichterfest und Floh-markt am 01.11.2026 dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Neumünster am 29.03.2026, 03.05.2026, 27.09.2026 und am 01.11.2026 jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offengehalten werden.
Die Durchführung der Verkaufsöffnung an den entsprechenden Tagen steht unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige anlassgebende Veranstaltung nicht wegen höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie) oder aus sonstigen Grün-den abgesagt oder eine erforderliche Erlaubnis, Genehmigung oder Festsetzung auf-gehoben wird. Die Verkaufsöffnung darf auch dann nicht durchgeführt werden, wenn die Veranstaltung bezüglich der Besucheranzahl so gravierend eingeschränkt werden müsste, dass die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucheranzahl die zulässige Besucheranzahl der Veranstaltung erheblich übersteigt. Ein Vertrauens-schutz bezüglich der Möglichkeit zum Offenhalten der Verkaufsstellen wird nicht begründet.
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 La-denöffnungszeitengesetz, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendar-beitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Ladenöffnungszeitengesetzes.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 02.11.2026 außer Kraft.
Neumünster, den 17.12.2025
Tobias Bergmann
Der Oberbürgermeister der Stadt Neumünster
als Kreisordnungsbehörde