Stadtverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in bestimmten Bereichen der Stadt Neumünster (Waffenverbotsverordnung) vom 02.12.2025

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 in Verbindung mit Satz 4 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), und § 1a der Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 23. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/107), und § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 29. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/63), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Neumünster nach Genehmigung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes:

§ 1    Verbot
In dem unter § 2 dieser Verordnung bestimmten Bereich innerhalb der Stadt Neumünster ist das Führen von

  1. Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes sowie von
  2. Messern

auf öffentlichen Straßen und in sonstigen öffentlichen Anlagen verboten.

§ 2    Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, wie er in der Anlage dargestellt ist, wird durch folgende öffentliche Straßen und bauliche Anlagen umgrenzt:

  1. Bahnhofstraße inklusive des Zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) bis zur Straße Hinter der Bahn / Ecke der Kirche St. Maria-St. Vicelin,
  2. Fußgängertunnel zwischen dem ZOB und dem Post-Parkplatz (Färberstraße / Friedrichstraße),
  3. Kaiserstraße entlang der Holstengalerie bis zur Hausnummer 12 und rund um das Parkhaus der Holstengalerie; angrenzend zum Konrad-Adenauer-Platz, sowie der Fußweg zum Kuhberg zwischen den Hausnummern Kuhberg 18 und 20,
  4. Konrad-Adenauer-Platz,
  5. Kuhberg vom Fußgängerüberweg an der Ampelanlage vor der Hausnummer 20 bis zur Rendsburger Straße,
  6.  Rendsburger Straße von der Bahnunterführung bis zum Beginn Kuhberg,
  7. Kieler Straße von der Kreuzung Kuhberg bis einschließlich dem Fußgängerüberweg an der Ampelanlage vor der Hausnummer 21,
  8. Johannisstraße.

Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 3    Begriffsbestimmungen
(1)    Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 Waffengesetz.

(2)    Öffentliche Straße im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, Treppen, Parkplätze, Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Böschungen, Stützmauern, Straßenbegleitgrün, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.
(3)    Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze.

§ 4    Ausnahmen
Ausgenommen vom Verbot nach § 1 sind:

  1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr und medizinischer Versorgungsdienste sowie die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  2. Personen, auf die das Waffengesetz durch oder auf Grund von § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet,
  3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  4. Mitarbeitende von Sicherheitsdiensten,
  5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein), die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
  6. Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 zum Waffengesetz) von einem Ort zum anderen befördern,
  7. der Transport von Waffen und Messern in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 2 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
  8. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer, ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Waffengesetz geführt werden,
  9. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  10. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten oder von ihnen Beauftragte, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen,
  11. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebes,
  12. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Ab-schnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG nicht verboten ist.

§ 5    Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer. 23 Waffengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Waffe oder ein Messer führt.

§ 6    Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Neumünster, den 02.12.2025

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister