Sportförderungsgrundsätze

Amtliche Bekanntmachung

Grundsätze der Stadt Neumünster über die Gewährung von finanziellen Beihilfen zur Förderung des Vereinssports (Sportförderungsgrundsätze) vom 08.12.2022

Die Ratsversammlung der Stadt Neumünster hat in ihrer Sitzung vom 15.11.2022 folgende Grundsätze beschlossen:

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
II. ARTEN DER SPORTFÖRDERUNG

1.    Sport- und Spielbetrieb
1.1    Übungsbetrieb mit Jugendlichen
1.2    Jugendförderung im Breitensport
1.3    Leistungsförderung
1.4    Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung
1.5    Sport für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung
1.6    Einsatz von Übungsleiter/innen, Vereinsmanager/innen bzw. Organisationsleiter/innen und Vereinssportlehrer/innen (sog. „Übungsleiterentschädigung“)
1.7    Aus- und Fortbildung von Übungsleiter/innen und Vereinsmanager/innen bzw. Organisationsleiter/innen
1.8    Inklusions- und Integrationssport
1.9    Auszeichnungen und Jubiläumszuwendungen
1.10    Förderung des Vereinsschwimmens
1.11    Förderung des Spitzensports
1.12    eSport-Maßnahmen
1.13    Anreizfinanzierungen für Vereinsfusionen und kooperative Maßnahmen
1.14    Geschäftsführung des Kreissportverbandes
2.    Sportstättenunterhaltung und -benutzung
2.1    Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen
2.2    Benutzung nichtstädtischer Sportanlagen
3.    Investitionsmaßnahmen
3.2    Baumaßnahmen
3.3    Gerätebeschaffung
3.4    Entscheidungskriterien

III.    ANTRAGS- UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
IV.    ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN
V.    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
VI.    INKRAFTTRETEN

I.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1.    Die Stadt Neumünster fördert den Vereinssport unter beratender Beteiligung des Kreissportverbandes Neumünster e. V. (Kreissportverband) durch Gewährung fi-nanzieller Beihilfen nach Maßgabe dieser Sportförderungsgrundsätze, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Beihilfen wird damit nicht begründet.
2.    Gefördert werden grundsätzlich nur die in Neumünster ansässigen Sportvereine und -verbände,
    a) die im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sind,
    b) die zumindest 3 Jahre vor Antragstellung eine ihrem vereinszweck entspre-chende sportliche Betätigung entfaltet haben,
    c) die zumindest 100 zahlende Mitglieder und im Falle von Vereinen, die dem Re-habilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein angehören, zumindest 50 zahlende Mitglieder haben,
    d) deren Hauptsportstätte im Stadtgebiet von Neumünster liegt,
    e) die von ihren Mitgliedern Beiträge erheben, die sich an den Sätzen der Vereine orientieren, die eigene Sportstätten zu unterhalten haben,
    f) die alle übrigen Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen (z.B. Zuschüsse des Landes Schleswig-Holstein und des Landessportverbandes) und
    g) die dem Kreissportverband als ordentliche Mitglieder angehören.

3.    Antragsberechtigt sind nur die Vereine, die die Voraussetzungen nach Ziffer 2 a) bis g) erfüllen.

4.    Daneben können ausnahmsweise Vereine mit besonderem Status oder besonderem Aufgabenbereich gefördert werden.

5.    Die Stadt ist berechtigt, anstehende Zahlungen der Stadt an den Sportverein oder -verband mit städtischen Forderungen zu verrechnen.

II.    ARTEN DER SPORTFÖRDERUNG
1.    Sport- und Spielbetrieb

1.1    Übungsbetrieb mit Jugendlichen
Vereinen, die der aktiven Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit widmen, werden zweckgebundene Beihilfen zu den Kosten für den Übungsbetrieb mit Jugendlichen gewährt, deren Höhe sich an der Anzahl der Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr orientiert. Berechnungsgrundlage ist insoweit die letzte Mitgliedererhebung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.

1.2.    Jugendförderung im Breitensport
Für breitensportliche Initiativen und Angebote im gesundheits- und fitnessorientierten Sport sowie für die Umsetzung von Programmen zur Integration Jugendlicher werden Beihilfen in Höhe von 25% der nachgewiesenen Kosten gewährt.

1.3.    Leistungsförderung
Die Talentschulung und die Fortbildung von Sportlerinnen und Sportlern fördert die Stadt nach Maßgabe der Anlage 1 der Sportförderungsgrundsätze.

1.4.    Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung
1.4.1.    Internationale Wettkämpfe, Deutsche und Norddeutsche Meisterschaften sowie Landesmeisterschaften werden mit einer Beihilfe oder durch die Übernahme einer Ausfallgarantie gefördert, wenn ein örtlicher Verein die Ausrichtung übernimmt oder an der Ausrichtung maßgeblich beteiligt ist. Daneben können auch Veranstaltungen gefördert werden, die keinen offiziellen Meisterschaftscharakter, dafür aber eine von der Verwaltung und dem Kreissportverband anerkannte besondere Bedeutung für die Stadt Neumünster und den organisierten Sport in der Stadt haben. Veranstaltungen im Jugendbereich werden vorrangig berücksichtigt. Das finanzielle Risiko darf dem Veranstalter grundsätzlich nicht abgenommen werden.
1.4.2.    Für die Teilnahme an bedeutenden Sportveranstaltungen außerhalb der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg werden Beihilfen gewährt, wenn ein städtisches Teilnahmeinteresse (z. B. Start für einen örtlichen Verein) der Sportler/-innen und/oder Sportfunktionärinnen und -funktionäre besteht.
1.4.3.    Näheres, insbesondere Art und Umfang der Förderung, wird durch Ausführungsbestimmungen (siehe Anlage 2) geregelt.

1.5.    Sport für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung
Für den Transport von Sportler/innen mit einer körperlichen Beeinträchtigung zu den Sportstätten und zum Ausgleich sonstiger besonderer Kostenbelastungen werden Bei-hilfen gewährt. Die Gewährung von Beihilfen nach den übrigen Bestimmungen dieser Sportförderungsgrundsätze bleibt hiervon unberührt.

1.6.    Einsatz von Übungsleiter/-innen, Vereinsmanager/-innen und Vereinssportlehrer/-innen (sog. „Übungsleiterentschädigung“)
Für den Einsatz anerkannter haupt- und nebenamtlicher Übungsleiter/-innen, haupt- und nebenamtlicher Vereinsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/-innen und haupt- und nebenamtlicher Sportlehrer/-innen werden Beihilfen gewährt, wenn diese für ihre Tätigkeit vom Verein finanzielle Zuwendungen erhalten und es sich bei der Tätigkeit nicht lediglich um Betreuungszeiten handelt.
Näheres, insbesondere Art und Umfang der Förderung, wird durch Ausführungsbestimmungen (siehe Anlage 3) geregelt.
1.7.    Aus- und Fortbildung von Übungsleiter/innen und Vereinsmanager/innen bzw. Organisationsleiter/innen
Für die Aus- und Fortbildung der Übungsleiter/innen und Vereinsmanager /innen bzw. Organisationsleiter/innen werden Beihilfen gewährt. Näheres, insbesondere Art und Umfang der Förderung, wird durch Ausführungsbestimmungen (siehe An-lage 4) geregelt.

1.8.    Inklusions- und Integrationssport
Für besondere sachliche oder personelle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung von neuen Sportangeboten oder der Durchführung von örtlichen Veran-staltungen, die überwiegend inklusiven und/oder integrativen Charakter haben, können einmalige Beihilfen von bis zu 25 % der Gesamtkosten gewährt werden. Eine Beihilfe wird grundsätzlich nicht gewährt, sofern die Förderungssumme nicht mehr als 500 EUR beträgt. Die Förderungssumme soll im Einzelfall 2.000 EUR nicht über-schreiten.
Laut Definition des Deutschen Olympischen Sportbundes ist unter Inklusion und In-tegration gleichermaßen das gleichberechtigte, selbstbestimmte und teilhabende Sport-treiben aller Menschen in ihrer Vielfalt und Heterogenität zu verstehen.

1.9.    Auszeichnungen und Jubiläumszuwendungen
Für besondere Verdienste um den Sport können Auszeichnungen vorgenommen werden. Näheres wird gesondert durch die Richtlinien der Stadt Neumünster über die Verleihung von Auszeichnungen an Sportler/innen und Sportfunktionäre sowie die Stiftung von Ehrenpreisen und –zuwendungen an Sportler/innen und Sportvereine (Auszeichnungsrichtlinien) geregelt.
1.10.    Förderung des Vereinsschwimmens
Für den Vereinsschwimmsport im Bad am Stadtwald werden Beihilfen gewährt. Nähe-res ist gesondert durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreissportverband ge-regelt.

1.11.    Förderung des Spitzensports
Zur Förderung des Neumünsteraner Spitzensports (vorrangig olympische Sportarten auf der höchsten, nationalen Ebene) werden finanzielle Beihilfen gewährt. Näheres wird durch die Richtlinie der Stadt Neumünster über die Gewährung finanzieller Beihilfen zur Förderung des Spitzensports (Spitzensportförderrichtlinie) geregelt.

1.12.    eSport-Maßnahmen
Für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Schaffung von eSport-Angeboten, der Aus-richtung von Veranstaltungen oder zu sonstigen förderungswürdigen Zwecken werden finanzielle Beihilfen gewährt. Näheres, insbesondere zu Art und Umfang der Förderung, wird durch Ausführungsbestimmungen (siehe Anlage 5) geregelt.

1.13.    Anreizfinanzierungen für Vereinsfusionen und kooperative Maßnahmen
Für Aufwendungen, die einmalig oder direkt mit einer Vereinsfusion von zwei oder mehr Vereinen oder mit einer auf Dauer angelegten kooperativen Maßnahme von mindestens drei Vereinen entstehen, werden Beihilfen gewährt. Hierzu gehören auch besondere Beratungsleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der inzwischen umgesetzten Maßnahme entstanden sind. Nicht darunter fallen Vereinsfusionen, die aus der Abspaltung von anderen Vereinen hervorgehen, nicht formelle Absprachen/Zusammenarbeit, Spiel-, Wettkampf-, Start- und Trainingsgemeinschaften, regionale Zusammenschlüsse von Sparten oder die Gründung eines Leistungssportver-eins. Bedingung ist auch, dass der neu entstehende Sportverein/die neu entstehende Kooperation mindestens 400 Mitglieder hat. Eine Beihilfe wird grundsätzlich nicht ge-währt, sofern die Förderungssumme nicht mehr als 500 EUR beträgt. Die Förde-rungssumme soll im Einzelfall 2.000 EUR nicht überschreiten.

1.14.    Geschäftsführung des Kreissportverbandes
Für die Unterhaltung der Geschäftsstelle und zu den Personal- und Sachkosten des Kreissportverbandes wird wegen der Hilfe bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben eine Beihilfe gewährt. Näheres wird durch eine vertragliche Vereinbarung geregelt.

2.    Sportstättenunterhaltung und -benutzung
2.1    Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen

2.1.1    Für die bauliche und gartenbauliche Unterhaltung von Vereinssportanlagen werden Beihilfen gewährt.

2.1.2    Bauliche und gartenbauliche Unterhaltung im Sinne dieser Sportförderungsgrundsätze sind sowohl Pflege- und vorbeugende Maßnahmen als auch Reparaturmaßnahmen, die Mängel und Schäden verhüten sollen bzw. beseitigen und damit der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit einer Anlage dienen.

2.1.3    Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, dass die Sportanlage bei entsprechender Nutzung
a)    im Eigentum des Vereins steht oder diesen in Erbpacht oder – vertraglich gesichert – in anderer Form langfristig zur Verfügung steht,
b)    vom Verein selbst unterhalten wird,
c)    verkehrssicher ist und den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entspricht,
d)    auch anderen Vereinen und den Schulen der Stadt zur Verfügung gestellt wird, soweit durch eigene Nutzung eine volle Auslastung nicht gegeben ist.

2.1.4    Näheres, insbesondere Art und Umfang der Förderung, wird durch Ausführungsbestimmungen (siehe Anlage 6) geregelt.

2.1.5    Die Stadt kann die Beihilfegewährung ganz oder zum Teil ablehnen, wenn die Sportanlage keine angemessene Nutzungsauslastung durch sportliche bzw. dem Vereinszweck entsprechende Aktivitäten aufweist oder sie sich im Ganzen oder in Teilen in einem nicht ordnungsgemäßen Pflegezustand be-findet.

2.2    Benutzung nichtstädtischer Sportanlagen
Zu den Kosten für die Anmietung von Sportanlagen können Beihilfen gewährt wer-den, wenn die Stadt keine entsprechenden Anlagen unterhält, die Ausübung der Sportart auch in keinem anderen örtlichen Sportverein möglich ist und mit ihr vor der Anmietung der Sportanlage eine Vereinbarung über die jeweilige Kostenbeteili-gung geschlossen worden ist.

3.    Investitionsmaßnahmen
3.1    Baumaßnahmen

3.1.1    Für den Neu-, Aus- und Umbau von Sportanlagen im Stadtgebiet von Neumüns-ter werden Beihilfen gewährt, soweit sie unmittelbar sportlichen Zwecken die-nen, für die Realisierung des Vereinszwecks unerlässlich sind und der Mitgliederbestand des Vereins oder des Verbandes die Gewähr für eine effiziente Nutzung der baulichen Anlagen bietet. Im Sinne dieser Sportförderungsgrundsätze zählen hierzu nicht z.B. Wohnungen und Bewirtschaftungsräume, die Kosten für Grunderwerb und die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln. Im Übrigen muss ein auch vom Kreissportverband anerkannter Bedarf bestehen.
3.1.2    Förderfähig sind auch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sanierungsvorhaben im Sinne dieser Sportförderungsgrundsätze sind Maßnahmen, die
- nach Ablauf der nach den anerkannten Methoden der Bewertungspraxis
(z. B. Bauwertermittlung) zugrunde gelegten üblichen „technischen Lebensdauer“,
- bei normaler Benutzung der Sportanlage trotz einer regelmäßigen baulichen oder gartenbaulichen Unterhaltung der Sportanlage (vgl. Ziffer2.1.2) infolge vorzeitiger Abnutzung (z. B. Sporthallenfußboden) oder
- aufgrund ungewöhnlicher Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Vandalismus) erforderlich sind, um eine Sportanlage wieder in einen wettkampfgerechten bzw. funktionsgerechten Zustand zu versetzen. Modernisierung im Sinne dieser Sportförderungsgrundsätze sind Leistungen, die der Anpassung an geänderte funktionale, technische oder hygienische Anforde-rungen dienen.

3.2    Gerätebeschaffung
Die Anschaffung von Geräten wird, soweit diese unmittelbar sportlichen Zwecken oder einer Optimierung der gartenbaulichen Unterhaltung von Anlagen dienen, mit einer Beihilfe unterstützt. Dies gilt gleichermaßen für EDV-Anlagen für die Vereinsverwaltung, wobei nur jeweils eine angemessene Erstausstattung und
Wiederbeschaffungen erst nach Ablauf von mindestens 5 Jahren mitfinanziert werden.
3.3    Entscheidungskriterien
3.3.1    Beihilfen werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn der Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport der Stadt nach Prüfung der Zweckbindung und der Finanzierbarkeit sowie nach Einholung einer baufachlichen Beurteilung seine schriftliche Einwilligung zum Baubeginn oder zur geplanten Beschaffung erteilt hat.
3.3.2    Für bereits begonnene oder gar abgeschlossene Bau- oder Beschaffungs-maßnahmen werden grundsätzlich keine Beihilfen gewährt.
3.3.3    Wird aus dringenden Gründen vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides ein Maßnahmenbeginn notwendig, so ist ein vorzeitiger Beginn möglich. Dieser muss beim Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport rechtzeitig beantragt werden. Mit der schriftlichen Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. zur vorzeitigen Gerätebeschaffung ist keine verbindliche Zusage auf Gewährung ei-nes städtischen Zuschusses verbunden. Der Verein trägt in diesem Fall das vol-le finanzielle Risiko.
3.3.4    Über die Förderungsanträge entscheidet der für den Sport zuständige Aus-schuss der Stadt. Über Baumaßnahmen bis zu einer Gesamtinvestitionssumme von 10.000,- EUR und die Anschaffung von Geräten bis zu einer Gesamtinvestitionssumme von 5.000,- EUR und/oder Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefah-ren oder Folgeschäden unverzüglich eingeleitet werden müssen, kann der Fach-dienst Schule, Jugend, Kultur und Sport entscheiden. Der für den Sport zustän-dige Ausschuss ist hierüber zu informieren.

3.4    Ausführungsbestimmungen
Näheres, insbesondere Art und Umfang der Förderung, werden durch Ausführungsbestimmungen (siehe Anlage 7) geregelt.

III.    ANTRAGS- UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
1.    Beihilfen setzen einen begründeten, schriftlichen und von den gesetzlichen Vertretern des Vereins unterzeichneten Antrag voraus.

2.    Die Beihilfeanträge
a)    für den Einsatz von Übungsleiterinnen und -leitern und Vereinsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/-innen (Ziffer II. 1.6) und für eSport-Maßnahmen (Ziffer II. 1.12), die jeweils für das zurückliegende Quartal bis zum Ende des nachfolgenden Monats gestellt werden können,
b)    auf Unterhaltung vereinseigener Anlagen (Ziffer II. 2.1), die einmal jährlich nach Auf-forderung der Stadt gestellt werden können,
c)    auf Benutzung städtischer Sportanlagen (Ziffer II. 2.2),
d)    auf Mitfinanzierung der Kosten für nichtstädtische Sportanlagen (Ziffer II. 2.3),
e)    für Investitionsvorhaben (Ziffer II. 3), die jeweils für das nachfolgende Halbjahr bis zum 30.04. bzw. 30.09. unter Vorlage des Kostenvoranschlages, des Finanzierungsplanes und des Finanzierbarkeitsnachweises sowie ggf. der Bauzeichnungen und der Baubeschreibung über den Kreissportverband einzureichen sind, sind bei der Stadt – Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport – rechtzeitig zu stellen. Alle übrigen Beihilfeanträge sind dem Kreissportverband zur Entscheidung vorzulegen, sofern nicht eine anzuwendende Richtlinie oder ein Vertrag besondere Regelungen dazu enthalten (siehe z.B. Ziffer II. 1.9 bis 1.11).

3.    Die Beihilfen werden vom Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport bzw. vom Kreissportverband, dem die entsprechenden Mittel insoweit von der Stadt treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden, gemäß diesen Sportförderungsgrundsätzen und nach Maßgabe der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen an die jeweiligen Vereine bzw. Sportler(innen) ausgezahlt.
Der Kreissportverband hat die Verwendung der von ihm verwalteten Mittel jeweils bis zum 31.03. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport nachzuweisen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem mit entsprechenden Belegen versehenen Nachweis inkl. einer Ertrags- und Aufwandsdarstellung in Zusammenhang mit dem Mittelfluss.

4.    Die sachgerechte Verwendung ist von den Beihilfeempfängern je nach Zuständigkeit (siehe Ziffer III. 2.) entweder gegenüber dem Kreissportverband oder gegenüber dem Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport durch eine schriftliche Erklärung nachzu-weisen, die von den gesetzlichen Vertretern – im Falle der Förderung des Übungsbetriebes mit Jugendlichen (Ziffer II.1.1) und der Jugendförderung im Breitensport (Zif-fer II. 1.2) auch von der Jugendwartin/vom Jugendwart des Vereins unterzeichnet sein muss. Die Abrechnungsbelege sind danach für eventuelle Nachprüfungen noch mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.

5.    Eine Beihilfe ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, wenn sie für andere als die angegebenen Zwecke Verwendung findet oder nur zu einem Teil in Anspruch genommen wird bzw., wenn der Verwendungsnachweis trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß vorgelegt wird.

IV.    ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN
Der für den Sport zuständige Ausschuss der Stadt wird ermächtigt, die den Sportförderungsgrundsätzen als Anlagen beigefügten Ausführungsbestimmungen zu ändern und zu ergänzen oder in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Kreissportverbandes eine von den Ausführungsbestimmungen abweichende Entscheidung zu treffen.

V.    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Für die vor Inkrafttreten dieser Sportförderungsgrundsätze gestellten Beihilfeanträge bzw. begonnenen beihilfefähigen Maßnahmen bleiben die Sportförderungsgrundsätze vom 28.03.2018 maßgeblich.


VI.    INKRAFTTRETEN
Diese Sportförderungsgrundsätze treten mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sportförderungsgrundsätze vom 29.09.2021 außer Kraft.

Neumünster, den 08.12.2022

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister

 

Anlage 1

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

Leistungsförderung (Ziffer 1.3)

1.    Als förderungswürdig gelten Sportler/-innen, die einem Leistungskader zum Beispiel nach Maßgabe des Ausschusses für Leistungssport des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder durch Nominierung von Sportfachverbänden angehören, und  Mannschaften, die zumindest in der höchsten Leistungsklasse des Landes aktiv sind und deren Leistungsstand dem anderer Mannschaften auf Bundesebene in angemessener Weise entspricht, wobei olympische Sportarten vorrangig zu berücksichtigen sind.

2.    Ihren Vereinen bzw. Verbänden werden Beihilfen gewährt, und zwar zu den Kosten,
a)    die im Rahmen der Talentsuche und -förderung von Einzelpersonen durch aa) örtliche Sichtungsveranstaltungen und ähnliche Maßnahmen,
bb) Fahrten zu den Trainingsstätten und deren Benutzungskosten (Bahnfahrt 2. Klasse),
cc) die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer/innen an Schulungsmaßnahmen,
dd) die Beschaffung spezieller Trainingshilfen und Wettkampfgeräte sowie
ee) Mehraufwendungen für spezielle Verpflegung, sportärztliche und sonstige Betreuungen anfallen. Maximal werden 25% der nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.
Für den Einsatz von Transportfahrzeugen einschl. Anhänger (z.B. für Boote, Segelflugzeuge) wird eine Kilometerpauschale von maximal 0,30 EUR gewährt.
b)    die für Mannschaften anfallen, die
aa) in den höchsten Ligen der deutschen Spitzenfachverbände spielen oder
bb) in den Ligen spielen, aus denen der Aufstieg in die höchsten Ligen erfolgen kann oder
cc) in überregionalen Ligen spielen, deren Tabellenerste an der Endrunde um die Deutsche Meisterschaft teilnehmen.
Zur Abgeltung der besonderen Aufwendungen dieser Mannschaften werden jährlich pauschal 125,-- EUR pro Mitglied gewährt. Bei der Berechnung der Beträge ist jedoch lediglich die nach den jeweiligen Wettkampfbestimmungen zulässige Zahl der aktiven Sportler sowie je ein Trainer und ein Betreuer zu berücksichtigen.
c)    die der Aufstieg einer Mannschaft in eine höhere Leistungsklasse mit sich bringt. Die Höhe der Beihilfe orientiert sich an der jeweiligen Spielebene, an der Verbreitung der Sportart unter Berücksichtigung der Mannschaftsstärke und der Anzahl der Wettbewerbe.

Aufstieg
in die bzw.
in der
Mitglieder im Fachverband des Landessportverbandes
               1.000 bis 5.0005.001 bis 25.00025.0001 und mehr
 EUREUREUR
Landesebene bis250,--375,--500,---
Norddeutsche
Ebene bis
500,--750,--1.000,--
Bundesebene bis750,--1.125,--1.500,--

Für den Aufstieg in die gleiche Klasse wird frühestens nach Ablauf von fünf Jahren wieder eine entsprechende Beihilfe gewährt. Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Wiederaufstiegen in besonders öffentlichkeitswirksame Spielklassen populärer Sportarten oder bei Wiederaufstiegen im Jugendbereich, die aufgrund der durch die Altersklassenstruktur bedingten Fluktuation von einer personell völlig neuformierten Mannschaft errungen werden. Die Höhe der wiederholt gewährten Zuschüsse kann in diesen Fällen geringer ausfallen.

Anlage 2

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung (Ziffer 1.4)

1.    Den örtlichen Ausrichtern überregionaler Veranstaltungen werden Beihilfen bis zu 25% der Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung der Teilnehmer/-innen gewährt.

2.    Die Übernahme einer Ausfallgarantie setzt voraus, dass der örtliche Ausrichter einer Veranstaltung sämtliche Mitfinanzierungsmöglichkeiten Dritter ausgeschöpft hat und sich selbst mit mindestens 25% am Defizit beteiligt.

3.    Bei Teilnahme an bedeutenden Sportveranstaltungen wird außerdem für die Unterbringung und die Verpflegung ein Zuschuss gemäß Anlage 1 Ziffer 2 a) dieser Sportförderungsgrundsätze gewährt. Die Teilnahme an den Veranstaltungen und die Aufenthaltsdauer sind durch Belege (z.B. Bestätigung des Veranstalters, Übernachtungskostenrechnung, Fahrkostenabrechnung) nachzuweisen.

Anlage 3

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

Einsatz von Übungsleiter/-innen, Vereinsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/-innen und Vereinssportlehrer/-innen (sog. „Übungsleiterentschädigung“; Ziffer 1.6)

1.    Als haupt- und nebenamtliche/r Übungsleiter/-in, haupt- und nebenamtliche/r Vereinsmanager/-in bzw. Organisationsleiter/-in und haupt- und nebenamtliche/r Vereinssportlehrer/-in werden anerkannt:
a)    Sportlehrer/-innen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung,
b)    Sportlehrer/-innen in freien Berufen sowie Gymnastiklehrer/-innen mit staatlichen oder staatlich anerkannten Zeugnissen,
c)    Bäderfachangestellte (bisher Schwimmmeister/-in und Schwimmmeistergehilfin oder -gehilfe), soweit sie im Schwimm- und Tauchsport eingesetzt sind,
d)    Übungs- und Organisationsleiter/-innen, die eine vom Landessportverband oder von einem Bundes- oder Landesfachverband des Deutschen Sportbundes erteilte Lizenz besitzen, und
e)    Übungsleiter/-innen und Vereinsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/innen, die eine von den Sportverbänden der Länder der Europäischen Union erteilte Lizenz besitzen, soweit zweifelsfrei erkennbar ist, dass deren Lehrinhalte zumindest denen des Deutschen Sportbundes entsprechen.
f)    Vereinssportlehrer/-innen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung,
g)    Sport-und Fitnesskaufleute mit staatlichem oder staatlich anerkanntem Abschluss.

2.    Als hauptamtliche/r Übungsleiter/-in, Vereinsmanager/-in bzw. Organisationsleiter/-in und Vereinssportlehrer/-in gelten Personen:
a)    die für den Sportverein/-verband in einem Beschäftigtenverhältnis stehen;
b)    bei denen Art und Umfang der Tätigkeit auf eine offensichtlich berufliche Tätigkeit schließen lässt;
c)    bei denen es sich vordergründig um eine Einkommenserzielung handelt, um den Lebensunterhalt zu sichern.

3.    Zu den Kosten für die Beschäftigung haupt- und nebenamtlicher Übungsleiter/-innen, Ver-einsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/-innen und Vereinssportlehrer/-innen werden Beihilfen in Höhe von 3,00 EUR pro Stunde, jedoch nicht mehr als 50% der vom Verein gezahlten Entschädigung gewährt. Bei hauptamtlichen Beschäftigten wird die Beihilfe jedoch nur bis zur arbeitsvertraglich vereinbarten festen Stundenzahl gewährt.

4.    Anträge zur Abrechnung der Beihilfe (siehe auch III. Antrags-und Bewilligungsverfahren) sind durch folgende Angaben bzw. Anlagen zu ergänzen:
a)    Ausweisen der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden;
b)    Höhe der vom Sportverein oder -verband gezahlten Entschädigung;
c)    Vorlage der gültigen Lizenz, des Nachweises der Prüfung oder des staatlichen/staatlich anerkannten Abschlusses (als Qualifikationsnachweis zu Ziff. 1);
d)    Stundenzettel der tätigen Person, der/die von der jeweiligen Person unterschrieben ist und aus dem/denen das Datum, die genaue Trainingszeit und Art der Lizenz und Sportart hervorgeht;
e)    bei hauptamtlich tätigen Personen ist zusätzlich zu Beginn des ersten Quartals eines jeden Jahres der Arbeitsvertrag vorzulegen.

5.    Die Maximalanzahl der für den Verein hauptamtlich tätigen Personen, für die eine Beihilfe gezahlt werden kann, richtet sich nach dem zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres gemeldeten Mitgliederbestand des betreffenden Sportvereins oder -verbands:

Mitgliederzahl
(Stichtag:
01.01. des Jahres)
Maximale Anzahl der hauptamtlich
tätigen Personen, für die eine
Beihilfe gewährt werden kann
Bis 500 MitgliederMaximal eine Person
501 bis 1.000 MitgliederMaximal zwei Personen
von 1.001 bis 1.500 MitgliederMaximal drei Personen
von 1.501 bis 2.000 MitgliederMaximal vier Personen
von 2.001 bis 2.500 MitgliederMaximal fünf Personen
von 2.501 bis 3.000 MitgliederMaximal sechs Personen
von 3.001 bis 4.000 MitgliederMaximal sieben Personen
ab 4.001 MitgliederEinzelfallentscheidung durch den
Schul-, Kultur- und Sportausschuss

Anlage 4

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

Aus- und Fortbildung von Übungsleiter/-innen und Vereinsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/-innen (Ziffer 1.7)

1.    Für die Aus- und Fortbildung von Übungsleiter/-innen und Vereinsmanager/-innen bzw. Organisationsleiter/-innen werden Beihilfen für
a)    die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
b)    die Fahrten zu den Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstätten,
c)    die Unterbringung und Verpflegung bei Teilnahme an Maßnahmen in auswärtigen Lehreinrichtungen und
d)    die Lehrgangsgebühren
gewährt.
2.    Die Fahrkostenzuschüsse sowie die Unterbringungs- und Verpflegungskosten werden nach den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 1.3 (Anlage 1) berechnet. Im Übrigen werden bis zu 50 % der nachgewiesenen Kosten erstattet.

Anlage 5

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

eSport-Maßnahmen (Ziffer 1.12)

1.    Zum Zwecke der Vereins- und Verbandsentwicklung und zur Verbindung des eSport mit dem allgemeinen Sport werden Maßnahmen auf dem Gebiet des eSport mit max. 35 % der Gesamtkosten finanziell gefördert, soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Maßnahmen, für die eine Förderung in Betracht kommt, sind insbesondere:
a)    als Anreizfinanzierung für die Gründung von eSport-Sparten in den Vereinen/Verbänden;
b)    die Ausstattung von Vereins-/Verbandsräumen für eSport-Angebote und Digitalisierung (z.B. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und technischer Infrastruktur, die für die Sportausübung auf dem Gebiet des eSport notwendig sind);
c)    Aus- und Fortbildungen zum eSport, insbesondere in Verbindung mit der Erlangung von Medienkompetenz unter Berücksichtigung der Sucht- und Gewaltprävention für Kinder und Jugendliche;
d)    Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter/-innen zur Erlangung einer vom e-Sport-Dachverband anerkannten Übungsleiterlizenz (z.B. „eSport-Trainerlizenz – Breitensport“);
e)    die Ausrichtung von, soweit sie keinen kommerziellen Ansatz verfolgen, und Teilnahme an eSport-Meisterschaften, die in Schleswig-Holstein und Hamburg stattfinden, jedoch nur im Rahmen der Ziffer b).

2.    Die Beihilfegewährung setzt insbesondere folgende Maßstäbe voraus:
a)    Die Beihilfen dienen vorrangig dem Zweck der Verbindung des eSport mit dem allgemeinen Sport. Daher werden Maßnahmen, die verbindende Elemente mit allgemeinen Sport- und Bewegungsangeboten enthalten, vorrangig gefördert.
b)    Maßnahmen, die in Kooperationen mit anderen Neumünsteraner Sportvereinen durchgeführt werden, werden ebenfalls vorrangig gefördert;
c)    Geförderte Maßnahmen sollen zusätzlich auch kompetenzfördernd wirken und sucht-, gesundheits- und gewaltpräventive Ansätze verfolgen;
d)    Der Beihilfeempfänger sollte im Auftreten und Erscheinungsbild den Namen der Stadt nach außen hin verkörpern und im regionalen, nationalen und globalen eSport für die Stadt aktiv werben.

4.    Eine Beihilfegewährung ist ausgeschlossen insbesondere für Ausgaben in Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen:
a)    für die Durchführung von Mitgliederversammlungen;
b)    für die Durchführung von Vorstandssitzungen;
c)    für Preis- und Antrittsgelder bei Veranstaltungen;
d)    für Bekleidung und für sonstige Werbeartikel;
e)    für Fahrtkosten.

5.    Für die Höhe der Beihilfe sind letztlich die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten (auf volle EUR abgerundet) maßgebend. Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. Nachfinanzierungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

6.    Die Maßnahme soll spätestens 6 Monate nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen bzw. umgesetzt werden. Andernfalls können bereits bewilligte Beihilfen widerrufen werden, es sei denn, der Verein hat die Verzögerung in der Umsetzung der Maßnahme nicht zu vertreten.

Anlage 6

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen (Ziffer 2.1)

Die tatsächliche Beihilfe ist von der Höhe der bereitgestellten Haushaltsmittel und von dem am 01.01. eines jeden Jahres maßgeblichen Sportstättenbestand abhängig und wird im ersten Halbjahr des jeweils laufenden Jahres in einer Gesamtsumme gewährt.

SportstättenartRichtwert
EUR
höchstmögliche
Beihilfe
25 %
EUR
1. Außensportanlagen  
1.1 Naturrasenspielfelder (m²)
1.2 Tennenspielfelder und –laufbahnen (m²)
1.3 Tennisplätze (m²)
1.4 Kunstrasen-/Kunststoffspielfelder und –laufbahnen (m²)
1.5 Sondersportanlagen (z.B. Reitplätze, Schießstände, Flugzeugstartbahnen und -flächen sowie gering ausgelastete Anlagen (m²)
2,61
2,29
4,57
1,05

1,31
0,65
0,57
1,14
0,26

0,33
2. Vereins- und Jugendheime  
2.1 Dusch- und Sanitärräume (m³)
2.2 Umkleideräume (m³)
2.3 Sonstige Gebäudeteile (m³)
6,53
3,92
2,87
1,63
0,98
0,72
3. Gedeckte Sportanlagen  
3.1 Sport-, Turn-, Gymnastik-, Reit-, Tennis- und Squashhallen (m³)
3.2 Kegel-, Bowling-, Schießsportanlagen und Konditionsräume (m³)
3.3 Boots-, Flugzeug- und sonstige Lagerhallen und -räume (m³)
2,61

3,92

1,96
0,65

0,98

0,49
4. Sonstige Anlagen und Nebenflächen  
4.1 Flutlichtanlagen (pro Mast)
4.2 Bootsstege (m²)
4.3 Rasen-, Sand- und sonstige Nebenflächen (m²)
97,96
0,99
0,65
24,49
0,25
0,16

Anlage 7

Ausführungsbestimmungen zu den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Neumünster

Investitionsmaßnahmen (Ziffer 3)

1.    Neu-, Aus-, und Umbaumaßnahmen sowie die Sanierung und Modernisierung von Sportanlagen, die eine angemessene Auslastung aufweisen, werden mit 25% der Gesamtkosten gefördert. Eine angemessene ehrenamtliche Eigenleistung (bis zu 20 % des Gesamtinvestitionsvolumens) des antragstellenden Vereins oder Verbandes kann bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt werden. Der Neubau von Sportanlagen wird allerdings grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gefördert, dass die Anlage von den Schulen der Stadt in angemessenem Umfange mitbenutzt werden darf und der Betrieb sowie die Unterhaltung durch den Verein langfristig gesichert ist.

2.    Gerätebeschaffungen werden mit 25% (Sportgeräte und EDV-Anlagen) bzw. mit 50% (Pflegegeräte) der Gesamtkosten (Anschaffungswert zuzüglich eventueller Nebenkosten – z.B. anteilige Transportkosten) gefördert, wenn der Anschaffungswert im Einzelfall mindestens 500,-- EUR (ohne Mehrwertsteuer) beträgt. Bei gebrauchten Geräten sind Ver-gleichsangebote oder unabhängige Kostenbeurteilungen vorzulegen.

3.    Für die Höhe einer Investitionsbeihilfe sind letztlich die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten (auf volle EUR abgerundet) maßgebend. Nachfinanzierungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle von Baumaßnahmen können die Beihilfen als Abschläge entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden.

4.    Die Maßnahme soll spätestens 6 Monate nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen bzw. umgesetzt werden. Andernfalls können bereits bewilligte Beihilfen begonnen bzw. umgesetzt werden. Andernfalls können bereits bewilligte Beihilfen widerrufen werden, es sei denn, der Verein hat die Verzögerung in der Umsetzung der Maßnahme nicht zu vertreten.

5.    Die Investitionsförderung setzt voraus, dass

a) sichergestellt ist, dass die mit städtischen Mitteln angeschafften Geräte oder erstellten Sportanlagen nicht in persönliches Eigentum übergehen können und gegen Diebstahl und Zerstörung versichert werden,

b) sich der Verein rechtswirksam verpflichtet hat, die Beihilfe im Falle einer Vereinsauf- lösung oder der Veräußerung des Vereinsvermögens bzw. der Sportanlagen in Höhe des jeweiligen Zeitwertes der Investitionsmaßnahme zurückzuzahlen oder wenn – soweit dies geboten erscheint – der diesbezügliche Rückzahlungsanspruch in geeigneter Weise (z. B. grundbuchrechtlich) abgesichert wird.