Spielgerätesteuersatzung vom 28.04.2022

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 28.04.2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 2 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung in der Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 29.03.2022 folgende Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) erlassen:

§ 1    Steuergegenstand

(1)    Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Neumünster zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2)    Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,

b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),

c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und

d) Musikautomaten.

(3)    Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 2    Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes.

§ 3    Steuerschuldner und Haftung

(1)    Steuerschuldner ist der Halter/ die Halterin des Spielgerätes. Halter / Halterin ist diejenige Person, für deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter / Halterinnen sind Gesamtschuldner.

(2)    Für die Steuerschuld haftet jede zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 verpflichtete Person.

§ 4    Bemessungsgrundlage

(1)   Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse.

Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die in § 5 genannten Steuersätze für jede an den Spielgeräten vorhandene Spieleinrichtung.

(2)    Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele, Röhrenentnahme/Röhrenauffüllung, usw.).

§ 5    Steuersatz

(1)    Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 20 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.

(2)    Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 87,00 Euro,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 43,00 Euro,
c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
aa) Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder

bb) Darstellung von sexueller Handlung und/oder

cc) Kriegsspiel

im Spielprogramm (Gewaltspiel) 382,00 Euro.

(3)    Tritt bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

§ 6    Besteuerungsverfahren

(1)    Der Halter / die Halterin von Spielgeräten hat bis spätestens zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er / sie die Steuer für den maßgeblichen Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.

(2)    Maßgeblicher Zeitraum - Steueranmeldezeitraum -, für den die Steuer anzumelden ist, ist der vorausgegangene Kalendermonat.

Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk gilt dies mit folgenden Modifikationen:

a) Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldezeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung (der elektronisch gezählten Bruttokasse).
b) Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung zugrunde zu legen.
c) Bei sämtlichen Erklärungen ist lückenlos an die jeweils vorausgegangenen Auslesungen anzuschließen.

(3)    Gibt der Halter / die Halterin die Anmeldung nicht ab oder hat er / sie die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Steuer - ggf. durch Schätzung - festgesetzt werden. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4)    Die Steueranmeldung muss vom Halter/ von der Halterin oder der Vertretung eigenhändig unterschrieben sein.

(5)    Auf Anforderung hat der Halter / die Halterin für jede Steueranmeldung (Abs. 1) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk Zählwerksausdrucke mit den Parametern vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind; auf besonderes Verlangen sind Ausdrucke vorzulegen, die insoweit sämtliche gespeicherte Zählwerksinformationen umfassen.

§ 7    Melde- und Anzeigepflichten

(1)    Der Halter / die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort, insbesondere auch die Beendigung des Haltens eines Gerätes, bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei neu eingesetzten Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist dabei die genaue Bezeichnung des Spieles mit Spielbeschreibung - bei einer Veränderung des Spieles oder Austausch durch ein anderes Spielgerät auch des bisherigen Spieles – mitzuteilen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter / die Halterin weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2)    Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer / die unmittelbare Besitzerin der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

(3)    Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 in Verbindung mit § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).

(4)    Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt werden.

§ 8    Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)    Bedienstete der Stadt Neumünster sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungsteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)    Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der zuständigen Bediensteten der Stadt Neumünster zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.

(3)    Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Abgabenordnung.

§ 9    Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6,
b) der Pflicht auf Vorlage der Zählwerkausdrucke nach § 6 Abs. 5,
c) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7

zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Neumünster zulässig:

a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung der/des Steuerpflichtigen;
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten;
c) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter / die Halterin im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

(2)    Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,

b) aus dem Einwohnermelderegister und

c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3)    Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 11    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 24.06.2020 außer Kraft.

Neumünster, den 28.04.2022

In Vertretung

gez. Hillgruber
Erster Stadtrat