Satzung des RBZ Walther-Lehmkuhl-Schule vom 29.10.2024

Amtliche Bekanntmachung

Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums 

Aufgrund der §§ 100 und 103 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007, S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.07.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 669) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 404) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 15.10.2024 und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde folgende Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Walther-Lehmkuhl-Schule der Stadt Neumünster erlassen:

I. Errichtung und Aufgaben
§ 1 Errichtung

(1) Durch Umwandlung der Beruflichen Schule Walther-Lehmkuhl-Schule ist in der Stadt Neumünster das Regionale Berufsbildungszentrum Walther-Lehmkuhl-Schule als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden.
(2) Die Anstalt führt den Namen Walther-Lehmkuhl-Schule Regionales Berufsbildungszentrum der Stadt Neumünster mit dem Zusatz „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“, im folgenden Walther-Lehmkuhl-Schule genannt.
(3) Träger der Walther-Lehmkuhl-Schule ist die Stadt Neumünster. Die Walther-Lehmkuhl-Schule hat ihren Sitz in Neumünster.
(4) Die Walther-Lehmkuhl-Schule führt das aus der Anlage ersichtliche Siegel.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der Walther-Lehmkuhl-Schule ist es, den staatlichen Bildungsauftrag nach § 101 SchulG zu erfüllen.
(2) Daneben kann die Walther-Lehmkuhl-Schule gemäß § 101 Satz 2 SchulG zusätzliche Aufgaben im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Abstimmung mit dem örtlichen Weiterbildungsverbund sowie sonstige Bildungsdienstleistungen übernehmen, sofern sie dafür die Mittel erwirtschaftet.
(3) Die Walther-Lehmkuhl-Schule ist berechtigt, anstelle der Stadt Neumünster Satzungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Die Rechtssetzungsbefugnis schließt ein, dass das die Walther-Lehmkuhl-Schule gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe erheben und vollstrecken kann.

II. Rechnungslegung, Gemeinnützigkeit
§ 3 Stammkapital

Die Stadt Neumünster leistet das Stammkapital durch Sacheinlage des beweglichen Vermögens der Walther-Lehmkuhl-Schule zum Stand 31.12.2008. Das bewegliche Vermögen geht zum Zeitpunkt der Anstaltserrichtung im vorhandenen Umfang auf die Walther-Lehmkuhl-Schule über. Der Wert ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009.

§ 4 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung 

(1) Die Stadt Neumünster stellt als Anstaltsträgerin im Rahmen der Schulträgerpflicht sicher, dass die Walther-Lehmkuhl-Schule ihre Aufgabe nach dem Schulgesetz erfüllen kann.
(2) Die Stadt Neumünster haftet Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten der Walther-Lehmkuhl-Schule, wenn und soweit Befriedigung aus dem Vermögen der Walther-Lehmkuhl-Schule nicht zu erlangen ist. Hierfür sind von der Walther-Lehmkuhl-Schule entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

§ 5 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung der Walther-Lehmkuhl-Schule erfolgt durch den Fachdienst Rechnungsprüfung und behördlicher Datenschutz der Stadt Neumünster.
(2) Die Rechte des Landesrechnungshofes bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Auftragsvergabe

(1) Das geltende Vergaberecht ist einzuhalten. Insbesondere sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013, das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 08.02.2019 und die Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) vom 01.04.2019 in den jeweils gültigen Fassungen anzuwenden.
(2) Die Walther-Lehmkuhl-Schule gibt sich Vergaberichtlinien auf der Grundlage der Vergabedienstanweisung der Stadt Neumünster.

§ 7 Gemeinnützigkeit

(1) Die Walther-Lehmkuhl-Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Walther-Lehmkuhl-Schule ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf kein Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck der Walther-Lehmkuhl-Schule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeit der Walther-Lehmkuhl-Schule zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern.
(3) Die Mittel der Walther-Lehmkuhl-Schule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Neumünster als Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Walther-Lehmkuhl-Schule.
(4) Mögliche anfallende Unterschüsse sind zunächst aus den gebildeten Rücklagen zu decken.

III. Organe
§ 8 Organe

(1) Organe der Walther-Lehmkuhl-Schule sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Die Genehmigung, Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt 
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrates die oder der Vorsit zende des Verwaltungsrates,
b) der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Stadt Neumünster als Anstaltsträger.
(3) Die Befugnis der Geschäftsführung, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Walther-Lehmkuhl-Schule abzugeben, bleibt unberührt.

§ 9 Verwaltungsrat
(1) Dem Verwaltungsrat gehören sechs bzw. acht stimmberechtigte Mitglieder an:
1. zwei Vertreter/-innen der Stadt Neumünster, hiervon die / der für die Schulen zuständige Dezernentin / Dezernent sowie eine / ein von dieser / diesem zu benennende /benennenden Vertreterin / Vertreter des für die Schule zuständigen Fachdienstes,
2. zwei von der Ratsversammlung zu benennenden Mitgliedern, die dem für Schule oder dem für Finanzen zuständigen Ausschuss angehören,
3. zwei Vertreter/-innen der Walther-Lehmkuhl-Schule, hiervon jeweils die Vorsitzenden der Pädagogischen Konferenz und des Örtlichen Personalrates,
4. je ein Vertreter der Zahntechniker-Innung Hamburg und Schleswig-Holstein und des Landesinnungsverbandes der Elektro- und Informationstechnik Schleswig-Holstein, deren Stimmrecht sich nach § 10 Abs. 4 bemisst.
(2) Dem Verwaltungsrat gehören folgende, nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Funktion an:
- je ein/e Vertreter/-in der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite
- ein/e Vertreter/-in der Schulaufsichtsbehörde
- ein/e Vertreter/-in des Schulelternbeirates
- ein/e Vertreter/-in der Schülervertretung
- ein/e Vertreter/-in des Kinder- und Jugendbeirats
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahl- oder der Amtszeit in den jeweils entsendenden Gremien. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Amtsniederlegung, Ausscheiden aus der Ratsversammlung oder Abberufung durch das entsendende Gremium.
(4) Die / der für die Schulen zuständige Sachgebietsleiterin / Sachgebietsleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates. Im Fall der Verhinderung wird sie oder er durch eine oder einen vom Verwaltungsrat zu wählende Stellvertreterin oder zu wählenden Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss Mitglied des Verwaltungsrates sein. Für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates findet keine Stellvertretung statt.
(5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Sie hat das Recht, Anträge zu stellen.
(6) Die ehrenamtlichen, stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Zuständigkeit des Verwaltungsrates und Sonderstimmrecht

(1) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Er kann jederzeit über alle Angelegenheiten der Walther-Lehmkuhl-Schule Berichterstattung verlangen und unterrichtet den Anstaltsträger über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über
1. den Erlass von Satzungen und deren Änderungen
2. die Wahl der Schulleiterin/ des Schulleiters nach Maßgabe des in § 110 Abs. 2 i.V.m. § 39 SchulG festgelegten Verfahrens
3. die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Walther-Lehmkuhl-Schule
5. die Genehmigung des Geschäftsberichtes
6. die Entlastung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer
7. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung
8. die Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben außerhalb des Schulgesetzes
9. die Veräußerung und Belastung von Anstaltsvermögen ab einer Höhe von 50.000 Euro
10. die Aufnahme von Krediten.
Im Fall der Nummer 7 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung.
Die Bestellung von anstaltseigenen Führungskräften erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.
(3) Der Geschäftsführung gegenüber vertritt die / der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Walther-Lehmkuhl-Schule gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Das Stimmrecht der Vertreter der Zahntechniker-Innung Hamburg und Schleswig-Holstein bzw. des Landesinnungsverbandes der Elektro- und Informationstechnik erstreckt sich nur auf die Belange, die den Schulbetrieb der jeweiligen Landesberufsschule unmittelbar betreffen. In Angelegenheiten, die den Fortbestand der jeweiligen Landesberufsschule unmittelbar berühren, kann der Verwaltungsrat nicht gegen die Stimmen der Zahntechniker-Innung bzw. des Landesinnungsverbandes entscheiden.

§ 11 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er tagt mindestens zweimal im Geschäftsjahr.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Die Schulleiterin / der Schulleiter führt die Geschäfte des RBZ (§ 106 Abs. 1 S. 1 SchulG). Die Geschäftsführung wird nach Maßgabe des § 106 Abs. 1 Satz 2 SchulG um die beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Schulleiterin / des Schulleiters erweitert. Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin / der Schulleiter.
(2) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird auch die Vertretungsregelung bestimmt.
(3) Die Geschäftsführung leitet die Walther-Lehmkuhl-Schule eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Walther-Lehmkuhl-Schule wird gerichtlich und außergerichtlich von der Geschäftsführung vertreten.
(5) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Walther-Lehmkuhl-Schule Auskunft zu geben.
(6) Die Geschäftsführung ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 4 GO analog dazu befugt, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 25.000 Euro anzunehmen. Die Geschäftsführung berichtet einmal jährlich der Ratsversammlung über die angenommenen Zuwendungen.
(7) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Haushaltsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat die Geschäftsführung den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind.
Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Neumünster haben können, ist deren Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 13 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der Walther-Lehmkuhl-Schule durch die Geschäftsführung. Sie kann dieses Recht durch Geschäftsordnung übertragen.

IV. Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
§ 14 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Walther-Lehmkuhl-Schule ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die Bestimmungen der vom Land Schleswig-Holstein erlassenen Gesetze und Verordnungen zum kommunalen Haushaltsrecht, soweit nicht die Bestimmungen des Steuerrechts gelten.
(2) Die Geschäftsführung hat den aus einem Ergebnis- und Finanzplan nebst einem Stellenplan bestehenden Haushaltsplan jeweils so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat diese vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres feststellen kann. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Das Rechnungswesen der Walther-Lehmkuhl-Schule ist nach den doppischen Grundsätzen des kommunalen Haushaltsrechts der Stadt Neumünster zu führen.
(4) Der Haushaltsplan einschließlich Stellenplan ist der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster nach der Beschlussfassung im Verwaltungsrat zuzuleiten.

(...)