Amtliche Bekanntmachung
Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Theodor-Litt-Schule der Stadt Neumünster vom 29.10.2024
Aufgrund der §§ 100 und 103 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007, S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.07.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 669) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 404) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 15.10.2024 und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde folgende Satzung des Regionalen
Berufsbildungszentrums Theodor-Litt-Schule der Stadt Neumünster erlassen:
I. Errichtung und Aufgaben
§ 1 Errichtung
(1) Durch Umwandlung der Beruflichen Schule Theodor-Litt-Schule ist in der Stadt Neumünster das Regionale Berufsbildungszentrum Theodor-Litt-Schule als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden.
(2) Die Anstalt führt den Namen Theodor-Litt-Schule Regionales Berufsbildungszentrum der Stadt Neumünster mit dem Zusatz „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“, im folgenden Theodor-Litt-Schule genannt.
(3) Träger der Theodor-Litt-Schule ist die Stadt Neumünster. Die Theodor-Litt-Schule hat ihren Sitz in Neumünster.
(4) Die Theodor-Litt-Schule führt das aus der Anlage ersichtliche Siegel.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Theodor-Litt-Schule ist es, den staatlichen Bildungsauftrag nach § 101 SchulG zu erfüllen.
(2) Daneben kann die Theodor-Litt-Schule gemäß § 101 Satz 2 SchulG zusätzliche Aufgaben im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Abstimmung mit dem örtlichen Weiterbildungsverbund sowie sonstige Bildungsdienstleistungen übernehmen, sofern sie dafür die Mittel erwirtschaftet.
(3) Die Theodor-Litt-Schule ist berechtigt, anstelle der Stadt Neumünster Satzungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Die Rechtssetzungsbefugnis schließt ein, dass das die Theodor-Litt-Schule gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe erheben und vollstrecken kann.
II. Rechnungslegung, Gemeinnützigkeit
§ 3 Stammkapital
Die Stadt Neumünster leistet das Stammkapital durch Sacheinlage des beweglichen Vermögens der Theodor-Litt-Schule zum Stand 31.12.2008.
Das bewegliche Vermögen geht zum Zeitpunkt der Anstaltserrichtung im vorhandenen Umfang auf die Theodor-Litt-Schule über. Der Wert ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009.
§ 4 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
(1) Die Stadt Neumünster stellt als Anstaltsträgerin im Rahmen der Schulträgerpflicht sicher, dass die Theodor-Litt-Schule ihre Aufgabe nach dem Schulgesetz erfüllen kann.
(2) Die Stadt Neumünster haftet Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten der Theodor-Litt-Schule, wenn und soweit Befriedigung aus dem Vermögen der Theodor-Litt-Schule nicht zu erlangen ist. Hierfür sind von der Theodor-Litt-Schule entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
§ 5 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung der Theodor-Litt-Schule erfolgt durch den Fachdienst Rechnungsprüfung und behördlicher Datenschutz der Stadt Neumünster.
(2) Die Rechte des Landesrechnungshofes bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Auftragsvergabe
(1) Das geltende Vergaberecht ist einzuhalten. Insbesondere sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013, das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 08.02.2019 und die Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) vom 01.04.2019 in den jeweils gültigen Fassungen anzuwenden.
(2) Die Theodor-Litt-Schule gibt sich Vergaberichtlinien auf der Grundlage der Vergabedienstanweisung der Stadt Neumünster.
§ 7 Gemeinnützigkeit
(1) Die Theodor-Litt-Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Theodor-Litt-Schule ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf kein Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck der Theodor-Litt-Schule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Tätigkeit der Theodor-Litt-Schule zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern.
(3) Die Mittel der Theodor-Litt-Schule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Neumünster als Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Theodor-Litt-Schule.
(4) Mögliche anfallende Unterschüsse sind zunächst aus den gebildeten Rücklagen zu decken.
III. Organe
§ 8 Organe
(1) Organe der Theodor-Litt-Schule sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Die Genehmigung, Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrates die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates,
b) der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Stadt Neumünster als Anstaltsträger.
(3) Die Befugnis der Geschäftsführung, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Theodor-Litt-Schule abzugeben, bleibt unberührt.
§ 9 Verwaltungsrat
(1) Dem Verwaltungsrat gehören sechs stimmberechtigte Mitglieder an:
1. zwei Vertreter/-innen der Stadt Neumünster, hiervon die / der für die Schulen zuständige Dezernentin / Dezernent sowie eine / ein von dieser / diesem zu benennende / benennender Vertreterin / Vertreter des für Schule zuständigen Fachdienstes,
2. zwei von der Ratsversammlung zu benennenden Mitgliedern, die dem für Schule oder dem für Finanzen zuständigen Ausschuss angehören,
3. zwei Vertreter/-innen der Theodor-Litt-Schule, hiervon jeweils die Vorsitzenden der Pädagogischen Konferenz und des Örtlichen Personalrates.
(2) Dem Verwaltungsrat gehören folgende, nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Funktion an:
- je ein/e Vertreter/-in der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite,
- ein/e Vertreter/-in der Schulaufsichtsbehörde
- ein/e Vertreter/-in des Schulelternbeirates
- ein/e Vertreter/-in der Schülervertretung
- ein/e Vertreter/-in des Kinder- und Jugendbeirats
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahl- oder der Amtszeit in den jeweils entsendenden Gremien. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Amtsniederlegung, Ausscheiden aus der Ratsversammlung oder Abberufung durch das entsendende Gremium.
(4) Die / der für die Schulen zuständige Sachgebietsleiterin / Sachgebietsleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates. Im Fall der Verhinderung wird sie oder er durch eine oder einen vom Verwaltungsrat zu wählende Stellvertreterin oder zu wählenden Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss Mitglied des Verwaltungsrates sein. Für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates findet keine Stellvertretung statt.
(5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Sie hat das Recht, Anträge zu stellen.
(6) Die ehrenamtlichen, stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Zuständigkeit des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Er kann jederzeit über alle Angelegenheiten der Theodor-Litt-Schule Berichterstattung verlangen und unterrichtet den Anstaltsträger über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über
1. den Erlass von Satzungen und deren Änderungen
2. die Wahl der Schulleiterin/ des Schulleiters nach Maßgabe des in § 110 Abs. 2 i.V.m.
§ 39 SchulG festgelegten Verfahrens
3. die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Theodor-Litt-Schule
5. die Genehmigung des Geschäftsberichtes
6. die Entlastung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer
7. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung
8. die Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben außerhalb des Schulgesetzes
9. die Veräußerung und Belastung von Anstaltsvermögen ab einer Höhe von 50.000 Euro
10. die Aufnahme von Krediten.
Im Fall der Nummer 7 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung.
Die Bestellung von anstaltseigenen Führungskräften erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.
(3) Der Geschäftsführung gegenüber vertritt die / der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Theodor-Litt-Schule gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er tagt mindestens zweimal im Geschäftsjahr.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Die Schulleiterin / der Schulleiter führt die Geschäfte des RBZ (§ 106 Abs. 1 S. 1 SchulG). Die Geschäftsführung wird nach Maßgabe des § 106 Abs. 1 Satz 2 SchulG um die beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Schulleiterin / des Schulleiters erweitert. Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin / der Schulleiter.
(2) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird auch die Vertretungsregelung bestimmt.
(3) Die Geschäftsführung leitet die Theodor-Litt-Schule eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Theodor-Litt-Schule wird gerichtlich und außergerichtlich von der Geschäftsführung vertreten.
(5) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Theodor-Litt-Schule Auskunft zu geben.
(6) Die Geschäftsführung ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 4 GO analog dazu befugt, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 25.000 Euro anzunehmen. Die Geschäftsführung berichtet einmal jährlich der Ratsversammlung über die angenommenen Zuwendungen.
(7) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Haushaltsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat die Geschäftsführung den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Neumünster haben können, ist deren Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der Theodor-Litt-Schule durch die Geschäftsführung. Sie kann dieses Recht durch Geschäftsordnung übertragen.
IV. Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
§ 14 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Theodor-Litt-Schule ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die Bestimmungen der vom Land Schleswig-Holstein erlassenen Gesetze und Verordnungen zum kommunalen Haushaltsrecht, soweit nicht die Bestimmungen des Steuerrechts gelten.
(2) Die Geschäftsführung hat den aus einem Ergebnis- und Finanzplan nebst einem Stellenplan bestehenden Haushaltsplan jeweils so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat diese vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres feststellen kann. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Das Rechnungswesen der Theodor-Litt-Schule ist nach den doppischen Grundsätzen des kommunalen Haushaltsrechts der Stadt Neumünster zu führen.
(4) Der Haushaltsplan einschließlich Stellenplan ist der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster nach der Beschlussfassung im Verwaltungsrat zuzuleiten.
§ 15 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Rücklagen gebildet werden. Über deren Einstellung und Entnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes (KPG) vom 28. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht eine Prüfung durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben.